201
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 18. März 2014 Nr. 34
Verordnung zur Änderung der Bremischen Landeswahlordnung
Vom 12. März 2014
Aufgrund des § 58 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321 – 111a-1), das zuletzt durch Gesetz
vom 4. März 2014 (Brem.GBl. S. 176) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Bremische Landeswahlordnung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334 ―
111-a-2), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 99, 209)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Fernschreiben," gestrichen.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. je Bewerber Familiennamen, mindestens einen und maximal zwei
Vornamen, einen Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und
Anschrift (Hauptwohnung),“
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundes-
tages oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft
in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des
Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP"
angegeben werden."
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „; in der
Erklärung ist auch anzugeben, welche bis zu zwei Vornamen von mehreren
im Melderegister eingetragenen Vornamen in den zu veröffentlichenden
Wahlvorschlag und auf den Stimmzettel aufzunehmen sind“ eingefügt.
3. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 2
und 4" ersetzt.
4. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „, Fernschreiben" gestrichen.
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5. § 32 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Satz 2" wird durch die Angabe „Satz 2 und 4" ersetzt.
b) Nach dem Wort „aufzunehmen" werden die Wörter „; sind in einem Wahl-
vorschlag entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 2 für einen Bewerber mehr als
zwei Vornamen angegeben oder stimmt ein angegebener Vorname nicht mit
den Eintragungen im Melderegister überein, werden in diesen die im Melde-
register an erster und zweiter Stelle eingetragenen Vornamen, hilfsweise der
an erster Stelle eingetragene Vorname, übernommen" angefügt.
6. § 33 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen
Reihenfolge mit Familiennamen sowie den in der amtlichen Bekanntmachung
gemäß § 32 Satz 2 aufgeführten Vornamen, Stadt- oder Ortsteil der Haupt-
wohnung, Geburtsjahr und einem Beruf aufgeführt; bei Bewerbern, die
Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Euro-
päischen Parlamentes sind, wird die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungs-
organ anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden
Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" angegeben, sofern in dem nach
§ 28 Absatz 1 eingereichten Wahlvorschlag diese Angabe enthalten ist."
b) In Satz 4 wird das Wort „dabei“ durch die Wörter „auf dem Stimmzettel“
ersetzt.
7. In § 62 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „sowie deren
Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung)" eingefügt.
8. In § 66 Satz 1 werden die Wörter „, Beruf oder Stand" gestrichen.
9. Dem § 78 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 32 Satz 2 und § 33 Absatz 1a Satz 3 finden entsprechende Anwendung
mit der Maßgabe, dass stets der Ortsteil der Hauptwohnung aufzuführen ist und
insoweit eine Stadtteilnennung unterbleibt."
10. In § 100 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Die Veröffentlichungen sind" durch
die Wörter „In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sowie des Absatzes 2 sind
die Veröffentlichungen" ersetzt.
11. Anlage 6a wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 1 eingefügt:
„1) Je Bewerber ist mindestens ein Vorname anzugeben; maximal dürfen
zwei Vornamen je Bewerber angegeben werden."
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b) Nach dem Wort „Stand" wird folgende Fußnote 2 eingefügt:
„2) Je Bewerber darf maximal ein Beruf oder Stand angegeben werden; bei
Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages
oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem
Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit
dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" ange-
geben werden."
c) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 3 werden Fußnoten 3 bis 5.
12. Anlage 6b wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 3 eingefügt:
„3) Je Bewerber ist mindestens ein Vorname anzugeben; maximal dürfen
zwei Vornamen je Bewerber angegeben werden."
b) Nach dem Wort „Stand" wird folgende Fußnote 4 eingefügt:
„4) Je Bewerber darf maximal ein Beruf oder Stand angegeben werden; bei
Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages
oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem
Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit
dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" ange-
geben werden."
c) Die bisherigen Fußnoten 3 und 4 werden Fußnoten 5 und 6.
13. Anlage 6c wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 3 eingefügt:
„3) Je Bewerber ist mindestens ein Vorname anzugeben; maximal dürfen
zwei Vornamen je Bewerber angegeben werden."
b) Nach dem Wort „Stand" wird folgende Fußnote 4 eingefügt:
„4) Je Bewerber darf maximal ein Beruf oder Stand angegeben werden; bei
Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages
oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem
Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit
dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" ange-
geben werden."
c) Die bisherige Fußnote 3 wird Fußnote 5.
14. Anlage 8a wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 2 eingefügt:
„2) Sofern mehrere Vornamen im Melderegister eingetragen sind, ist hier
anzugeben, welche bis zu zwei Vornamen in den zu veröffentlichenden
Wahlvorschlag und auf den Stimmzettel aufzunehmen sind."
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b) Nach dem Wort „Stand" wird folgende Fußnote 3 eingefügt:
„3) Je Bewerber darf maximal ein Beruf oder Stand angegeben werden; bei
Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages
oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem
Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit
dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" ange-
geben werden."
c) Die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 4.
15. Anlage 8b wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 4 eingefügt:
„4) Sofern mehrere Vornamen im Melderegister eingetragen sind, ist hier
anzugeben, welche bis zu zwei Vornamen in den zu veröffentlichenden
Wahlvorschlag und auf den Stimmzettel aufzunehmen sind."
b) Nach dem Wort „Stand" wird folgende Fußnote 5 eingefügt:
„5) Je Bewerber darf maximal ein Beruf oder Stand angegeben werden; bei
Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages
oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem
Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit
dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" ange-
geben werden."
c) Die bisherige Fußnote 4 wird Fußnote 6.
16. Anlage 9a wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 1 eingefügt:
„1) Es sind sämtliche im Melderegister eingetragene Vornamen
aufzuführen."
b) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 3 werden Fußnoten 2 bis 4.
17. Anlage 9b wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 3 eingefügt:
„3) Es sind sämtliche im Melderegister eingetragene Vornamen
aufzuführen."
b) Die bisherige Fußnote 3 wird Fußnote 4.
18. In Anlage 10a wird im Tabellenfeld „Familienname − Vornamen" nach dem Wort
„Vornamen" folgende Fußnote 9 eingefügt:
„9) Je Bewerber ist mindestens ein Vorname anzugeben; maximal sollen zwei
Vornamen je Bewerber angegeben werden."
19. In Anlage 10b wird im Tabellenfeld „Familienname − Vornamen" nach dem Wort
„Vornamen" folgende Fußnote 9 eingefügt:
„9) Je Bewerber ist mindestens ein Vorname anzugeben; maximal sollen zwei
Vornamen je Bewerber angegeben werden."
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 12. März 2014
Der Senator für Inneres und Sport
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen