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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 20. Juni 2013 Nr. 43
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Gesundheits-Kostenverordnung
Vom 11. Juni 2013
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 49) geändert worden ist, verordnet der Senat
mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 „Gesundheitskostenverzeichnis“ der Gesundheits-Kostenver-
ordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 337 — 203-c-6), die zuletzt durch
Verordnung vom 13. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 74) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Nummer 500.03 wird wie folgt gefasst:
„500.03 Genehmigung und Rücknahme eines 50,00 Euro bis
Versorgungsvertrages nach § 12a Apothekengesetz 500,00 Euro“
2. Die Nummer 500.06 wird wie folgt gefasst:
„500.06 Besichtigung einer Apotheke im Rahmen der 100,00 Euro
Überwachung gemäß § 64 Arzneimittelgesetz, nach bis 1 000,00
dem Apothekengesetz und nach der Euro“
Apothekenbetriebsordnung
3. Die Nummer 501.03 wird wie folgt gefasst:
„501.03 Besichtigung eines Betriebes im Rahmen des 100,00 Euro
Arzneimittelgesetzes bis 10 000,00
Euro“
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 272
4. Die Nummer 501.12 wird wie folgt gefasst:
„501.12 Besichtigung eines Betriebes im Rahmen des 2 000,00 Euro
Arzneimittelgesetzes im Ausland bis 20 000,00
Euro zzgl.
Auslagen“
5. Die Nummern 510.10 bis 510.16 werden wie folgt gefasst:
„510.10 Heilpraktikerüberprüfung 225,00 Euro
510.11 wie 510.10, jedoch nur schriftliche Prüfung 70,00 Euro
510.12 wie 510.10, jedoch nur Nachprüfung im 70,00 Euro
therapeutischen Bereich
510.13 Heilpraktikerüberprüfung Psychotherapeuten 225,00 Euro
510.14 wie 510.13, jedoch nur schriftliche Prüfung 70,00 Euro
510.15 Heilpraktikerüberprüfung Physiotherapeuten 155,00 Euro
510.16 Heilpraktikerüberprüfung (510.10), jedoch lediglich 75,00 Euro“
eine Überprüfung durch den Amtsarzt nach
Aktenlage
6. Nach der Nummer 510.17 werden die Nummern 510.18 und 510.19 eingefügt:
„510.18 Tuberkulintest (MMT) für Dritte 25,00 Euro
510.19 Interferon-Gamma-Release Assay (IGRA) – 49,00 Euro“
Tuberkulose-Bluttest
7. Die Nummern 511.07 bis 511.08 werden wie folgt gefasst:
„511.07 Überwachung von Einrichtungen nach § 2 des Berechnung
Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes gemäß nach Zeit- und
§ 36 IfSG Sachaufwand
zzgl. Auslagen
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 273
511.08 Überwachung von Kliniken gem. § 23 Absatz 6 IfSG Berechnung
nach Zeit- und
Sachaufwand
zzgl.
Auslagen“
8. Nach der Nummer 511.09 werden die Nummern 511.10 und 511.11 eingefügt:
„511.10 Durchführung des infektionshygienischen Audits der Berechnung
Krankenhäuser gem. § 10 Absatz 1 Verordnung über nach Zeit- und
die Hygiene und Infektionsprävention in medizi- Sachaufwand
nischen Einrichtungen
511.11 Nachaudit zur Durchführung des infektionshygieni- Berechnung
schen Audits der Krankenhäuser gem. § 10 Absatz 1 nach Zeit- und
Verordnung über die Hygiene und Infektionspräven- Sachaufwand“
tion in medizinischen Einrichtungen
9. Die Nummern 534.03 bis 534.05 werden wie folgt gefasst:
„534.03 Tetanus/Diphtherie 27,00 Euro
534.04 Diphtherie 30,00 Euro
534.05 Hepatitis A 70,00 Euro“
10. Nach der Nummer 534.05 wird die Nummer 534.05.01 eingefügt:
„534.05.01 Hepatitis A (Impfung zur Vervollständigung der 60,00 Euro“
Grundimmunisierung)
11. Die Nummer 534.06 wird wie folgt gefasst:
„534.06 Hepatitis B 75,00 Euro“
12. Nach der Nummer 534.06 wird die Nummer 534.06.01 eingefügt:
„534.06.01 Hepatitis B (Impfung zur Vervollständigung der 67,00 Euro“
Grundimmunisierung)
13. Die Nummer 534.07 wird wie folgt gefasst:
„534.07 Hepatitis A +B 85,00 Euro“
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14. Nach der Nummer 534.07 wird die Nummer 534.07.01 eingefügt:
„534.07.01 Hepatitis A+B (Impfung zur Vervollständigung der 78,00 Euro“
Grundimmunisierung)
15. Die Nummern 534.08 und 534.09 werden wie folgt gefasst:
„534.08 Meningokokken-Meningitis 70,00 Euro
534.09 Tollwut 72,00 Euro“
16. Nach der Nummer 534.09 wird die Nummer 534.09.01 eingefügt:
„534.09.01 Tollwut (Impfung zur Vervollständigung der 70,00 Euro“
Grundimmunisierung)
17. Die Nummern 534.10 bis 534.12 werden wie folgt gefasst:
„534.10 Polio 32,00 Euro
534.11 Typhus 33,00 Euro
534.12 Polio, Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten 52,00 Euro“
18. Die Nummer 534.14 wird wie folgt gefasst:
„534.14 Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten 32,00 Euro“
19. Nach der Nummer 534.15 wird die Nummer 534.16 eingefügt:
„534.16 MMR (Masern, Mumps, Röteln) 60,00 Euro“
20. Die Nummer 535.00 wird wie folgt gefasst:
„535.00 Blutabnahme 10,00 Euro“
21. Die Nummer 535.01 wird aufgehoben.
22. Die Nummer 535.03 wird wie folgt gefasst:
„535.03 Sonstige Bescheinigung in der Tropenmedizin 5,00 Euro bis
20,00 Euro“
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 275
23. Die Nummer 535.05 wird wie folgt gefasst:
„535.05 Beratung je angefangene Viertelstunde 18,00 Euro“
24. Die Nummer 551.00 wird wie folgt gefasst:
„551.00 Phytosanitäre Untersuchungen und Überwachung
der Einhaltung von Anforderungen beim Export und
Transit einschließl. Maßnahmeüberwachung
beanstandeter Waren (auch Import) nach § 8 der
Pflanzenbeschauverordnung
für die erste angefangene Viertelstunde einschl. 15,00 Euro
Fahr- und Wartezeiten
für jede weitere angefangene Viertelstunde 15,00 Euro“
25. Die Nummern 551.02 und 551.03 werden wie folgt gefasst:
„551.02 Ausfertigung:
- eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder 18,00 Euro
Reexportzertifikats
- einer Zweitausfertigung, Duplikat 8,00 Euro
- einer Beglaubigung 5,00 Euro
- einer Neuausfertigung 18,00 Euro
551.03 Entscheidung über Genehmigung zur Einfuhr- 15,00 Euro“
kontrolle am Bestimmungsort zusätzlich zu 551.01
26. Die Nummer 551.05 wird wie folgt gefasst:
„551.05 Registrierung (inkl. Datenaufnahme) mit Vergabe 75,00 Euro“
einer Registrierungsnummer und Überprüfung
bereits registrierter Betriebe im Rahmen des § 13n
der Pflanzenbeschauverordnung, EU- Entschei-
dungen oder Drittlandvorschriften
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 276
27. Die Nummer 551.07 wird wie folgt gefasst:
„551.07 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausstellung 20,00 Euro“
von Pflanzenpässen
28. Die Nummer 551.08 wird aufgehoben.
29. Die Nummer 551.09 wird wie folgt gefasst:
„551.09 Änderungsbescheide zu 551.05 bis 551.07 25,00 Euro“
30. Die Nummer 551.11 wird aufgehoben.
31. Die Nummern 551.17 und 551.18 werden wie folgt gefasst:
„551.17 Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 2 70,00 Euro bis
Pflanzenschutzgesetz 300,00 Euro
551.18 Abnahme der Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung 250,00 Euro“
gemäß § 9 Pflanzenschutzgesetz
32. Die Nummern 551.21 bis 551.25 werden wie folgt gefasst:
„551.21 Verwaltungsaufwand, Viertelstunde 15,00 Euro
551.22 Einzelfallgenehmigung nach § 22 Absatz 2 40,00 Euro bis
Pflanzenschutzgesetz 300,00 Euro
551.23 Nachkontrollen, anlassbezogene Kontrollen und Stundensatz
Untersuchungen beim Inverkehrbringen und der zzgl.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Materialkosten
und Auslagen
551.24 Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Absatz 6 60,00 Euro bis
Pflanzenschutzgesetz 300,00 Euro
551.25 Anerkennung der Sachkunde nach Sachkunde- 30,00 Euro bis
verordnung 60,00 Euro“
33. Nach der Nummer 551.25 wird die Nummern 551.26 eingefügt:
„551.26 Erstellung eines Sachkundeausweises nach 20,00 Euro“
Sachkundeverordnung
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 277
34. Die Nummern 560.55 bis 560.59 werden wie folgt gefasst:
„560.55 Einfuhruntersuchung von Fischereierzeugnissen
Sendungen bis 6 Tonnen 55,00 Euro
Sendungen von 6 bis 46 Tonnen, je angefangene 9,00 Euro
Tonne
Sendungen über 46 Tonnen 420,00 Euro
Bei der Einfuhr von Sendungen, die als Stückgüter
verschifft wurden, liegt die Gebühr bei:
Je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen 600,00 Euro
Je Schiff mit einer Ladung bis 1000 Tonnen 1 200,00 Euro
Je Schiff mit einer Ladung bis 2000 Tonnen 2 400,00 Euro
Je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2000 3 600,00 Euro
Tonnen
560.56 Dokumentenkontrolle 15,00 Euro bis
30,00 Euro
560.57 Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle 30,00 Euro bis
45,00 Euro
560.58 Zusätzlicher Aufwand für Nämlichkeitskontrolle auf 15,00 Euro
dem Containerterminal je Container
560.59 Einfuhruntersuchung von Heimtierfutter und
Rohmaterial zur Herstellung von Tierfutter
einschließlich Fischmehl und Fischöl
Sendungen bis 6 Tonnen 55,00 Euro
Sendungen von 6 bis 46 Tonnen, je angefangene 9,00 Euro
Tonne
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 278
Sendungen über 46 Tonnen 420,00 Euro
Bei der Einfuhr von Sendungen, die als Stückgüter
verschifft wurden, liegt die Gebühr bei:
Je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen 600,00 Euro
Je Schiff mit einer Ladung bis 1000 Tonnen 1 200,00 Euro
Je Schiff mit einer Ladung bis 2000 Tonnen 2 400,00 Euro
Je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2000Tonnen 3 600,00 Euro
In den Fällen, in denen die erforderlichen
Probenahmen durch einen privaten vereidigten
Probenehmer erfolgen, reduzieren sich die Gebühren
für Stückgüter um 50 %.
Anmerkung zu 560.51, 560.52, 560.53, 560.54,
560.55 und 560.59
Im Rahmen der Entscheidung gemäß Artikel 8
Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom
18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln
für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse (ABl. L 24
vom 30.1.1998, S.9), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006
(ABI. L S.353) geändert worden ist, werden die
genannten Beträge unter Berücksichtigung der fest-
gestellten verringerten Kontrollhäufigkeit angepasst.
Abweichend hiervon richtet sich die tatsächliche
Gebührenhöhe in den Fällen, in denen durch Ent-
scheidung der Kommission andere Sätze festgelegt
worden sind (sogen. Äquivalenzabkommen) mit
bestimmten Drittländern nach dort festgelegten
Regeln.“
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 279
35. Nach der Nummer 560.61 werden die Nummern 560.61.01 und 560.61.02
eingefügt.
„560.61.01 Manifestkontrollen im Rahmen des Transits 35,00 Euro
560.61.02 Bearbeitung von Transshipment-Meldungen gemäß
Art 9 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG in Verbindung
mit dem Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der
Kommission vom 4. April 2011 zur Durchführung der Nach
Richtlinie 97/98/EG in Bezug auf Sendungen mit Zeitaufwand
Erzeugnissen, die zur Einfuhr in die Union oder füranalog
551.00,
Drittländer bestimmt sind und die an der erstberühr-
ten Grenzkontrollstelle umgeladen werden, mindestens
jedoch 1,50
je umgeladener Container mit einfuhruntersuchungs- Euro
pflichtigen Waren /Container“
36. Die Nummer 560.72 wird wie folgt gefasst:
„560.72 Warenuntersuchung sonstiger Waren (pflanzliche analog
Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, 551.00“
Kosmetika, Tabakwaren u. a.), abhängig von den
rechtlich festgesetzten Häufigkeiten. Hinzu kommen
die Kosten für die Laboruntersuchung gem. Abschnitt
540
37. Die Nummer 562.31 wird wie folgt gefasst:
„562.31 Ausstellung von Attesten für den Versand von
Fischwaren und Heimtierfuttermitteln und
dergleichen
bis 50 Packstückchen 21,00 Euro
bis 100 Packstückchen 26,00 Euro
bis 200 Packstückchen 31,00 Euro
bis 300 Packstückchen 41,00 Euro
bis 400 Packstückchen 62,00 Euro
Höchstgebühr 125,00 Euro“
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 280
38. Die Nummer 563.01 wird wie folgt gefasst:
„563.01 Amtstierärztliche Bescheinigung über die 20,00 Euro bis
vorgenommene Desinfektion 71,00 Euro“
39. Die Nummer 563.03 wird wie folgt gefasst:
„563.03 Unbedenklichkeitsbescheinigungen (einschl.
Seuchenfreiheitsbescheinigungen des Bezirkes) für
tierische Erzeugnisse (Därme, Tierhaare, Häute,
Felle, und dergleichen) und andere Produkte (Pack-
material und dergleichen)
bis zu 10 Packstückchen 21,00 Euro
bis zu 50 Packstückchen 36,00 Euro
bis zu 100 Packstückchen 62,00 Euro
Höchstgebühr 125,00 Euro“
40. Die Nummer 563.20 wird wie folgt gefasst:
„563.20 Vernichtung von Lebensmitteln und Futtermitteln im
persönlichen Reisegepäck auf Grund von geltenden
Rechtsvorschriften
pro kg 2,50 Euro
Mindestgebühr 20,00 Euro“
41. Die Nummern 580.00 bis 580.04 werden wie folgt gefasst:
„580.00 Einhufer 30,00 Euro
580.01 Rind 21,00 Euro
580.02 Jungrind bis 150 kg 12,00 Euro
580.03 Schaf, Ziege, Lamm 7,00 Euro
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 281
580.04 Schwein 9,00 Euro
Anmerkungen zu 580:
Die Gebühren nach 580 sind in voller Höhe auch
dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttierunter-
suchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung
stattgefunden hat. Die Gebühren nach 580 sind nur
in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die
Fleischuntersuchung ohne vorausgegangene
Schlachttieruntersuchung (z. B. bei Notschlachtun-
gen) stattgefunden hat. Kann der/die zu der ihm/ihr
angegebenen Zeit beim Schlachtplatz erschienene
Fleischkontrolleur/in die Untersuchung nicht durch-
führen, weil die beabsichtigte Schlachtung nicht oder
erst später ausgeführt wird, so ist die Gebühr nach
580 für ein Tier, bei Tieren verschiedener Art für das
Tier mit dem höchsten Gebührensatz in voller Höhe
zu entrichten.“
42. Die Nummer 581 wird wie folgt gefasst:
„581 Fleischuntersuchung bei Wildschweinen und
anderen Wildtieren
Trichinenuntersuchung von Tierkörpern, Tierkörper- 8,00 Euro“
anteilen, je Probe
43. Die Nummer 590.00.01 wird aufgehoben.
44. Die Überschrift 591.05 wird wie folgt gefasst:
„591.05 Produktsicherheitsgesetz“
45. Die Nummern 591.05.00 bis 591.05.03 werden wie folgt gefasst:
„591.05.00 Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Betriebssicher-
heitsverordnung
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 282
Errichtungskosten bis 1 000 000 € 5 v. T. der
Errichtungs-
kosten, mind.
174,00 Euro
Errichtungskosten über 1 000 000 € bis 5 000 000 € 5 000,00 Euro
zuzüglich 4 v.
T. der 1 Mio.
Euro über-
steigenden
Errichtungs-
kosten
Errichtungskosten über 5 000 000 € 21 000,00
Euro
zuzüglich 1 v.
T. der 5 Mio.
Euro
übersteigen-
den
Errichtungs-
kosten
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 283
Anmerkungen:
Als Errichtungskosten sind die Kosten der Teile der
Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die
Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche
sowie die Kosten von Hochbauten, die nicht
Bestandteile der Anlagen im Sinne der jeweiligen
Rechtsvorschrift sind, werden nicht einbezogen.
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die
Genehmigung der Bauaufsicht, so erhöhen sich die
Gebühren um die im Baugenehmigungsverfahren
vorgeschriebenen Gebühren.
Wird von der Genehmigung nicht Gebrauch
gemacht, so werden 20 v. H. der Gebühr erstattet.
Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den
nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
591.05.01 Anordnung einer Maßnahme nach § 26 Produkt- 116,00 Euro
sicherheitsgesetz bis 1 300,00
Euro
591.05.02 Fristverlängerung oder Fristverkürzung oder Fest- 58,00 Euro bis
legung einer Prüffrist nach Betriebssicherheits- 348,00 Euro
verordnung (soweit sie nicht in einer Erlaubnis
erfolgt)
591.05.03 Erteilung einer befristeten Erlaubnis nach 1/3 der sich
§ 13 Absatz 5 Betriebssicherheitsverordnung aus 591.05.00
ergebenden
Gebühren,
aufgerundet
auf volle
10,00 Euro“
46. Nach der Nummer 591.05.04 werden die Nummern 591.05.05 bis 591.05.10
eingefügt:
„591.05.05 Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 13 58,00 Euro bis
Absatz 5 Betriebssicherheitsverordnung 870,00 Euro
Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 284
591.05.06 Anerkennung nach § 14 Absatz 6 Satz 2 Betriebs- 234,00 Euro
sicherheitsverordnung bis 580,00
Euro
591.05.07 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach 58,00 Euro bis
§ 16 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung 290,00 Euro
591.05.08 Anordnung einer Maßnahme nach § 35 Absatz 1 58,00 Euro bis
Produktsicherheitsgesetz 580,00 Euro
591.05.09 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer 116,00 Euro
Anlage nach § 35 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz bis 1 300,00
Euro
591.05.10 Betriebsuntersagung nach § 35 Absatz 3 Produkt- 116,00 Euro
sicherheitsgesetz bis 1 300,00
Euro“
47. Die Nummer 591.08.04 wird wie folgt gefasst:
„591.08.04 Nachkontrollen und andere Besichtigungen auf Gebühr nach
Anlass Zeitaufwand je
halbe Stunde
(s. Nr. 103.00
AllKostV)“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 11. Juni 2013
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen