Bremen

Achte Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
14.11.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 116
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
804 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 14. November 2024 Nr. 116 Achte Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen Vom 24. Oktober 2024 Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155), wird verordnet: Artikel 1 Die Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen vom 18. November 2005 (Brem.GBl. S. 582), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Höhe des Beförderungsentgeltes (1) Der Mindestfahrpreis für eine Fahrt beträgt 4,80 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrtstrecke von 37,04 m oder eine Wartezeit von 9,47 Sekunden eingeschlossen. (2) Der Fahrpreis wird auf 0,10 Euro für je 37,04 m bis zum zehnten Kilometer (2,70 Euro für den Kilometer) festgesetzt. Überschreitet die Fahrt eine Strecke von 10 Kilometern wird ein Fahrpreis von 0,10 Euro für 43,48 m (2,30 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. (3) Für Wartezeiten, die nicht im Mindestfahrpreis enthalten sind (9,47 Sekunden frei), werden 0,10 Euro für je 9,47 Sekunden (38,00 Euro je Stunde) berechnet. (4) Die Fortschalteinheit beträgt 0,10 Euro. Nr. 116 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. November 2024 805 (5) Großraumtaxen dürfen bei Beförderung von mehr als vier Personen einen Zuschlag von 8,50 Euro erheben. Der Fahrgast ist bei Bestellung oder vor Fahrtantritt auf den Zuschlag hinzuweisen. (6) Weitere, vorstehend nicht genannte Zuschläge werden nicht erhoben.“ 2. In § 8a Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. März 2025“ und die Angabe „1. September 2022“ durch die Angabe „1. Februar 2025“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Bremen, den 11. November 2024 Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.