Bremen

ÄndOG KrankenhausunternehmensOG

Ausfertigungsdatum:
30.07.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 82 ÄndOG KrankenhausunternehmensOG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
357 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 31. Juli 2014 Nr. 82 Ortsgesetz zur Änderung des Krankenhausunternehmens-Ortsgesetzes Vom 22. Juli 2014 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Krankenhausunternehmens-Ortsgesetz vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 175 — 2128-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 des Ortsgesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Ortsgesetz zur Zusammenführung der Krankenhausbetriebe der Stadt- gemeinde Bremen (Krankenhausunternehmens-Ortsgesetz – KHUOG)" 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 1 Verschmelzung auf eine Gesellschaft“ b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Die Stadtgemeinde Bremen führt ihre bisherigen Krankenhausbetriebe Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, Klinikum Bremen-Nord gGmbH, Klinikum Bremen-Ost gGmbH und Klinikum Links der Weser gGmbH im Wege der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz in der Gesundheit Nord gGmbH Klinikverbund Bremen (GeNo gGmbH) in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammen.“ „(2) Die GeNo gGmbH ist Komplementärin und die Stadtgemeinde Bremen ist Kommanditistin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co. Kommanditgesellschaft (GeNo Grundstücks GmbH & Co. KG), in deren Eigentum sich die Grundstücke befinden, auf denen die GeNo gGmbH mit ihren Krankenhausbetrieben tätig ist. Die Anteile an der GeNo gGmbH hält die GeNo Grundstücks GmbH & Co. KG.“ Nr. 82 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Juli 2014 358 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Zweck der GeNo gGmbH Die GeNo gGmbH hat vorrangig den Zweck, das öffentliche Gesundheitswesen zu fördern, insbesondere die Versorgung der Bevölkerung in der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen des durch den Landeskrankenhausplan festgelegten Ver- sorgungsauftrages nach den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaft- lichkeit sicherzustellen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.“ 4. § 4 wird aufgehoben. 5. § 5 wird § 4 und wie folgt gefasst: „§ 4 Zweck der GeNo Grundstücks GmbH & Co. KG Die GeNo Grundstücks GmbH & Co. KG hat den Zweck, Eigentümerin der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Grundstücke zu sein und diese an die GeNo gGmbH zur Nutzung zu überlassen.“ 6. § 6 wird § 5 und wie folgt gefasst: „§ 5 Personalüberleitung (1) Die GeNo gGmbH übernimmt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, der Klinikum Bremen-Nord gGmbH, der Klinikum Bremen-Ost gGmbH sowie der Klinikum Links der Weser gGmbH nach Maßgabe der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die bei der Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, der Klinikum Bremen- Nord gGmbH, der Klinikum Bremen-Ost gGmbH und der Klinikum Links der Weser gGmbH beschäftigten Beamtinnen und Beamte werden nach den beamtenrecht- lichen Vorschriften der GeNo gGmbH zugewiesen. (2) Die GeNo gGmbH verzichtet auf die Rechte als Tendenzbetrieb insoweit, als der jeweilige Aufsichtsrat zur Hälfte seiner Sitze durch Arbeitnehmervertreter besetzt wird. Die §§ 106 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes finden Anwendung. (3) Die GeNo gGmbH ist verpflichtet, Regelungen zur Frauenförderung (Frauenförderplan, Frauenbeauftragte) zu treffen und diese in ihre Satzung aufzunehmen. Nr. 82 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Juli 2014 359 (4) Die GeNo gGmbH ist verpflichtet, eine Integrationsvereinbarung zur Förderung von Menschen mit Behinderungen nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abzuschließen.“ 7. § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Rechtsnachfolge Die GeNo gGmbH ist die Rechtsnachfolgerin der Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, der Klinikum Bremen-Nord gGmbH, der Klinikum Bremen-Ost gGmbH sowie der Klinikum Links der Weser gGmbH, die ihrerseits jeweils Rechtsnach- folgerin der jeweiligen Krankenhausbetriebe der Stadtgemeinde Bremen gewesen sind. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.“ 8. § 8 wird § 7. 9. § 9 wird § 8; der neue § 8 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 22. Juli 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.