Bremen

Änd Hafengebührenordnung

Ausfertigungsdatum:
31.05.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 34 Änd Hafengebührenordnung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
234 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 4. Juni 2013 Nr. 34 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Vom 29. Mai 2013 Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsge- setzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 — 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet: Artikel 1 Dem § 7 der Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 — 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Februar 2013 (Brem.GBl. S. 40) geändert worden ist, wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: "(3) Fahrzeuge, die im Fischereihafen Bremerhaven liegen und vor dem 1. Januar 2013 über eine gültige Liegeplatzgenehmigung verfügten, können anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 auf Antrag eine Monats- oder Jahres- pauschale zahlen. Die Monatspauschale beträgt den 15-fachen Satz der Tages- gebühr nach Absatz 2 und die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspau- schale." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Bremen, den 29. Mai 2013 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.