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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 31. Juli 2014 Nr. 84
Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes
und weiterer schulrechtlicher Gesetze
Vom 22. Juli 2014
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Privatschulgesetzes
Das Privatschulgesetz vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Allgemeines
§1 Allgemeines
§2 Ersatz- und Ergänzungsschulen
§3 Errichtungsrecht
§4 Name
Teil 2 Ersatzschulen
§ 5 Genehmigungspflicht
§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
§ 7 Umfang der Genehmigung
§ 8 Erlöschen der Genehmigung
§ 9 Zuverlässigkeit
§ 10 Lehrpersonal
§ 11 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
§ 12 Anerkennung
§ 13 Schülerinnen und Schüler
Teil 3 Ergänzungsschulen
§ 14 Pflichten der Ergänzungsschulen
§ 15 Anerkennung
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Teil 4 Freie Einrichtungen, Privatunterricht und Schulen anderer Staaten
§ 16 Zuverlässigkeit
§ 17 Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen anderer Staaten
Teil 5 Aufsicht
§ 18 Staatliche Aufsicht
§ 19 Zuständige Behörde
Teil 6 Wirtschaftliche Hilfen
§ 20 Zuschuss
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Übergangsregelungen
§ 23 Inkrafttreten“
2. Vor § 1 wird die Angabe „Abschnitt I :“ durch die Angabe „Teil 1“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Allgemeines
(1) Privatschulen sind alle Schulen, deren Träger nicht das Land Bremen oder
eine Stadtgemeinde ist.
(2) Privatschulen wirken mit den staatlichen Schulen in dem vom Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung der Freien
Hansestadt Bremen gezogenen Rahmen an der Erfüllung des öffentlichen
Erziehungs- und Bildungsauftrags mit. Sie ergänzen und bereichern das öffent-
liche Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des
Unterrichts.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 2
Ersatz- und Ergänzungsschulen“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 18-31“ durch die Angabe „§§ 18 bis 21 und
25 bis 29“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Als Ersatzschulen gelten auch die Waldorfschule sowie die
International School of Bremen. § 5 bleibt unberührt.“
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d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 3
Errichtungsrecht“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 4
Name“
b) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„irreführende“ werden die Wörter „oder verwechselbare“ eingefügt.
7. § 4a wird aufgehoben.
8. Vor § 5 wird die Angabe „Abschnitt II :“ durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt.
9. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 5
Genehmigungspflicht und Genehmigungsvoraussetzungen“
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Lehrzielen“ durch die Wörter
„Bildungs- und Erziehungszielen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Eignung“ die Wörter „der Lehrerin oder“
eingefügt.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 6
Genehmigung privater Grundschulen“
b) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Volksschule im Sinne
des Artikels 7 Absatz 5 des Grundgesetzes“ durch das Wort „Grund-
schule“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft
und Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Bildung und Wissen-
schaft“ ersetzt.
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11. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 7
Umfang der Genehmigung“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei Schulen, die mehrere Stufen umfassen, kann die Genehmigung
zunächst allein für die untere Schulstufe erteilt werden.“
12. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 8
Erlöschen der Genehmigung“
b) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „innerhalb eines Jahres“ werden durch die Wörter „mit Beginn
des auf das Jahr der Genehmigung folgenden Schuljahres“ ersetzt.
bb) Die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“
werden durch die Wörter „die Senatorin für Bildung und Wissenschaft“
ersetzt.
13. § 9 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 9
Zuverlässigkeit“
14. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Lehrpersonal
Der pädagogische Leiter oder die pädagogische Leiterin und die Lehrerinnen
und Lehrer bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung. Sie ist vom
Schulträger zu beantragen. Bei Lehrerinnen und Lehrern, die die Befähigung zu
einem Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen, gilt die Genehmigung zur Aus-
übung ihrer Tätigkeit als erteilt. Für die Genehmigung nach Satz 1 und Satz 3 ist
ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes
vorzulegen.“
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15. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 11
Rücknahme und Widerruf der Genehmigung“
b) Absatz 1 wird die wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigung einer Ersatzschule ist zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 oder 3 oder des § 9 zur Zeit der Geneh-
migung nicht gegeben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn diese Voraus-
setzungen nicht mehr gegeben sind.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1; in ihm werden die Wörter „einen Leiter oder
Lehrer“ durch die Wörter „eine Leiterin oder einen Leiter oder eine
Lehrerin oder einen Lehrer“ und nach dem Wort „bei“ die Wörter
„Lehrerinnen oder“ eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Eigene Regelungen des Schulträgers bleiben hiervon unberührt.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in ihm werden die Wörter „zu stellen“
durch das Wort „einzuräumen“ ersetzt.
16. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 12
Anerkennung“
b) In Absatz 1 werden die Wörter „gleichartige oder verwandte“ durch das Wort
„entsprechende“ und die Wörter „der Senat“ durch die Wörter „die Senatorin
für Bildung und Wissenschaft“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Privatschule“ durch das Wort „Ersatzschule“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Wirkung“ die Wörter „Zeugnisse zu erteilen und“
eingefügt.
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17. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 13
Schülerinnen und Schüler“
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Schülerinnen und“
eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „von“ werden die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sie hat insbesondere auch die allgemeinen Grundsätze eines inklusiven
Schulsystems zu berücksichtigen.“
18. Vor § 14 wird die Angabe „Abschnitt III:“ durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 14
Pflichten der Ergänzungsschulen“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Senatorin für Bildung, Wissenschaft
und Gesundheit“ durch die Wörter „Senatorin für Bildung und Wissenschaft
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Träger,“ die Wörter „Leiterinnen
und“ und nach dem Wort „und“ die Wörter „Lehrerinnen und“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „volljährigen“ die
Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Ausbildung der“ die Wörter
„Lehrerinnen und“ eingefügt.
cc) In Nummer 5 werden dem Wort „Schüler“ die Wörter „der Schülerin oder“
vorangestellt.
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20. § 14a wird § 15 und wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 15
Anerkennung“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „allgemein bildenden“ durch das Wort
„allgemeinbildenden“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „beruflichen“ durch das Wort „berufsbildenden“
ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft
und Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Bildung und
Wissenschaft“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt.
e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Jahres“ die Wörter „nach der Anerken-
nung“ eingefügt und die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Bildung und Wissenschaft“
ersetzt.
21. Nach dem neuen § 15 wird die Angabe „Abschnitt IV: Freie Einrichtungen und
Privatunterricht“ durch die Angabe „Teil 4 Freie Einrichtungen, Privatunterricht und
Schulen anderer Staaten“ ersetzt.
22. Der bisherige § 15 wird § 16 und wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 16
Zuverlässigkeit“
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer öffent-
lichen Schule oder einer Privatschule hervorrufen kann.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Leiter oder Lehrer“ durch die Wörter „Leite-
rinnen oder Leiter oder Lehrerinnen oder Lehrer“ ersetzt und dem Wort
„Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ vorangestellt.
23. Abschnitt V und VI werden aufgehoben.
24. Vor § 19 wird die Angabe „Abschnitt VII: Ausländische Schulen“ gestrichen.
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25. § 19 wird § 17 und wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 17
Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen anderer Staaten“
b) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „sowie ihre“ die Wörter
„Leiterinnen und“ und nach dem Wort „Leiter“ ein Komma und das Wort
„Lehrerinnen“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 1 Absatz 1, §§ 2 ,4 ,5 Absatz 1, §§ 7, 8, 11 Absatz 1 und 2, §§ 13
und 14 Absatz 1 und §§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.“
26. Nach § 17 wird die Angabe „Abschnitt VIII: Verfahrensbestimmungen“ durch die
Angabe „Teil 5 Aufsicht“ ersetzt.
27. Folgender § 18 wird eingefügt:
„§ 18
Staatliche Aufsicht
(1) Alle Privatschulen unterstehen der staatlichen Aufsicht.
(2) Die Schulaufsicht erstreckt sich auf die Aufsicht über die Einhaltung der
Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen sowie der sonstigen für die
Privatschulen geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Träger sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür
notwendigen Unterlagen in der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Form
vorzulegen und Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unter-
richtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten. Die Träger
anerkannter Ersatzschulen sind darüber hinaus zur Teilnahme an Qualitäts-
untersuchungen verpflichtet, wenn vergleichbare Bedingungen wie an den
öffentlichen Schulen vorliegen, sowie zur Übermittlung von Daten zu statistischen
Zwecken.
(4) Der Träger einer Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule
ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der für die
Genehmigung oder Anerkennung maßgebenden Verhältnisse wie den ange-
gebenen Standort und die angegebenen Räume unverzüglich anzuzeigen.“
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28. § 20 wird § 19 und wie folgt gefasst:
„§ 19
Zuständige Behörde
Zuständige Genehmigungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde ist die
Senatorin für Bildung und Wissenschaft.“
29. Nach § 19 wird die Angabe „Abschnitt IX: Ahndung von Verstößen“ gestrichen
und folgender Teil 6 eingefügt:
„Teil 6 Wirtschaftliche Hilfen
§ 20
Zuschuss
(1) Der Träger einer nach diesem Gesetz genehmigten Ersatzschule, die im
Wesentlichen auf gemeinnütziger Grundlage und ohne Gewinnerzielungsabsicht
betrieben wird, erhält vom Land einen Zuschuss. Der Zuschuss darf nach Ablauf
von drei Jahren seit Aufnahme des Unterrichts erstmalig gewährt werden. Dies
gilt für jede neue nicht unmittelbar aufbauende Jahrgangsstufe. Einer Privat-
schule kann vor Ablauf dieser Zeit im Rahmen des Haushalts ein Zuschuss
gewährt werden, wenn sie zur Ergänzung des Bildungsangebots sinnvoll ist.
(2) Der Zuschuss wird für ein Schuljahr aus dem Schülerkostensatz multi-
pliziert mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler festgesetzt. Der Schüler-
kostensatz beträgt:
1. für Grundschulen 72,3 Prozent,
2. für Oberschulen und die Waldorfschule 76 Prozent und
3. für Gymnasien 93 Prozent
der tatsächlichen Personalausgaben der entsprechenden öffentlichen Schulen
der Stadtgemeinde Bremen im jeweils vergangenen Haushaltsjahr.
(3) Der Zuschuss wird entsprechend der Entwicklung der Schülerkostensätze
angepasst. Grundlage für die Berechnung des Schülerkostensatzes ist das
Berechnungsschema der Ausgaben pro Schülerinnen und Schüler des Statisti-
schen Bundesamtes. Der Schülerkostensatz wird jeweils zum 1. März eines
Jahres für das folgende Schuljahr festgesetzt.
(4) Die Zahl der Schüler berücksichtigt diejenigen Schüler der jeweiligen
Ersatzschule, die in Bremen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre
Hauptwohnung, haben und im jeweiligen Monat die Ersatzschule besuchen.
Dabei gilt die Zahl der Schüler am 15. Oktober des Vorjahres für die Monate
Januar bis Juli des laufenden Kalenderjahres und die Zahl der Schüler am
15. Oktober des laufenden Kalenderjahres für die Monate August bis Dezember.“
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30. Nach § 20 wird die Angabe „Abschnitt IX: Ahndung von Verstößen“ durch die
Angabe „Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen“
ersetzt.
31. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift vorangestellt:
„§ 21
Ordnungswidrigkeiten“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben „Abs.“ werden jeweils durch die Angaben „Absatz“ ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 16
Absatz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
ersetzt.
32. Nach § 21 wird die Angabe „Abschnitt X: Übergangs- und Schlussbestimmun-
gen“ gestrichen.
33. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Übergangsregelungen
(1) Ersatzschulen, die sich nicht bereits am 1. August 2014 entsprechend der
Schulstruktur des Bremischen Schulgesetzes organisieren, passen ihre Schul-
struktur aufwachsend von den Eingangsjahrgängen spätestens ab dem Schuljahr
2017/2018 den für sie geltenden Bestimmungen des Bremischen Schulgesetzes
an. Sie erhalten den Zuschuss nach § 20. Bis zur Anpassung ihrer Schulstruktur
gelten für den Zuschuss folgende Zuordnungen: Für Schülerinnen und Schüler
der Sekundarschulen und der Waldorfschulen wird der Zuschuss nach § 20
Absatz 2 Nummer 2 gewährt. Die Träger von anderen Schulen der Sekundar-
stufen I und II, die nicht der Schulstruktur des Bremischen Schulgesetzes ent-
sprechen, müssen unmittelbar nach dem 1. August 2014 erklären, ob ihre
Schulen Oberschulen oder Gymnasien werden sollen. Entsprechend dieser
Erklärung wird der Zuschuss gewährt. Wird die Schule entgegen der Erklärung
nicht Oberschule, sind vom Träger die den Zuschuss nach § 20 Absatz 2
Nummer 3 übersteigenden Beträge zu erstatten. Wird sie entgegen der Erklärung
nicht Gymnasium, findet eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses auf den
Zuschuss nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 nicht statt.
(2) Private Gymnasien und Gymnasiale Oberstufen erhalten für Schülerinnen
und Schüler, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes besuchten, bis zum
31. Juli 2017 den Zuschuss nach den für ihre jeweilige Schulstufe bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.
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(3) Private Förderzentren erhalten den Zuschuss nach den bis zum 31. Juli
2014 geltenden Bestimmungen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Bremischen Schulgesetzes
Das Bremische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni
2005 (Brem.GBl. S. 260, 388,398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom
28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
34. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Privatschulen gelten, sofern sie nicht Schulen für Gesundheitsfach-
berufe sind oder es sich um Bildungsgänge von Schulen handelt, die einen
Abschluss im Sinne von § 15 Absatz 2 des Privatschulgesetzes vermitteln, die
§§ 2 bis 6a, 8, 11, 16 bis 18, 20 bis 29 und § 35 Absatz 1 und 2 ebenfalls, soweit
in ihnen der allgemeine Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Gliede-
rung des bremischen Schulsystems und die einzelnen Schularten und Schul-
stufen inhaltlich und organisatorisch bestimmt sind.“
35. § 57 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Es besteht eine Schule für Krankenhaus- und Hausunterricht als besonderes
Angebot für schulpflichtige Kinder und Jugendliche aller Schularten und Schul-
stufen, die aufgrund einer Krankheit nicht schulbesuchsfähig sind. Sie soll
verhindern, dass Schulpflichtbefreiungen nach Satz 1 erteilt werden müssen. Ihre
Organisationsform und die Zusammenarbeit mit Regionalen Beratungs- und
Unterstützungszentren kann in einer Rechtsverordnung geregelt werden.“
Artikel 3
Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes
Das Bremische Schuldatenschutzgesetz vom 27. Februar 2007
(Brem.GBl. S. 182 ― 206-e-1), wird wie folgt geändert:
36. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1
Absatz 1 und 2“ ersetzt.
37. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Bremen, den 22. Juli 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen