176
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 5. März 2014 Nr. 30
Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes
Vom 4. März 2014
Artikel 1
Das Bremische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai
1990 (Brem.GBI. S. 321 ― 111-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
31. Januar 2012 (Brem.GBI. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "75. Tage vor der Wahl" durch die Wörter
"97. Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr" ersetzt.
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Der Anzeige einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „58“ durch die Angabe „79“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Feststellung des Landeswahlausschusses ist vom Landeswahlleiter
in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Sie ist öffentlich
bekanntzumachen."
2. In § 17 wird die Angabe „54“ durch die Angabe „69“ ersetzt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „44“ durch die Angabe „58“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „52“ ersetzt.
4. In § 30 Absatz 3 werden nach dem Wort „Wahlbereich“ die Wörter „für die Bürger-
schaft“ eingefügt.
5. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Falle des § 41 Absatz 4“ durch die
Wörter „in den Fällen einer Nachfolge (§ 36) oder einer Wiederholungswahl (§ 41
Absatz 4)“ ersetzt.
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6. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Berufenden" die Wörter "oder
wenn bei dem oder der zu Berufenden zum Zeitpunkt des Ausscheidens des
ausgeschiedenen Mitglieds der Bürgerschaft die Voraussetzungen der Wählbar-
keit nicht erfüllt sind," eingefügt.
7. § 48 Absatz 4 wird aufgehoben.
8. In § 59 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
"2. Die Fristen in den nachstehend genannten Bestimmungen werden wie folgt
abgekürzt:
a) In § 16 tritt
aa) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 97. Tages der 54. Tag,
bb) in Absatz 3 an Stelle des 79. Tages der 44. Tag.
b) In § 17 tritt an Stelle des 69. Tages der 34. Tag.
c) In § 23 tritt
aa) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 58. Tages der 30. Tag,
bb) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des 52. Tages der 24. Tag.
d) In § 24 Absatz 1 tritt an Stelle des 27. Tages der 20. Tag."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 4. März 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen