Bremen

ÄndVO GesundheitskostenVO

Ausfertigungsdatum:
19.06.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 43 ÄndVO GesundheitskostenVO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
271 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 20. Juni 2013 Nr. 43 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Gesundheits-Kostenverordnung Vom 11. Juni 2013 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 49) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Anlage zu § 1 „Gesundheitskostenverzeichnis“ der Gesundheits-Kostenver- ordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 337 — 203-c-6), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummer 500.03 wird wie folgt gefasst: „500.03 Genehmigung und Rücknahme eines 50,00 Euro bis Versorgungsvertrages nach § 12a Apothekengesetz 500,00 Euro“ 2. Die Nummer 500.06 wird wie folgt gefasst: „500.06 Besichtigung einer Apotheke im Rahmen der 100,00 Euro Überwachung gemäß § 64 Arzneimittelgesetz, nach bis 1 000,00 dem Apothekengesetz und nach der Euro“ Apothekenbetriebsordnung 3. Die Nummer 501.03 wird wie folgt gefasst: „501.03 Besichtigung eines Betriebes im Rahmen des 100,00 Euro Arzneimittelgesetzes bis 10 000,00 Euro“ Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 272 4. Die Nummer 501.12 wird wie folgt gefasst: „501.12 Besichtigung eines Betriebes im Rahmen des 2 000,00 Euro Arzneimittelgesetzes im Ausland bis 20 000,00 Euro zzgl. Auslagen“ 5. Die Nummern 510.10 bis 510.16 werden wie folgt gefasst: „510.10 Heilpraktikerüberprüfung 225,00 Euro 510.11 wie 510.10, jedoch nur schriftliche Prüfung 70,00 Euro 510.12 wie 510.10, jedoch nur Nachprüfung im 70,00 Euro therapeutischen Bereich 510.13 Heilpraktikerüberprüfung Psychotherapeuten 225,00 Euro 510.14 wie 510.13, jedoch nur schriftliche Prüfung 70,00 Euro 510.15 Heilpraktikerüberprüfung Physiotherapeuten 155,00 Euro 510.16 Heilpraktikerüberprüfung (510.10), jedoch lediglich 75,00 Euro“ eine Überprüfung durch den Amtsarzt nach Aktenlage 6. Nach der Nummer 510.17 werden die Nummern 510.18 und 510.19 eingefügt: „510.18 Tuberkulintest (MMT) für Dritte 25,00 Euro 510.19 Interferon-Gamma-Release Assay (IGRA) – 49,00 Euro“ Tuberkulose-Bluttest 7. Die Nummern 511.07 bis 511.08 werden wie folgt gefasst: „511.07 Überwachung von Einrichtungen nach § 2 des Berechnung Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes gemäß nach Zeit- und § 36 IfSG Sachaufwand zzgl. Auslagen Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 273 511.08 Überwachung von Kliniken gem. § 23 Absatz 6 IfSG Berechnung nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen“ 8. Nach der Nummer 511.09 werden die Nummern 511.10 und 511.11 eingefügt: „511.10 Durchführung des infektionshygienischen Audits der Berechnung Krankenhäuser gem. § 10 Absatz 1 Verordnung über nach Zeit- und die Hygiene und Infektionsprävention in medizi- Sachaufwand nischen Einrichtungen 511.11 Nachaudit zur Durchführung des infektionshygieni- Berechnung schen Audits der Krankenhäuser gem. § 10 Absatz 1 nach Zeit- und Verordnung über die Hygiene und Infektionspräven- Sachaufwand“ tion in medizinischen Einrichtungen 9. Die Nummern 534.03 bis 534.05 werden wie folgt gefasst: „534.03 Tetanus/Diphtherie 27,00 Euro 534.04 Diphtherie 30,00 Euro 534.05 Hepatitis A 70,00 Euro“ 10. Nach der Nummer 534.05 wird die Nummer 534.05.01 eingefügt: „534.05.01 Hepatitis A (Impfung zur Vervollständigung der 60,00 Euro“ Grundimmunisierung) 11. Die Nummer 534.06 wird wie folgt gefasst: „534.06 Hepatitis B 75,00 Euro“ 12. Nach der Nummer 534.06 wird die Nummer 534.06.01 eingefügt: „534.06.01 Hepatitis B (Impfung zur Vervollständigung der 67,00 Euro“ Grundimmunisierung) 13. Die Nummer 534.07 wird wie folgt gefasst: „534.07 Hepatitis A +B 85,00 Euro“ Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 274 14. Nach der Nummer 534.07 wird die Nummer 534.07.01 eingefügt: „534.07.01 Hepatitis A+B (Impfung zur Vervollständigung der 78,00 Euro“ Grundimmunisierung) 15. Die Nummern 534.08 und 534.09 werden wie folgt gefasst: „534.08 Meningokokken-Meningitis 