Bremen

ÄndVO Brem LWO

Ausfertigungsdatum:
17.03.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 34 ÄndVO Brem LWO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
201 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 18. März 2014 Nr. 34 Verordnung zur Änderung der Bremischen Landeswahlordnung Vom 12. März 2014 Aufgrund des § 58 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321 – 111a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 4. März 2014 (Brem.GBl. S. 176) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Bremische Landeswahlordnung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334 ― 111-a-2), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 99, 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Fernschreiben," gestrichen. 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. je Bewerber Familiennamen, mindestens einen und maximal zwei Vornamen, einen Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung),“ bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: „Bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundes- tages oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" angegeben werden." b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „; in der Erklärung ist auch anzugeben, welche bis zu zwei Vornamen von mehreren im Melderegister eingetragenen Vornamen in den zu veröffentlichenden Wahlvorschlag und auf den Stimmzettel aufzunehmen sind“ eingefügt. 3. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 2 und 4" ersetzt. 4. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „, Fernschreiben" gestrichen. Nr. 34 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. März 2014 202 5. § 32 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „Satz 2" wird durch die Angabe „Satz 2 und 4" ersetzt. b) Nach dem Wort „aufzunehmen" werden die Wörter „; sind in einem Wahl- vorschlag entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 2 für einen Bewerber mehr als zwei Vornamen angegeben oder stimmt ein angegebener Vorname nicht mit den Eintragungen im Melderegister überein, werden in diesen die im Melde- register an erster und zweiter Stelle eingetragenen Vornamen, hilfsweise der an erster Stelle eingetragene Vorname, übernommen" angefügt. 6. § 33 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen sowie den in der amtlichen Bekanntmachung gemäß § 32 Satz 2 aufgeführten Vornamen, Stadt- oder Ortsteil der Haupt- wohnung, Geburtsjahr und einem Beruf aufgeführt; bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Euro- päischen Parlamentes sind, wird die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungs- organ anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" angegeben, sofern in dem nach § 28 Absatz 1 eingereichten Wahlvorschlag diese Angabe enthalten ist." b) In Satz 4 wird das Wort „dabei“ durch die Wörter „auf dem Stimmzettel“ ersetzt. 7. In § 62 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „sowie deren Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung)" eingefügt. 8. In § 66 Satz 1 werden die Wörter „, Beruf oder Stand" gestrichen. 9. Dem § 78 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 32 Satz 2 und § 33 Absatz 1a Satz 3 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass stets der Ortsteil der Hauptwohnung aufzuführen ist und insoweit eine Stadtteilnennung unterbleibt." 10. In § 100 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Die Veröffentlichungen sind" durch die Wörter „In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sowie des Absatzes 2 sind die Veröffentlichungen" ersetzt. 11. Anlage 6a wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 1 eingefügt: „1) Je Bewerber ist mindestens ein Vorname anzugeben; maximal dürfen zwei Vornamen je Bewerber angegeben werden." Nr. 34 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. März 2014 203 b) Nach dem Wort „Stand" wird folgende Fußnote 2 eingefügt: „2) Je Bewerber darf maximal ein Beruf oder Stand angegeben werden; bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" ange- geben werden." c) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 3 werden Fußnoten 3 bis 5. 12. Anlage 6b wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 3 eingefügt: „3) Je Bewerber ist mindestens ein Vorname anzugeben; maximal dürfen zwei Vornamen je Bewerber angegeben werden." b) Nach dem Wort „Stand" wird folgende Fußnote 4 eingefügt: „4) Je Bewerber darf maximal ein Beruf oder Stand angegeben werden; bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" ange- geben werden." c) Die bisherigen Fußnoten 3 und 4 werden Fußnoten 5 und 6. 13. Anlage 6c wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 3 eingefügt: „3) Je Bewerber ist mindestens ein Vorname anzugeben; maximal dürfen zwei Vornamen je Bewerber angegeben werden." b) Nach dem Wort „Stand" wird folgende Fußnote 4 eingefügt: „4) Je Bewerber darf maximal ein Beruf oder Stand angegeben werden; bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" ange- geben werden." c) Die bisherige Fußnote 3 wird Fußnote 5. 14. Anlage 8a wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 2 eingefügt: „2) Sofern mehrere Vornamen im Melderegister eingetragen sind, ist hier anzugeben, welche bis zu zwei Vornamen in den zu veröffentlichenden Wahlvorschlag und auf den Stimmzettel aufzunehmen sind." Nr. 34 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. März 2014 204 b) Nach dem Wort „Stand" wird folgende Fußnote 3 eingefügt: „3) Je Bewerber darf maximal ein Beruf oder Stand angegeben werden; bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" ange- geben werden." c) Die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 4. 15. Anlage 8b wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 4 eingefügt: „4) Sofern mehrere Vornamen im Melderegister eingetragen sind, ist hier anzugeben, welche bis zu zwei Vornamen in den zu veröffentlichenden Wahlvorschlag und auf den Stimmzettel aufzunehmen sind." b) Nach dem Wort „Stand" wird folgende Fußnote 5 eingefügt: „5) Je Bewerber darf maximal ein Beruf oder Stand angegeben werden; bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz „MdBB", „MdB" oder „MdEP" ange- geben werden." c) Die bisherige Fußnote 4 wird Fußnote 6. 16. Anlage 9a wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 1 eingefügt: „1) Es sind sämtliche im Melderegister eingetragene Vornamen aufzuführen." b) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 3 werden Fußnoten 2 bis 4. 17. Anlage 9b wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Vornamen" wird folgende Fußnote 3 eingefügt: „3) Es sind sämtliche im Melderegister eingetragene Vornamen aufzuführen." b) Die bisherige Fußnote 3 wird Fußnote 4. 18. In Anlage 10a wird im Tabellenfeld „Familienname − Vornamen" nach dem Wort „Vornamen" folgende Fußnote 9 eingefügt: „9) Je Bewerber ist mindestens ein Vorname anzugeben; maximal sollen zwei Vornamen je Bewerber angegeben werden." 19. In Anlage 10b wird im Tabellenfeld „Familienname − Vornamen" nach dem Wort „Vornamen" folgende Fußnote 9 eingefügt: „9) Je Bewerber ist mindestens ein Vorname anzugeben; maximal sollen zwei Vornamen je Bewerber angegeben werden." Nr. 34 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. März 2014 205 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 12. März 2014 Der Senator für Inneres und Sport Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.