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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 51
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung und
Aufgaben des Bremer Mortalitätsindex
Vom 13. Juni 2013
Aufgrund des § 9 Absatz 7 des Gesetzes über das Leichenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 2011 (Brem.GBI. S. 87 — 2127-c-1) wird ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Bestimmung und Aufgaben des Bremer Mortalitätsindex
vom 4. April 2002 (Brem.GBl. S. 52 — 2127-c-3), die zuletzt durch Artikel 1 Ab-
satz 47 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bremer Mortalitätsindex wird von der Leibniz-Institut für Präventionsfor-
schung und Epidemiologie - BIPS GmbH, Achterstraße 30, 28359 Bremen,
geführt.“
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. die Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS
GmbH zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung.“
c) Es wird folgender Satz angefügt:
„Eine Weitergabe der aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelten Daten an
Dritte ist nicht zulässig.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bremer Institut für Präventionsforschung und
Sozialmedizin“ durch die Wörter „der Leibniz-Institut für Präventionsforschung
und Epidemiologie - BIPS GmbH“ ersetzt.
Nr. 51 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Juli 2013 322
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Bremer Institut für Präventionsforschung und
Sozialmedizin“ durch die Wörter „die Leibniz-Institut für Präventionsforschung
und Epidemiologie - BIPS GmbH“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Aufgaben der Leibniz-Institut für Präventionsforschung und
Epidemiologie - BIPS GmbH“
b) Die Wörter „Das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin“
werden durch die Wörter „Die Leibniz-Institut für Präventionsforschung und
Epidemiologie - BIPS GmbH“ ersetzt.
5. In § 6 werden nach dem Wort „Stellen“ die Wörter „sowie der Leibniz-Institut für
Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH“ eingefügt.
6. § 7 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 13. Juni 2013
Der Senator für Gesundheit
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen