Bremen

ÄndG Zuständigkeiten Hafenbereich

Ausfertigungsdatum:
17.05.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 28 ÄndG Zuständigkeiten Hafenbereich
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Wassergesetzes

§ 92 Absatz 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 – 2180-a-1) wird wie folgt gefasst:

„(1) Wasserbehörden sind

1. der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

a) für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, b) für die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven und c) für die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 485) in die Gemeinde Bremerhaven eingegliederten Gebiete von der Deichfußinnenkante einschließlich Deichverteidigungsweg und Deichentwässerungsgraben bis zur westlichen Landesgrenze in der Weser,

2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Ausnahme der Gebiete nach Nummer 1 Buchstabe b) und c).

(2) Der Senat hat durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr für die Hafengebiete in Bremerhaven näher zu bestimmen.“

Art. 2

Änderung des Bremischen Bodenschutzgesetzes

§ 16 des Bremischen Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385 – 2129-g-1), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde

a) der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr aa) für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,

bb) für die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven und

cc) für die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 485) in die Gemeinde Bremerhaven eingegliederten Gebiete von der Deichfußinnenkante einschließlich Deichverteidigungsweg und Deichentwässerungsgraben bis zur westlichen Landesgrenze in der Weser,

b) der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das übrige Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven“ 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die räumliche Abgrenzung der Hafengebiete im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb findet die Rechtsverordnung des Senats nach § 92 Absatz 2 des Bremischen Wassergesetzes entsprechende Anwendung.“

Art. 3

Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 – 2182-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das sonstige Sondervermögen Fischereihafen trägt in dem in der Anlage kartographisch dargestellten Bereich die Straßenbaulast. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf Dritte übertragen.“

2. § 46 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Straßenbaubehörden sind

1. das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,

2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.“

3. In § 47 Absatz 1 werden nach dem Wort „Einzelnen“ die Wörter „oder durch andere Rechtsvorschriften“ eingefügt.

4. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt.

Art. 4

Änderung der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. April 1997 (Brem.GBl. S. 147 – 9233-c-1), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird aufgehoben.

2. Nummer 2 wird Nummer 1 und die Wörter „das Polizeipräsidium“ werden durch die Wörter „die Polizei Bremen“ ersetzt.

3. Nummer 3 wird Nummer 2.

Art. 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.

Bremen, den 23. April 2013

Der Senat

Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Anhang: (zu Artikel 3 Nummer 1)

Anlage (zu § 11 Absatz 3)

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.