Bremen

ÄndOG Aufnahme- und Betreuungszeiten Brhv.

Ausfertigungsdatum:
14.05.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 27 ÄndOG Aufnahme- und Betreuungszeiten Brhv.
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
127 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 15. Mai 2013 Nr. 27 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) Vom 25. April 2013 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszei- ten in Tageseinrichtungen in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungs- zeitenortsgesetz) vom 27. November 2012 (Brem.GBl. S. 422) wird wie folgt geän- dert: 1. Die Bezeichnung des Ortsgesetzes erhält folgende Fassung: „Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz)“ 2. § 1 erhält folgende Fassung: „§ 1 Zweckbestimmung (1) Dieses Ortsgesetz regelt nach § 11 Absatz 2 des Bremischen Tageseinrich- tungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung die Aufnahmekriterien, die Aufnahmezeitpunkte, das Anmelde- und Aufnahmeverfahren sowie nach § 7 Ab- satz 6 BremKTG die Öffnungs- und Betreuungszeiten von Tageseinrichtungen. Für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege werden Regelungen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Septem- ber 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung getroffen. Nr. 27 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Mai 2013 128 (2) Dieses Ortsgesetz gilt für die Tageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven und für solche Tageseinrichtungen der Freien Träger in der Stadt Bremerhaven, die auf der Basis von § 18 BremKTG Zuwendungen für ihre Tageseinrichtungen erhalten.“ 3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kinder sollen, um die Phase der Eingewöhnung der Kinder in einer Kin- dertageseinrichtung sowie deren Förderung durch geeignete Maßnahmen sicher- stellen zu können, nach Möglichkeit zum Beginn eines Kindertagesstättenjahres in den Tageseinrichtungen aufgenommen werden. Kinder, für die der Rechtsan- spruch auf einen Kindergartenbesuch während des laufenden Kindertagesstätten- jahres geltend gemacht wird, sollen rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin, im Kindergarten angemeldet werden. Kinder im schulpflichtigen Alter, die ein bedarfsgerechtes Angebot in einem Hort während des laufenden Kindertagesstättenjahres benötigen, sollen ebenfalls rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Betreuungstermin, in der Tagesein- richtung angemeldet werden. Für Kinder unter drei Jahren, für die ein bedarfsge- rechtes Angebot an Betreuung während des laufenden Kindertagesstättenjahres benötigt wird, erfolgen die Anmeldungen, in der Regel drei Monate vor dem ge- wünschten Betreuungstermin, in der Kindertagesstätte, die eine solche Betreu- ungsform vorhält. Die Frist von drei Monaten gilt nicht, wenn die Auswahlkriterien des § 5 Absatz 1 erfüllt werden und besondere Eilbedürftigkeit besteht. Während des laufenden Kindertagesstättenjahres sollen frei gewordene Plätze so bald wie möglich wieder belegt werden." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sofern für die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in eine Ta- geseinrichtung nach den §§ 6 bis 8 Auswahlkriterien erforderlich sind, sind die nachfolgenden Kriterien anzuwenden: 1. Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Teilnahme an einer be- ruflichen Bildungsmaßnahme, einer Schul- oder Hochschulausbildung einschließlich Promotion oder an Maßnahmen zur Eingliederung in die Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt durch ein alleinerziehendes Elternteil oder beide Elternteile, 2. längerfristige Krankheit oder wesentliche Behinderungen des Elternteils, der das Kind alleine betreut oder der es wegen Berufstätigkeit, Ausbil- dung, Umschulung, beruflicher Weiterbildung oder Studiums des ande- ren Elternteils überwiegend betreut, 3. schwerwiegende, die Familie belastende Krankheit oder Behinderung ei- nes anderen Familienmitgliedes, 4. besondere Belastung wegen der Betreuung weiterer Kinder, 5. notwendiger Ausgleich von Benachteiligung hinsichtlich einer altersent- sprechenden Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes, wenn ohne das Angebot in der Kindertageseinrichtung eine dem Wohl Nr. 27 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Mai 2013 129 des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die §§ 27 bis 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben dabei unberührt. 6. Betreuung von Geschwisterkindern in einer Einrichtung.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Kinder, die innerhalb einer Einrichtung aus dem Bereich der unter 3- jährigen in den Regelbereich der 3 bis 6-jährigen wechseln, sind unabhängig von Absatz 1 vorrangig zu berücksichtigen.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: „(3) Die beantragte Aufnahme von Kindern vom vollendeten ersten Lebens- jahr an in Kindertagesstätten mit bis zu 4,5 Stunden pro Tag erfolgt in der Regel ohne weitere Prüfung von möglichen Aufnahmegründen. Werden in einer Kin- dertagesstätte mehr Kinder mit dem Anspruch auf den Besuch einer Tagesein- richtung angemeldet als Plätze vorhanden oder voraussichtlich herstellbar sind, sind Kinder alleinerziehender Elternteile bzw. Kinder, deren Elternteile Aufnah- megründe nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 angeben, vorrangig aufzunehmen.“ d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. 5. § 6 erhält folgende Fassung: „§ 6 Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (1) Die Betreuung und frühkindliche Förderung von Kindern unter drei Jahren sind in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen als fachlich gleich- gestellte Betreuungsformen anzusehen. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ab 1. August 2013 einen Anspruch auf frühkindliche För- derung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Tagespflege im Stadtgebiet Bremerhaven. Der Anspruch umfasst eine Betreuung von 4,5 Stunden pro Tag, es sei denn, ein individueller Bedarf im Sinne des § 5 Absatz 4 dieses Ortsgesetzes führt zu einem erweiterten Betreuungsbedarf. Dieser wird in Kindertageseinrich- tungen in der Regel höchstens 8 Stunden pro Tag betragen. Sofern die Kinderta- geseinrichtung für diese Altersgruppen einen Früh- oder Spätdienst anbieten, kann die Betreuungszeit unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes länger sein. (3) Kinder, die wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, können nur dann in Tageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahre aufgenommen werden, wenn die Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes ihrer Aufnahme nicht entgegensteht und wenn die notwendige individuelle Förderung des jeweiligen Kindes sichergestellt werden kann. (4) Für die Betreuung und frühkindliche Förderung außerhalb der Betreuungs- zeiten der Kindertageseinrichtungen wird in der Stadt Bremerhaven die Kinderta- gespflege angeboten. Hierzu ist der individuelle Bedarf durch die Eltern nachzu- Nr. 27 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Mai 2013 130 weisen. Die Rahmenbedingungen für Kindertagespflege sind landesgesetzlich ge- regelt.“ 6. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ei- nen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung über 4,5 Stun- den pro Tag. Werden in einer Tageseinrichtung mehr Kinder angemeldet als Plät- ze vorhanden oder voraussichtlich herstellbar sind, werden Kinder mit Aufnahme- gründen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 vorrangig aufgenommen. Für die Entschei- dung über eine beantragte, über 4,5 Stunden pro Tag hinausgehende Tagesbe- treuung gelten die Kriterien nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 als gleichwertige vorrangige Aufnahmegründe.“ 7. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Aufnahme von Grundschulkindern in Horte (1) Die beantragte Aufnahme von Grundschulkindern erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Bei der Vergabe der Plätze für Grundschulkinder sollen Dring- lichkeitsfälle nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 5 vorrangig berücksichtigt werden. Die Aufnahme in einen Hort erfolgt in der Regel mit der Einschulung für die Dauer des Besuches des Primarbereiches (Grundschule). Über eine Verlängerung ent- scheidet der Träger auf Antrag und unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 5. (2) Kinder, die wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, werden in die Tageseinrichtung, für die sie angemeldet wurden, auf- genommen, wenn für sie ein Aufnahmegrund nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 besteht und wenn ihre notwendige individuelle Förderung im Rahmen der Konzep- tion und Ausstattung der Tageseinrichtung sichergestellt werden kann. Besteht durch die Häufung schwerwiegender pädagogischer Probleme in einem Hort die Gefahr, dass eine angemessene Förderung aller aufzunehmenden Kinder nicht gewährleistet werden kann, kann die Aufnahme eines Kindes mit dieser Begrün- dung abgelehnt werden.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 25. April 2013 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.