70,00 Euro 534.09 Tollwut 72,00 Euro“ 16. Nach der Nummer 534.09 wird die Nummer 534.09.01 eingefügt: „534.09.01 Tollwut (Impfung zur Vervollständigung der 70,00 Euro“ Grundimmunisierung) 17. Die Nummern 534.10 bis 534.12 werden wie folgt gefasst: „534.10 Polio 32,00 Euro 534.11 Typhus 33,00 Euro 534.12 Polio, Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten 52,00 Euro“ 18. Die Nummer 534.14 wird wie folgt gefasst: „534.14 Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten 32,00 Euro“ 19. Nach der Nummer 534.15 wird die Nummer 534.16 eingefügt: „534.16 MMR (Masern, Mumps, Röteln) 60,00 Euro“ 20. Die Nummer 535.00 wird wie folgt gefasst: „535.00 Blutabnahme 10,00 Euro“ 21. Die Nummer 535.01 wird aufgehoben. 22. Die Nummer 535.03 wird wie folgt gefasst: „535.03 Sonstige Bescheinigung in der Tropenmedizin 5,00 Euro bis 20,00 Euro“ Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 275 23. Die Nummer 535.05 wird wie folgt gefasst: „535.05 Beratung je angefangene Viertelstunde 18,00 Euro“ 24. Die Nummer 551.00 wird wie folgt gefasst: „551.00 Phytosanitäre Untersuchungen und Überwachung der Einhaltung von Anforderungen beim Export und Transit einschließl. Maßnahmeüberwachung beanstandeter Waren (auch Import) nach § 8 der Pflanzenbeschauverordnung für die erste angefangene Viertelstunde einschl. 15,00 Euro Fahr- und Wartezeiten für jede weitere angefangene Viertelstunde 15,00 Euro“ 25. Die Nummern 551.02 und 551.03 werden wie folgt gefasst: „551.02 Ausfertigung: - eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder 18,00 Euro Reexportzertifikats - einer Zweitausfertigung, Duplikat 8,00 Euro - einer Beglaubigung 5,00 Euro - einer Neuausfertigung 18,00 Euro 551.03 Entscheidung über Genehmigung zur Einfuhr- 15,00 Euro“ kontrolle am Bestimmungsort zusätzlich zu 551.01 26. Die Nummer 551.05 wird wie folgt gefasst: „551.05 Registrierung (inkl. Datenaufnahme) mit Vergabe 75,00 Euro“ einer Registrierungsnummer und Überprüfung bereits registrierter Betriebe im Rahmen des § 13n der Pflanzenbeschauverordnung, EU- Entschei- dungen oder Drittlandvorschriften Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 276 27. Die Nummer 551.07 wird wie folgt gefasst: „551.07 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausstellung 20,00 Euro“ von Pflanzenpässen 28. Die Nummer 551.08 wird aufgehoben. 29. Die Nummer 551.09 wird wie folgt gefasst: „551.09 Änderungsbescheide zu 551.05 bis 551.07 25,00 Euro“ 30. Die Nummer 551.11 wird aufgehoben. 31. Die Nummern 551.17 und 551.18 werden wie folgt gefasst: „551.17 Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 2 70,00 Euro bis Pflanzenschutzgesetz 300,00 Euro 551.18 Abnahme der Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung 250,00 Euro“ gemäß § 9 Pflanzenschutzgesetz 32. Die Nummern 551.21 bis 551.25 werden wie folgt gefasst: „551.21 Verwaltungsaufwand, Viertelstunde 15,00 Euro 551.22 Einzelfallgenehmigung nach § 22 Absatz 2 40,00 Euro bis Pflanzenschutzgesetz 300,00 Euro 551.23 Nachkontrollen, anlassbezogene Kontrollen und Stundensatz Untersuchungen beim Inverkehrbringen und der zzgl. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Materialkosten und Auslagen 551.24 Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Absatz 6 60,00 Euro bis Pflanzenschutzgesetz 300,00 Euro 551.25 Anerkennung der Sachkunde nach Sachkunde- 30,00 Euro bis verordnung 60,00 Euro“ 33. Nach der Nummer 551.25 wird die Nummern 551.26 eingefügt: „551.26 Erstellung eines Sachkundeausweises nach 20,00 Euro“ Sachkundeverordnung Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 277 34. Die Nummern 560.55 bis 560.59 werden wie folgt gefasst: „560.55 Einfuhruntersuchung von Fischereierzeugnissen Sendungen bis 6 Tonnen 55,00 Euro Sendungen von 6 bis 46 Tonnen, je angefangene 9,00 Euro Tonne Sendungen über 46 Tonnen 420,00 Euro Bei der Einfuhr von Sendungen, die als Stückgüter verschifft wurden, liegt die Gebühr bei: Je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen 600,00 Euro Je Schiff mit einer Ladung bis 1000 Tonnen 1 200,00 Euro Je Schiff mit einer Ladung bis 2000 Tonnen 2 400,00 Euro Je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2000 3 600,00 Euro Tonnen 560.56 Dokumentenkontrolle 15,00 Euro bis 30,00 Euro 560.57 Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle 30,00 Euro bis 45,00 Euro 560.58 Zusätzlicher Aufwand für Nämlichkeitskontrolle auf 15,00 Euro dem Containerterminal je Container 560.59 Einfuhruntersuchung von Heimtierfutter und Rohmaterial zur Herstellung von Tierfutter einschließlich Fischmehl und Fischöl Sendungen bis 6 Tonnen 55,00 Euro Sendungen von 6 bis 46 Tonnen, je angefangene 9,00 Euro Tonne Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 278 Sendungen über 46 Tonnen 420,00 Euro Bei der Einfuhr von Sendungen, die als Stückgüter verschifft wurden, liegt die Gebühr bei: Je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen 600,00 Euro Je Schiff mit einer Ladung bis 1000 Tonnen 1 200,00 Euro Je Schiff mit einer Ladung bis 2000 Tonnen 2 400,00 Euro Je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2000Tonnen 3 600,00 Euro In den Fällen, in denen die erforderlichen Probenahmen durch einen privaten vereidigten Probenehmer erfolgen, reduzieren sich die Gebühren für Stückgüter um 50 %. Anmerkung zu 560.51, 560.52, 560.53, 560.54, 560.55 und 560.59 Im Rahmen der Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S.9), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABI. L S.353) geändert worden ist, werden die genannten Beträge unter Berücksichtigung der fest- gestellten verringerten Kontrollhäufigkeit angepasst. Abweichend hiervon richtet sich die tatsächliche Gebührenhöhe in den Fällen, in denen durch Ent- scheidung der Kommission andere Sätze festgelegt worden sind (sogen. Äquivalenzabkommen) mit bestimmten Drittländern nach dort festgelegten Regeln.“ Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 279 35. Nach der Nummer 560.61 werden die Nummern 560.61.01 und 560.61.02 eingefügt. „560.61.01 Manifestkontrollen im Rahmen des Transits 35,00 Euro 560.61.02 Bearbeitung von Transshipment-Meldungen gemäß Art 9 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission vom 4. April 2011 zur Durchführung der Nach Richtlinie 97/98/EG in Bezug auf Sendungen mit Zeitaufwand Erzeugnissen, die zur Einfuhr in die Union oder füranalog 551.00, Drittländer bestimmt sind und die an der erstberühr- ten Grenzkontrollstelle umgeladen werden, mindestens jedoch 1,50 je umgeladener Container mit einfuhruntersuchungs- Euro pflichtigen Waren /Container“ 36. Die Nummer 560.72 wird wie folgt gefasst: „560.72 Warenuntersuchung sonstiger Waren (pflanzliche analog Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, 551.00“ Kosmetika, Tabakwaren u. a.), abhängig von den rechtlich festgesetzten Häufigkeiten. Hinzu kommen die Kosten für die Laboruntersuchung gem. Abschnitt 540 37. Die Nummer 562.31 wird wie folgt gefasst: „562.31 Ausstellung von Attesten für den Versand von Fischwaren und Heimtierfuttermitteln und dergleichen bis 50 Packstückchen 21,00 Euro bis 100 Packstückchen 26,00 Euro bis 200 Packstückchen 31,00 Euro bis 300 Packstückchen 41,00 Euro bis 400 Packstückchen 62,00 Euro Höchstgebühr 125,00 Euro“ Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 280 38. Die Nummer 563.01 wird wie folgt gefasst: „563.01 Amtstierärztliche Bescheinigung über die 20,00 Euro bis vorgenommene Desinfektion 71,00 Euro“ 39. Die Nummer 563.03 wird wie folgt gefasst: „563.03 Unbedenklichkeitsbescheinigungen (einschl. Seuchenfreiheitsbescheinigungen des Bezirkes) für tierische Erzeugnisse (Därme, Tierhaare, Häute, Felle, und dergleichen) und andere Produkte (Pack- material und dergleichen) bis zu 10 Packstückchen 21,00 Euro bis zu 50 Packstückchen 36,00 Euro bis zu 100 Packstückchen 62,00 Euro Höchstgebühr 125,00 Euro“ 40. Die Nummer 563.20 wird wie folgt gefasst: „563.20 Vernichtung von Lebensmitteln und Futtermitteln im persönlichen Reisegepäck auf Grund von geltenden Rechtsvorschriften pro kg 2,50 Euro Mindestgebühr 20,00 Euro“ 41. Die Nummern 580.00 bis 580.04 werden wie folgt gefasst: „580.00 Einhufer 30,00 Euro 580.01 Rind 21,00 Euro 580.02 Jungrind bis 150 kg 12,00 Euro 580.03 Schaf, Ziege, Lamm 7,00 Euro Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 281 580.04 Schwein 9,00 Euro Anmerkungen zu 580: Die Gebühren nach 580 sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttierunter- suchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat. Die Gebühren nach 580 sind nur in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Fleischuntersuchung ohne vorausgegangene Schlachttieruntersuchung (z. B. bei Notschlachtun- gen) stattgefunden hat. Kann der/die zu der ihm/ihr angegebenen Zeit beim Schlachtplatz erschienene Fleischkontrolleur/in die Untersuchung nicht durch- führen, weil die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später ausgeführt wird, so ist die Gebühr nach 580 für ein Tier, bei Tieren verschiedener Art für das Tier mit dem höchsten Gebührensatz in voller Höhe zu entrichten.“ 42. Die Nummer 581 wird wie folgt gefasst: „581 Fleischuntersuchung bei Wildschweinen und anderen Wildtieren Trichinenuntersuchung von Tierkörpern, Tierkörper- 8,00 Euro“ anteilen, je Probe 43. Die Nummer 590.00.01 wird aufgehoben. 44. Die Überschrift 591.05 wird wie folgt gefasst: „591.05 Produktsicherheitsgesetz“ 45. Die Nummern 591.05.00 bis 591.05.03 werden wie folgt gefasst: „591.05.00 Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Betriebssicher- heitsverordnung Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 282 Errichtungskosten bis 1 000 000 € 5 v. T. der Errichtungs- kosten, mind. 174,00 Euro Errichtungskosten über 1 000 000 € bis 5 000 000 € 5 000,00 Euro zuzüglich 4 v. T. der 1 Mio. Euro über- steigenden Errichtungs- kosten Errichtungskosten über 5 000 000 € 21 000,00 Euro zuzüglich 1 v. T. der 5 Mio. Euro übersteigen- den Errichtungs- kosten Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 283 Anmerkungen: Als Errichtungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von Hochbauten, die nicht Bestandteile der Anlagen im Sinne der jeweiligen Rechtsvorschrift sind, werden nicht einbezogen. Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Genehmigung der Bauaufsicht, so erhöhen sich die Gebühren um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebenen Gebühren. Wird von der Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v. H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. 591.05.01 Anordnung einer Maßnahme nach § 26 Produkt- 116,00 Euro sicherheitsgesetz bis 1 300,00 Euro 591.05.02 Fristverlängerung oder Fristverkürzung oder Fest- 58,00 Euro bis legung einer Prüffrist nach Betriebssicherheits- 348,00 Euro verordnung (soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt) 591.05.03 Erteilung einer befristeten Erlaubnis nach 1/3 der sich § 13 Absatz 5 Betriebssicherheitsverordnung aus 591.05.00 ergebenden Gebühren, aufgerundet auf volle 10,00 Euro“ 46. Nach der Nummer 591.05.04 werden die Nummern 591.05.05 bis 591.05.10 eingefügt: „591.05.05 Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 13 58,00 Euro bis Absatz 5 Betriebssicherheitsverordnung 870,00 Euro Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2013 284 591.05.06 Anerkennung nach § 14 Absatz 6 Satz 2 Betriebs- 234,00 Euro sicherheitsverordnung bis 580,00 Euro 591.05.07 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach 58,00 Euro bis § 16 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung 290,00 Euro 591.05.08 Anordnung einer Maßnahme nach § 35 Absatz 1 58,00 Euro bis Produktsicherheitsgesetz 580,00 Euro 591.05.09 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer 116,00 Euro Anlage nach § 35 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz bis 1 300,00 Euro 591.05.10 Betriebsuntersagung nach § 35 Absatz 3 Produkt- 116,00 Euro sicherheitsgesetz bis 1 300,00 Euro“ 47. Die Nummer 591.08.04 wird wie folgt gefasst: „591.08.04 Nachkontrollen und andere Besichtigungen auf Gebühr nach Anlass Zeitaufwand je halbe Stunde (s. Nr. 103.00 AllKostV)“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 11. Juni 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.