Bremen

ÄndVO VerwBezirke Beiräte OÄ

Ausfertigungsdatum:
23.04.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 22 ÄndVO VerwBezirke Beiräte OÄ
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Art. 1

Änderung der Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke

Die Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke vom 23. Februar 1951 (SaBremR 2011-b-2), die zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 24. März 2009 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird aufgehoben.

2. § 4a wird § 4.

3. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

4. § 7 wird § 5.

5. § 8 wird § 6 und Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden aufgehoben.

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt B Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte Ortsteile wird die Angabe „361 Oberneuland“ gestrichen.

bb) In der Spalte Stadtteile wird nach der Angabe „34 Horn-Lehe“ die Angabe „36 Oberneuland“ eingefügt.

b) In Abschnitt D Nummer 3 werden die Wörter „(361) Ortsteil Oberneuland“ durch die Wörter „(36) Stadtteil Oberneuland“ ersetzt und nach den Wörtern „Horn und Neue Vahr, im S“ das Wort „durch“ eingefügt.

Art. 2

Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130 – 2011-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. Stadtteil Oberneuland“

2. § 38 wird aufgehoben.

3. § 39 wird § 38.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 23. April 2013

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.