Bremen

Änd AbgeordnetenG

Ausfertigungsdatum:
25.06.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 45 Änd AbgeordnetenG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
288 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 27. Juni 2013 Nr. 45 Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes Vom 25. Juni 2013 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Nach § 55a des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209 — 1100-a-3), das zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 18) geändert worden ist, wird folgender § 55b eingefügt: „§ 55b Nichtanpassung der Entschädigung Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3, die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 Absatz 1 und die Alters- versorgung nach § 55a Absatz 6 Satz 1 vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 nicht angepasst.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 25. Juni 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.