Bremen

ÄndG GesundheitsdienstG

Ausfertigungsdatum:
27.05.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 57 ÄndG GesundheitsdienstG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
265 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 2. Juni 2014 Nr. 57 Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes Vom 27. Mai 2014 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesundheitsdienstgesetz vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 ― 2120-f-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „42a Evaluation“ gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „des Senators für Gesundheit“ ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Senator für Gesundheit bestimmt die Anforderungen an die Qualifikation der Person, die ein Gesundheitsamt leitet. Wird ein Gesund- Nr. 57 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juni 2014 266 heitsamt nicht durch eine Ärztin oder einen Arzt geleitet, muss die stell- vertretende Leiterin Ärztin oder der stellvertretende Leiter Arzt sein.“ 4. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „des Senators für Gesundheit“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Worte „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 7. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissen- schaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 8. § 14 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Art und Umfang der Untersuchungen setzt der Senator für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven fest; hinsichtlich der Untersuchungen nach Satz 2 ist das Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft herzustellen.“ 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissen- schaft und Gesundheit“ durch die Wörter „der Senator für Gesundheit“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissen- schaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 10. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. Nr. 57 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juni 2014 267 11. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissen- schaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 12. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissen- schaft und Gesundheit“ durch die Wörter „des Senators für Gesundheit“ ersetzt. 13. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 14. In § 26 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 15. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 16. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Senator für Gesundheit wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung derjenigen Gesundheitsfachberufe, die nicht durch Bundesrecht geregelt sind, durch Rechtsverordnung zu regeln, die im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft zu erlassen ist, soweit deren auf gesetzlicher Grundlage beruhende Zuständigkeit hiervon betroffen ist.“ b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 17. § 30a Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „der Senator für Gesundheit“ ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ ersetzt. 18. In § 30c Satz 1 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 19. In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissen- schaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 20. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissen- schaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ ersetzt. 21. In § 38 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ ersetzt. Nr. 57 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juni 2014 268 22. § 42a wird aufgehoben. 23. § 44 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 27. Mai 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.