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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 26. Juli 2013 Nr. 63
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Zweijährige Höhere Handelsschule
Vom 12. Juli 2013
Aufgrund des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 in Verbindung mit
dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388,
398 — 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009
(Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 31. August 2009
(Brem.GBl. S. 321 — 223-k-7), die durch Verordnung vom 12. Dezember 2012
(Brem.GBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu „Teil 3 Schlussbestimmungen“ wird wie folgt gefasst:
„Teil 3 Zuerkennung der Fachhochschulreife“.
b) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife
und Zuerkennung der Fachhochschulreife“.
c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
„Teil 4 Schlussbestimmung“.
2. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife und
Zuerkennung der Fachhochschulreife
(1) Der Nachweis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschul-
reife wird mit dem Bestehen der Prüfung der Zweijährigen Höheren Handelsschule
Nr. 63 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Juli 2013 450
erbracht. Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen
werden durch
1. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach
dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder
gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Aus-
bildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
2. den Abschluss einer Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,
3. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Landes-
recht mit staatlicher Abschlussprüfung,
4. eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbil-
dungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig
geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf
in der öffentlichen Verwaltung oder
5. ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes mindestens halbjähriges
ununterbrochenes in Bezug auf den besuchten Bildungsgang einschlägiges,
vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach
dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder
gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden
Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung.
(2) Die Bescheinigung über die Zuerkennung der Fachhochschulreife wird vom
Praktikantenamt der Fachoberschulen der Stadtgemeinde Bremen oder vom
Praktikantenamt der Fachoberschulen der Stadtgemeinde Bremerhaven ausge-
stellt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Zweijährigen Höheren
Handelsschule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben
wurde. Form und Inhalt der Bescheinigung legt die Senatorin für Bildung und
Wissenschaft fest.“
3. Nach dem § 28 werden folgende Wörter eingefügt:
„Teil 4 Schlussbestimmung“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Bremen, den 12. Juli 2013
Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen