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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 10. März 2026 Nr. 21
Änderung der Satzung der Landwirtschaftskammer Bremen
Vom 2. Dezember 2025
Die Satzung der Landwirtschaftskammer Bremen vom 8. April 1957 (Brem.GBl.
S. 45), die zuletzt am 4. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 1
Änderung der Satzung der Landwirtschaftskammer Bremen
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Kammerversammlung ist von dem Präsidenten oder der Präsiden-
tin nach Bedarf zu berufen, sie soll jedoch mindestens einmal im Jahr einbe-
rufen werden. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder der Kammer es verlangt oder der Vorstand es
beschließt.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Kammerversammlung wird durch besondere Einladung einbe-
rufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Die Einladung erfolgt
in der Regel mit einer Frist von mindestens einer Woche, die mit dem Tag der
Absendung beginnt. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Tage
gekürzt werden. Die Einladung kann auf schriftlichem oder elektronischem
Weg erfolgen.“
2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch das Kammerge-
setz, diese Satzung oder durch Beschluss der Kammerversammlung dieser selbst
oder dem Präsidenten oder der Präsidentin vorbehalten sind.
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Insbesondere hat der Vorstand
a) Die Beschlüsse der Kammerversammlung vorzubereiten und auszuführen.
b) Die von den Ausschüssen zu berufenen Mitglieder zu bestätigen
c) Über die von den Ausschüssen gestellten Anträge Beschluss zu fassen.“
3. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5
Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird nach Bedarf von dem Präsidenten oder der Präsidentin
einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt. Die
Einladungen erfolgen unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Präsidenten oder
die Präsidentin. Die Einladung kann auf schriftlichem oder elektronischem Weg
erfolgen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beratungsgegenstände können durch
Beschluss für vertraulich erklärt werden.
(2) Der Vorstand kann über auf der Tagesordnung verzeichnete Punkte
beschließen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Ein an der
Sitzung verhindertes Mitglied des Vorstandes kann verlangen, dass ein Beschluss
über Punkte der Tagesordnung bis zur nächsten Sitzung des Vorstandes einmalig
zurückgestellt wird. Der Präsident oder die Präsidentin hat in diesem Falle zur
nächsten Vorstandssitzung innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuladen.“
4. § 6 wird durch folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Präsident/Präsidentin
(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Sitzungen der Kammerver-
sammlung sowie des Vorstandes und nimmt die Befugnisse des oder der Dienst-
vorgesetzten gegenüber den Beschäftigten der Landwirtschaftskammer wahr.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße
Wahrnehmung der ihm oder ihr obliegenden Aufgaben verantwortlich.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin ist berechtigt, an den Sitzungen aller
Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.“
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5. § 7 wird durch folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Ausschüsse
(1) Die von der Kammerversammlung zu bildenden Ausschüsse für die Land-
wirtschaft und den Gartenbau werden nach Bedarf errichtet.
(2) Die Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2
(§ 8 Satz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen) angehören oder
nach § 12 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen berufen sind, kann
verlangen, dass die Ausschüsse bis zu einem Drittel aus Personen bestehen
müssen, die landwirtschaftlich Beschäftigte sind.
(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vor-
sitzende und eine stellvertretende Person, die Mitglied der Kammerversammlung
sein müssen und nicht derselben Wahlgruppe angehören dürfen.
(4) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses soll sechs nicht übersteigen. Der
Vorsitzende oder die Vorsitzende jedes Ausschusses und die stellvertretende Person
müssen Kammermitglieder sein. Scheidet ein von der Kammerversammlung gewähl-
tes Ausschussmitglied aus, so wählt die nächste Kammerversammlung das
Ersatzmitglied.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses können mit Zustimmung des Vorstandes eine
Zuwahl besonders sachverständiger Personen vornehmen. Die sachverständigen
Personen müssen nicht Mitglieder der Kammerversammlung sein. Die Zuwahl kann
erfolgen, wenn die Kammerversammlung die festgelegte Höchstzahl nicht berufen
hat.“
6. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Ausschüsse haben die ihnen von der Kammerversammlung oder von dem
Vorstand übertragenen Aufgaben zu erledigen. Die Ausschusssitzungen werden vom
Präsidenten oder der Präsidentin im Benehmen mit dem Vorsitzenden oder der
Vorsitzenden des Ausschusses unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die
Fristen und die Form für die Einberufung regeln sich nach § 2 Absatz 3.“
7. § 9 wird durch folgenden § 9 ersetzt:
„(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden
oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse der Ausschüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der
Vorsitzenden, dieser oder diese berichtet an den Vorstand.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Absatz 4 über Vertraulichkeit sind anzuwenden.“
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8. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
„§ 10
Entschädigungen
Der Vorstand, die Mitglieder der Kammerversammlung und der Ausschüsse über-
nehmen ein Ehrenamt in den Diensten der heimischen Landwirtschaft und des
Gartenbaus. Sie können für ihre Tätigkeit Ersatz der Fahrkosten, angemessener
barer Auslagen sowie etwaiger Lohnausfälle gemäß einer vom Vorstand zu erlassen-
den Entschädigungsordnung verlangen. An die Vorstandsmitglieder können
Entschädigungen gezahlt werden, deren Höhe jeweils durch den Haushaltsplan
festgesetzt wird.“
9. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Vertretung
(1) Die Landwirtschaftskammer wird gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsge-
schäften, durch die die Landwirtschaftskammer verpflichtet werden soll, durch zwei
Vorstandsmitglieder, im Übrigen durch den Präsidenten oder die Präsidentin, oder
eine die Präsidenten oder den Präsidenten stellvertretende Person vertreten.
(2) Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Sinne des Absatz 1 bedürfen der
Schriftform und sind von der Geschäftsführung vorzubereiten und gegenzuzeichnen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen werden für Geschäfte der laufenden
Verwaltung durch die Geschäftsführung nach näherer Bestimmung der Geschäfts-
ordnung vertreten.
(4) Die Landwirtschaftskammer Bremen führt als Dienstsiegel das mittlere
bremische Wappen.“
10. § 13 wird durch folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Beschäftigte der Landwirtschaftskammer
(1) Der Vorstand beschließt nach Beratung durch den Haushalts- und Verwal-
tungsausschuss im Rahmen des Stellenplanes die Anstellung der Beschäftigten,
sowie die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Ausführung dieser
Beschlüsse und die hierdurch erforderlich werdenden Rechtsgeschäfte obliegen dem
Präsidenten oder der Präsidentin.
(2) Auf die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Landwirtschaftskammer
finden die für die Beschäftigten des Landes jeweils gültigen Bestimmungen und
tariflichen Vereinbarungen entsprechende Anwendung.“
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11. § 15 wird durch folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Bekanntmachungen
Maßnahmen der Landwirtschaftskammer, die zu ihrer Wirksamkeit einer Veröffent-
lichung bedürfen, werden, soweit gesetzlich nichts Anderes vorgeschrieben ist, auf
der Internetseite der Landwirtschaftskammer Bremen bekannt gemacht.“
12. § 16 wird aufgehoben und durch folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen in Kraft.
Gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom
20. März 1956 (Brem.GBl. 1956, S. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1404) wird die vorstehende in der Sitzung der
Kammerversammlung am 2. Dezember 2025 beschlossene Satzung hiermit
genehmigt“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, 6. März 2026
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen