Bremen

ÄndVO Mortalitätsindex

Ausfertigungsdatum:
26.06.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 51 ÄndVO Mortalitätsindex
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
321 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 51 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung und Aufgaben des Bremer Mortalitätsindex Vom 13. Juni 2013 Aufgrund des § 9 Absatz 7 des Gesetzes über das Leichenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2011 (Brem.GBI. S. 87 — 2127-c-1) wird ver- ordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Bestimmung und Aufgaben des Bremer Mortalitätsindex vom 4. April 2002 (Brem.GBl. S. 52 — 2127-c-3), die zuletzt durch Artikel 1 Ab- satz 47 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „Der Bremer Mortalitätsindex wird von der Leibniz-Institut für Präventionsfor- schung und Epidemiologie - BIPS GmbH, Achterstraße 30, 28359 Bremen, geführt.“ 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein Komma ersetzt. b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. die Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung.“ c) Es wird folgender Satz angefügt: „Eine Weitergabe der aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelten Daten an Dritte ist nicht zulässig.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin“ durch die Wörter „der Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH“ ersetzt. Nr. 51 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Juli 2013 322 b) In Satz 2 werden die Wörter „das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin“ durch die Wörter „die Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Aufgaben der Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH“ b) Die Wörter „Das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin“ werden durch die Wörter „Die Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH“ ersetzt. 5. In § 6 werden nach dem Wort „Stellen“ die Wörter „sowie der Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH“ eingefügt. 6. § 7 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. Juni 2013 Der Senator für Gesundheit Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.