Bremen

ÄndOG EWOG

Ausfertigungsdatum:
27.06.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 49 ÄndOG EWOG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
299 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 28. Juni 2013 Nr. 49 Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven (EWOG) Vom 13. Juni 2013 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997, das zuletzt durch Ortsgesetz vom 2. September 2010 (Brem.GBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser“ 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Ortsgesetz regelt für das Stadtgebiet Bremerhaven die An- forderungen an die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluss an öffent- liche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässe- rungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Stadt abwasser- beseitigungspflichtig ist.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „hergestellt“ durch das Wort „errichtet“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“ ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hergestellt“ durch das Wort „errichtet“ ersetzt. Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2013 300 3. § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Kanäle, Druckleitungen, Gräben, Pumpwerke und Regenrückhalteanlagen,“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es an eine mit einem betriebsferti- gen Kanal versehene Grundfläche (Straße, Weg, Platz, Grünanlage) an- grenzt oder der Anschluss an den Kanal über ein anderes Grundstück herge- stellt werden darf (Kanalanschlusspflicht). In diesem Fall ist die Verlegung, Benutzung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage öffent- lich-rechtlich zu sichern. Grenzt ein Grundstück an mehrere mit Kanal ver- sehene oder zur Kanalisierung vorgesehene Grundflächen oder darf der Kanalanschluss über andere Grundstücke zu mehreren Kanälen hergestellt werden, so bestimmt die Stadt den Kanal, an den anzuschließen ist; wird ein noch nicht betriebsfertiger Kanal zum Anschluss bestimmt, ist die Kanalan- schlusspflicht widerruflich oder befristet auszusetzen. Der Kanalanschluss- pflicht unterliegt ferner jedes Grundstück, das rechtmäßig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist.“ b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kanalanschlusspflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt oder bei späterer Errichtung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist, sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2.“ c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Herstellung“ jeweils durch das Wort „Errichtung“ ersetzt. d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn nach Feststellung der Stadt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde eine dezentrale Beseitigung gemäß § 44 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig, nicht zumutbar oder unzulässig ist. Im Übrigen ist der Anschluss zu diesem Zweck nur zulässig, wenn das Niederschlagswasser über eine Kanalisation ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wird.“ e) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 132a des Bremischen Wassergesetzes“ durch die Wörter „§ 44 des Bremischen Wassergesetzes“ ersetzt. 5. § 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2013 301 b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und Schlachtabwässer aus Schlachthöfen nach Artikel 4 bis 6 der Verord- nung (EG) Nummer 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002, S. 1, L 30 vom 3. Februar 2007, S. 3), sofern nicht ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird.“ 6. § 8d Satz 2 erhält folgende Fassung: „§ 9 des Bremischen Wassergesetzes gilt entsprechend.“ 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Dränagewasser“ durch das Wort „Drainage- wasser“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Soweit Niederschlagswasser nicht nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes zu beseitigen ist“ durch die Wörter „Soweit für Niederschlagswasser ein Anschluss nach § 4 Absatz 5 an die öffentlichen Abwasseranlagen zulässig ist,“ ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie an die Herstellung, Änderung, Instand- haltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen.“ durch die Wörter „sowie an die Errichtung, Ände- rung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb der Grundstücksentwässe- rungsanlagen gestellten Anforderungen.“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Herstellung, Änderung, Instandhal- tung, Beseitigung oder Benutzung“ durch die Wörter „Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung, Betrieb“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Herstellung, Änderung, Instandhal- tung, Beseitigung und Benutzung“ durch die Wörter „Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb“ ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hergestellt“ durch das Wort „errichtet“ ersetzt. b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Errichtung, Sanierung, Erneuerung oder Beseitigung von Anschlusskanälen und Abwasserleitungen im öffentlichen Verkehrsraum, deren besonderen technischen Aufwand der Kanalanschlusspflichtige zu vertreten hat, wird auf der Grundlage eines besonderen Auftrags des Kanal- anschlusspflichtigen von der Stadt ausgeführt.“ Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2013 302 c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Bei gemeinsamen Anschlusskanälen haften die Kanalanschlusspflich- tigen gesamtschuldnerisch für die nach den Absätzen 3 bis 6 von ihnen zu tragenden Kosten.“ 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein aner- kannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu ändern und zu beseitigen, soweit nicht im Folgenden besondere Anforde- rungen gestellt werden. Die Rückstauebene wird von der Stadt bestimmt, und zwar in der Regel in der Höhe der Straßenoberkante an der Anschluss- stelle.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden den Wörtern „Regeln der Technik“ die Wörter „allgemein anerkannten“ vorangestellt. c) In Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“ ersetzt. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“ ersetzt. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 10 angefügt: „10. Nachweis über die an die öffentlichen Abwasseranlagen ange- schlossenen, versiegelten Flächen auf einem gesonderten Vordruck.“ 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Wasserdichtheit der Grundleitungen, Schächte und Inspektions- öffnungen ist vor Erteilung der Rohbauabnahmebescheinigung durch einen Fachbetrieb schriftlich nachzuweisen. Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an einen Fachbetrieb sinngemäß erfüllt. Der Fachbetrieb darf nicht mit einer an der Bauausführung beteiligten Firma identisch oder von ihr beauftragt sein. Die Beauftragung eines Fachbetriebes zur Durchführung der Dichtheitsprüfung hat durch den Bauherrn zu erfolgen. Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme in Betrieb genommen werden.“ Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2013 303 b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Für Vorhaben nach § 13 Absatz 2 ist eine Abnahme der Grundlei- tungen in offener Baugrube erforderlich. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Bis zur Abnahme sind der Stadt der Kanaltiefenschein sowie ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan) und Schnittzeichnungen im Maßstab 1:100 oder 1:250 jeweils mit Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusskanal mit Höhenangaben bezogen auf NN, eine Niederschlags- wasserbeseitigungsprüfung im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie ein Nachweis im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 10 vorzulegen. Die im Kanal- tiefenschein angegebenen Kanalschächte oder Anschlussstellen sind örtlich einzumessen und im Lageplan maßstabsgerecht einzutragen und zu ver- maßen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. Nach Fertigstellung des angezeig- ten Vorhabens haben der Bauherr und der Unternehmer auf amtlichem Vor- druck zu erklären, dass das Vorhaben entsprechend den Anforderungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu stellen sind, ausge- führt wurde.“ 14. In § 16 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“ ersetzt. 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“ ersetzt. b) Im Absatz 7 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“ ersetzt. 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 171 Absatz 2a des Bremischen Wasser- gesetzes“ durch die Wörter „§ 103 Absatz 2 Nummer 4 des Bremischen Wassergesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 1 Nummer 19 wird das Wort „herstellt“ durch das Wort „errichtet“ ersetzt. 17. § 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Register dienen der Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren und Vorauszahlungen, der Überwachung der in diesem Ortsgesetz bestimmten und der aufgrund dieses Ortsgesetzes auferlegten Einleitungs- und Benutzungs- regelungen, der Organisation der kommunalen Abwasserbeseitigung, insbeson- dere einer regelmäßigen Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und Leichtflüssigkeitsabscheider mit den zugehörigen Schlammfängen und der Erhebung der festzusetzenden Kosten, Beiträge bzw. Entgelte.“ Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2013 304 Artikel 2 (1) Dieses Ortsgesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) § 8 Absatz 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bremerhaven, den 13. Juni 2013 Magistrat der Stadt Bremerhaven Teiser Bürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.