Bremen

ÄndG LV Artikel 145

Ausfertigungsdatum:
02.04.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 47 ÄndG LV Artikel 145
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
243 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 3. April 2014 Nr. 47 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 145 der Landesverfassung Vom 1. April 2014 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz der Landesverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 277, 283 ― 100-a-2) wird wie folgt geändert: 1. Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Ein Mitglied der kommunalen Vertretungskörperschaft der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven darf nicht an Entscheidungen der kommunalen Vertretungskörperschaft mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. (2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das Mitglied der kommunalen Vertre- tungskörperschaft 1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereini- gung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessen- widerstreit anzunehmen ist, 2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Stadtgemeinde an, Nr. 47 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. April 2014 244 3. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.“ 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht, 1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, 2. bei Wahlen oder Personalvorschlägen zur Vertretung der Stadtgemeinde in einem Vorstand, einem Aufsichtsrat oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung, 3. bei Entscheidungen über den Haushalt, über die generelle Festlegung von Bezügen oder Entgelten öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren.“ 3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 1. April 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.