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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 28. Juni 2013 Nr. 48
Gesetz zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes
Vom 25. Juni 2013
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Nichtraucherschutzgesetz vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl.
S. 515 — 2127-g-i), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. November 2012
(Brem.GBl. 2012 S. 505, ber. S. 545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 des
Bremischen Spielhallengesetzes.“
2. Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Rauchen ist verboten auf öffentlich und temporär öffentlich
zugänglichen Kinderspielplätzen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Abweichend von § 2 Absatz 1 können in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
und Nummer 11 genannten Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unter-
nehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen
das Rauchen gestattet ist.“
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt neu gefasst:
„4. in der Gaststätte werden keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht
und“
c) Absatz 8 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze 8 und 9.
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4. In § 5 Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8“ die
Wörter: „oder der Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 11" eingefügt.
5. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Gaststätten“ ein Komma und
die Wörter „Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen" eingefügt und nach dem
Wort „vorliegen“ die Wörter „oder in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im
Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11“ eingefügt.
6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Bremen, den 25. Juni 2013
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen