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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 28. Juni 2013 Nr. 49
Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsortsgesetzes
der Stadt Bremerhaven (EWOG)
Vom 13. Juni 2013
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Das Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997,
das zuletzt durch Ortsgesetz vom 2. September 2010 (Brem.GBl. S. 467) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dieses Ortsgesetz regelt für das Stadtgebiet Bremerhaven die An-
forderungen an die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den
Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluss an öffent-
liche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässe-
rungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Stadt abwasser-
beseitigungspflichtig ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „hergestellt“ durch das Wort „errichtet“
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“
ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hergestellt“ durch das Wort „errichtet“
ersetzt.
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3. § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Kanäle, Druckleitungen, Gräben, Pumpwerke und Regenrückhalteanlagen,“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist an die öffentlichen
Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es an eine mit einem betriebsferti-
gen Kanal versehene Grundfläche (Straße, Weg, Platz, Grünanlage) an-
grenzt oder der Anschluss an den Kanal über ein anderes Grundstück herge-
stellt werden darf (Kanalanschlusspflicht). In diesem Fall ist die Verlegung,
Benutzung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage öffent-
lich-rechtlich zu sichern. Grenzt ein Grundstück an mehrere mit Kanal ver-
sehene oder zur Kanalisierung vorgesehene Grundflächen oder darf der
Kanalanschluss über andere Grundstücke zu mehreren Kanälen hergestellt
werden, so bestimmt die Stadt den Kanal, an den anzuschließen ist; wird ein
noch nicht betriebsfertiger Kanal zum Anschluss bestimmt, ist die Kanalan-
schlusspflicht widerruflich oder befristet auszusetzen. Der Kanalanschluss-
pflicht unterliegt ferner jedes Grundstück, das rechtmäßig an die öffentlichen
Abwasseranlagen angeschlossen ist.“
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kanalanschlusspflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser
anfällt oder bei späterer Errichtung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist,
sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Herstellung“ jeweils durch das Wort
„Errichtung“ ersetzt.
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist ein Grundstück an die
öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn nach Feststellung der
Stadt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde eine dezentrale Beseitigung
gemäß § 44 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig,
nicht zumutbar oder unzulässig ist. Im Übrigen ist der Anschluss zu diesem
Zweck nur zulässig, wenn das Niederschlagswasser über eine Kanalisation
ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet
wird.“
e) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 132a des Bremischen Wassergesetzes“
durch die Wörter „§ 44 des Bremischen Wassergesetzes“ ersetzt.
5. § 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
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b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und
Schlachtabwässer aus Schlachthöfen nach Artikel 4 bis 6 der Verord-
nung (EG) Nummer 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273
vom 10. Oktober 2002, S. 1, L 30 vom 3. Februar 2007, S. 3), sofern
nicht ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite
von 2 mm genutzt wird.“
6. § 8d Satz 2 erhält folgende Fassung:
„§ 9 des Bremischen Wassergesetzes gilt entsprechend.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Dränagewasser“ durch das Wort „Drainage-
wasser“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Soweit Niederschlagswasser nicht
nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes zu beseitigen ist“ durch die
Wörter „Soweit für Niederschlagswasser ein Anschluss nach § 4 Absatz 5 an
die öffentlichen Abwasseranlagen zulässig ist,“ ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie an die Herstellung, Änderung, Instand-
haltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen
gestellten Anforderungen.“ durch die Wörter „sowie an die Errichtung, Ände-
rung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb der Grundstücksentwässe-
rungsanlagen gestellten Anforderungen.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Herstellung, Änderung, Instandhal-
tung, Beseitigung oder Benutzung“ durch die Wörter „Errichtung, Änderung,
Beseitigung, Unterhaltung, Betrieb“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Herstellung, Änderung, Instandhal-
tung, Beseitigung und Benutzung“ durch die Wörter „Errichtung, Änderung,
Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb“ ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hergestellt“ durch das Wort „errichtet“
ersetzt.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Errichtung, Sanierung, Erneuerung oder Beseitigung von
Anschlusskanälen und Abwasserleitungen im öffentlichen Verkehrsraum,
deren besonderen technischen Aufwand der Kanalanschlusspflichtige zu
vertreten hat, wird auf der Grundlage eines besonderen Auftrags des Kanal-
anschlusspflichtigen von der Stadt ausgeführt.“
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c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Bei gemeinsamen Anschlusskanälen haften die Kanalanschlusspflich-
tigen gesamtschuldnerisch für die nach den Absätzen 3 bis 6 von ihnen zu
tragenden Kosten.“
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu
ändern und zu beseitigen, soweit nicht im Folgenden besondere Anforde-
rungen gestellt werden. Die Rückstauebene wird von der Stadt bestimmt,
und zwar in der Regel in der Höhe der Straßenoberkante an der Anschluss-
stelle.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden den Wörtern „Regeln der Technik“ die Wörter
„allgemein anerkannten“ vorangestellt.
c) In Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort
„Errichtung“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“
ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 10 angefügt:
„10. Nachweis über die an die öffentlichen Abwasseranlagen ange-
schlossenen, versiegelten Flächen auf einem gesonderten Vordruck.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Wasserdichtheit der Grundleitungen, Schächte und Inspektions-
öffnungen ist vor Erteilung der Rohbauabnahmebescheinigung durch einen
Fachbetrieb schriftlich nachzuweisen. Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen
nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen an einen Fachbetrieb sinngemäß erfüllt. Der
Fachbetrieb darf nicht mit einer an der Bauausführung beteiligten Firma
identisch oder von ihr beauftragt sein. Die Beauftragung eines Fachbetriebes
zur Durchführung der Dichtheitsprüfung hat durch den Bauherrn zu erfolgen.
Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme in Betrieb genommen
werden.“
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b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Für Vorhaben nach § 13 Absatz 2 ist eine Abnahme der Grundlei-
tungen in offener Baugrube erforderlich. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die
Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Bis zur Abnahme sind der Stadt der
Kanaltiefenschein sowie ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan) und
Schnittzeichnungen im Maßstab 1:100 oder 1:250 jeweils mit Darstellung des
Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum
Anschlusskanal mit Höhenangaben bezogen auf NN, eine Niederschlags-
wasserbeseitigungsprüfung im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie ein
Nachweis im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 10 vorzulegen. Die im Kanal-
tiefenschein angegebenen Kanalschächte oder Anschlussstellen sind örtlich
einzumessen und im Lageplan maßstabsgerecht einzutragen und zu ver-
maßen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. Nach Fertigstellung des angezeig-
ten Vorhabens haben der Bauherr und der Unternehmer auf amtlichem Vor-
druck zu erklären, dass das Vorhaben entsprechend den Anforderungen, die
nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Errichtung, Änderung oder
Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu stellen sind, ausge-
führt wurde.“
14. In § 16 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“ ersetzt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“ ersetzt.
b) Im Absatz 7 wird das Wort „Herstellung“ durch das Wort „Errichtung“ ersetzt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 171 Absatz 2a des Bremischen Wasser-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 103 Absatz 2 Nummer 4 des Bremischen
Wassergesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 19 wird das Wort „herstellt“ durch das Wort „errichtet“
ersetzt.
17. § 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Register dienen der Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren und
Vorauszahlungen, der Überwachung der in diesem Ortsgesetz bestimmten und
der aufgrund dieses Ortsgesetzes auferlegten Einleitungs- und Benutzungs-
regelungen, der Organisation der kommunalen Abwasserbeseitigung, insbeson-
dere einer regelmäßigen Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und
Leichtflüssigkeitsabscheider mit den zugehörigen Schlammfängen und der
Erhebung der festzusetzenden Kosten, Beiträge bzw. Entgelte.“
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Artikel 2
(1) Dieses Ortsgesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.
(2) § 8 Absatz 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Bremerhaven, den 13. Juni 2013
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Teiser
Bürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen