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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 3. April 2014 Nr. 47
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zu Artikel 145 der Landesverfassung
Vom 1. April 2014
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz der Landesverfassung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 277, 283 ―
100-a-2) wird wie folgt geändert:
1. Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Ein Mitglied der kommunalen Vertretungskörperschaft der Stadtgemeinde
Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven darf nicht an Entscheidungen der
kommunalen Vertretungskörperschaft mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder
Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder
Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können.
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende
Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der
Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von
Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden
müssen.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das Mitglied der kommunalen Vertre-
tungskörperschaft
1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereini-
gung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen
Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessen-
widerstreit anzunehmen ist,
2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen
Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die
Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei
denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag
der Stadtgemeinde an,
Nr. 47 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. April 2014 244
3. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten
abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.“
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs-
oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch
die Angelegenheit berührt werden,
2. bei Wahlen oder Personalvorschlägen zur Vertretung der Stadtgemeinde in
einem Vorstand, einem Aufsichtsrat oder eines gleichartigen Organs einer
juristischen Person oder einer Vereinigung,
3. bei Entscheidungen über den Haushalt, über die generelle Festlegung von
Bezügen oder Entgelten öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer
Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren.“
3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. April 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen