357
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 31. Juli 2014 Nr. 82
Ortsgesetz zur Änderung des Krankenhausunternehmens-Ortsgesetzes
Vom 22. Juli 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Ortsgesetz:
Artikel 1
Das Krankenhausunternehmens-Ortsgesetz vom 8. April 2003 (Brem.GBl.
S. 175 — 2128-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 des Ortsgesetzes vom
25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ortsgesetz zur Zusammenführung der Krankenhausbetriebe der Stadt-
gemeinde Bremen (Krankenhausunternehmens-Ortsgesetz – KHUOG)"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Verschmelzung auf eine Gesellschaft“
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Stadtgemeinde Bremen führt ihre bisherigen Krankenhausbetriebe
Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, Klinikum Bremen-Nord gGmbH, Klinikum
Bremen-Ost gGmbH und Klinikum Links der Weser gGmbH im Wege der
Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz in der Gesundheit Nord
gGmbH Klinikverbund Bremen (GeNo gGmbH) in der Rechtsform einer
gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammen.“
„(2) Die GeNo gGmbH ist Komplementärin und die Stadtgemeinde Bremen
ist Kommanditistin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co.
Kommanditgesellschaft (GeNo Grundstücks GmbH & Co. KG), in deren
Eigentum sich die Grundstücke befinden, auf denen die GeNo gGmbH mit
ihren Krankenhausbetrieben tätig ist. Die Anteile an der GeNo gGmbH hält die
GeNo Grundstücks GmbH & Co. KG.“
Nr. 82 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Juli 2014 358
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Zweck der GeNo gGmbH
Die GeNo gGmbH hat vorrangig den Zweck, das öffentliche Gesundheitswesen
zu fördern, insbesondere die Versorgung der Bevölkerung in der Stadtgemeinde
Bremen im Rahmen des durch den Landeskrankenhausplan festgelegten Ver-
sorgungsauftrages nach den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaft-
lichkeit sicherzustellen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.“
4. § 4 wird aufgehoben.
5. § 5 wird § 4 und wie folgt gefasst:
„§ 4
Zweck der GeNo Grundstücks GmbH & Co. KG
Die GeNo Grundstücks GmbH & Co. KG hat den Zweck, Eigentümerin der in
§ 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Grundstücke zu sein und diese an die GeNo
gGmbH zur Nutzung zu überlassen.“
6. § 6 wird § 5 und wie folgt gefasst:
„§ 5
Personalüberleitung
(1) Die GeNo gGmbH übernimmt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, der Klinikum Bremen-Nord gGmbH, der Klinikum
Bremen-Ost gGmbH sowie der Klinikum Links der Weser gGmbH nach Maßgabe
der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des § 613a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Die bei der Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, der Klinikum Bremen-
Nord gGmbH, der Klinikum Bremen-Ost gGmbH und der Klinikum Links der Weser
gGmbH beschäftigten Beamtinnen und Beamte werden nach den beamtenrecht-
lichen Vorschriften der GeNo gGmbH zugewiesen.
(2) Die GeNo gGmbH verzichtet auf die Rechte als Tendenzbetrieb insoweit, als
der jeweilige Aufsichtsrat zur Hälfte seiner Sitze durch Arbeitnehmervertreter
besetzt wird. Die §§ 106 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes finden
Anwendung.
(3) Die GeNo gGmbH ist verpflichtet, Regelungen zur Frauenförderung
(Frauenförderplan, Frauenbeauftragte) zu treffen und diese in ihre Satzung
aufzunehmen.
Nr. 82 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Juli 2014 359
(4) Die GeNo gGmbH ist verpflichtet, eine Integrationsvereinbarung zur
Förderung von Menschen mit Behinderungen nach § 83 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch abzuschließen.“
7. § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Rechtsnachfolge
Die GeNo gGmbH ist die Rechtsnachfolgerin der Klinikum Bremen-Mitte
gGmbH, der Klinikum Bremen-Nord gGmbH, der Klinikum Bremen-Ost gGmbH
sowie der Klinikum Links der Weser gGmbH, die ihrerseits jeweils Rechtsnach-
folgerin der jeweiligen Krankenhausbetriebe der Stadtgemeinde Bremen gewesen
sind. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.“
8. § 8 wird § 7.
9. § 9 wird § 8; der neue § 8 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. Juli 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen