Bremen

Änd SenatsG

Ausfertigungsdatum:
25.06.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 47 Änd SenatsG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
294 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 27. Juni 2013 Nr. 47 Gesetz zur Änderung des Senatsgesetzes Vom 25. Juni 2013 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Senatsgesetz vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 237 — 1101-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 2010 (Brem.GBl. S. 457) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die vollamtlichen Mitglieder des Senats erhalten Amtsbezüge nach der Besoldungsgruppe 11 der Bremischen Besoldungsordnung B. Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Wahl in den Senat. Der Anspruch endet mit Ablauf des Tages, an dem das vollamtliche Mitglied aus dem Senat ausscheidet. Besteht der Anspruch auf Amtsbezüge nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Amtsbezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum ent- fällt.“ b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Dienst“ die Wörter „sowie die Entschädigung und das Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft in einer gesetz- gebenden Körperschaft“ eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat“ durch die Wörter „die für bremische Beamtinnen und Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats hat von dem Tag an, an dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens vier Jahre angehört hat. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem Nr. 47 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juni 2013 295 1. die für bremische Beamtinnen und Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, 2. das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird oder 3. der Senat den Eintritt der Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes festgestellt hat.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert der Amtsbezüge unter Zugrundelegung des Familienzu- schlages der Stufe l (ruhegehaltfähige Amtsbezüge). Das Ruhegehalt erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der ruhegehaltfähigen Amtszeit um 2,39167 vom Hundert dieser Bezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünf- undsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 3 gilt ent- sprechend. Als vierjährige Amtszeit gilt auch eine ununterbrochene Amtszeit, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als eine volle Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl der Bremischen Bürgerschaft endet." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vermindert sich das Ruhe- gehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied des Senats das Ruhegehalt vor Ablauf des Monats, in dem es die für die bremi- schen Beamtinnen und Beamten geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied des Senats vor Erreichen der für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Regelaltersgrenze das Ruhegehalt bezieht, wenn die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht. Die Minderung des Ruhe- gehalts darf 10,8 vom Hundert nicht überschreiten. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Ein ehemaliges Mitglied des Senats, das die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vor- schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer der Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird. Eine Nachversicherung kann unter den Voraussetzungen des § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch bei einer berufsständischen Versor- gungseinrichtung erfolgen.“ e) Die bisherigen Absätze 3 und 5 werden Absätze 5 und 6. Nr. 47 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juni 2013 296 4. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der für bremische Beamtinnen und Beamte geltenden Regelaltersgrenze“ ersetzt. 5. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Für ehemalige Mitglieder des Senats, die vor dem 28. Juni 2013 aus dem Senat ausgeschieden sind, sowie für deren Hinterbliebene gelten § 10 und § 15 Absatz 3 in der bis zum 28. Juni 2013 geltenden Fassung fort. Für ehemalige Mitglieder des Senats, die nach dem 28. Juni 2013 erneut Mitglied des Senats werden, findet abweichend von Satz 1 das ab dem 28. Juni 2013 geltende Recht Anwendung. Dies gilt auch für die am 28. Juni 2013 im Amt befindlichen Mitglieder des Senats, die erneut in den Senat gewählt werden, sowie für deren Hinter- bliebene. Für die Rechtsverhältnisse der am 28. Juni 2013 im Amt befindlichen Mitglieder des Senats, die nicht erneut in den Senat gewählt werden und deren Hinterbliebene ist das Senatsgesetz in der bis zum 28. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden.“ 6. § 18 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 25. Juni 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.