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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 17. Januar 2022 Nr. 5
Achte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 17. Januar 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 19 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung vom 28. September 2021
(Brem.GBl. S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (Brem.GBl.
S. 2, 5) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Infizierte Personen und Kontaktpersonen
(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labor-
diagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labor-
diagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Ein-
richtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu
verlassen (Isolierung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu
empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgaben entfallen frühes-
tens sieben Tage nach dem Tag der Probenahme, die der Bestätigung nach Satz 1
zugrunde liegt, wenn der Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PoC-Antigen-
tests oder eines PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 erbracht wird; ohne Erbringung des Nachweises entfallen die Vorgaben
frühestens 10 Tage nach dem Tag der Probenahme. § 6 der COVID-19-Schutzmaß-
nahmen-Ausnahmeverordnung ist zu beachten.
(2) Bei Beschäftigten in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektions-
schutzgesetzes entfällt die Pflicht zur Isolierung frühestens nach sieben Tagen,
sofern
1. Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht und
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2. der Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PoC-Antigentests oder eines
PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
erbracht wird.
(3) Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vornehmen-
den Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein
bei ihr durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte
Person durchgeführter Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2
(Antigentest) ein positives Ergebnis aufweist, gilt die Pflicht zur Isolierung nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend für die Dauer von zehn Tagen. Diese Vorgaben
entfallen, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei dieser Person vorge-
nommene molekularbiologische PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem
Vorliegen des negativen Testergebnisses.
(4) Einer Person, die nach eigener Kenntnis, Mitteilung des zuständigen Gesund-
heitsamtes oder durch Mitteilung der Tageseinrichtung nach § 15 Absatz 4d
1. mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens 10 Minu-
ten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder
sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte, ohne eine Mund-
Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen zu haben,
2. sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen Zeitraum
von mehr als 10 Minuten in einer relativ beengten Raumsituation mit schlech-
ter Lüftung befunden hat (eine ausreichende Lüftung liegt vor, soweit raumbe-
zogene arbeitsmedizinische Vorgaben oder die aktuelle Empfehlung der Bun-
desregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ umgesetzt werden), auch
wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2
Absatz 2 getragen wurde oder
3. sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach § 15 Absatz 3
Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in einem Raum befunden
hat
(Kontaktperson), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen
Bestätigung der Infizierung der infizierten Person für einen Zeitraum von zehn Tagen
seit dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1 oder dem letztmaligen gemein-
samen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach Nummer 2 oder dem
letztmaligen Kontakt innerhalb derselben Kohorte nach Nummer 3 untersagt, ihre
Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit
Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, soweit
das zuständige Gesundheitsamt nicht seine Zustimmung zu einem abweichenden
Verhalten erteilt (Quarantäne). Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung
gehörenden Garten, einer Terrasse oder einem Balkon ist gestattet. Leben die infi-
zierte Person und die Kontaktperson in einem gemeinsamen Haushalt und bestan-
den bei der infizierten Person bereits vor der Testung Symptome, besteht die Abson-
derungspflicht nach Satz 1 für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Symptombeginn.
§ 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ist zu beachten.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeig-
nete persönliche Schutzausrüstung getragen hat.
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(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 endet die Quarantäne für Kontaktpersonen
frühestens nach sieben Tagen, sofern die Kontaktperson über ein negatives Ergeb-
nis eines PCR-Tests oder über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests
verfügt. Abweichend von Absatz 4 Satz 1 endet die Quarantäne von Kontakt-
personen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 frühestens ab dem fünften Tag nach dem
letzten Kontakt innerhalb derselben Kohorte, wenn die Kontaktperson über ein
während der Absonderung ermitteltes negatives Testergebnis frühestens vom fünften
Tag ab dem letzten Kontakt in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 verfügt. Wird das negative Testergebnis nach Satz 1 mithilfe eines Tests zur
Eigenanwendung ermittelt, hat eine sorgeberechtigte Person der Kontaktperson die
Testung zu beaufsichtigen. Die Aufsichtsperson hat der Leitung der Einrichtung nach
§ 15 Absatz 1 vor dem ersten Besuch der Einrichtung nach der Absonderung eine
schriftliche Versicherung über den erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen.
Die Versicherung ist von der Einrichtung für einen Zeitraum von zwei Wochen nach
Beendigung der Absonderung datenschutzkonform aufzubewahren und anschlie-
ßend unverzüglich zu vernichten. Unterbleibt die Versicherung, ist die Kontaktperson
für die Dauer des in Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Besuch der Ein-
richtung auszuschließen.
(7) Maßgeblich für die Bestimmung des letztmaligen Kontakts nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 1, eines letztmaligen gemeinsamen Aufenthalts in einer relativ
beengten Raumsituation nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder eines Kontakts inner-
halb derselben Kohorte nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist in zeitlicher Hinsicht,
1. solange die infizierte Person keine Symptome entwickelt (asymptomatischer
Fall), der zweite Tag vor der Probeentnahme für die labordiagnostische
Testung der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach dem Probenahme-
datum,
2. bei Auftreten von Symptomen bei der infizierten Person (symptomatischer
Fall), der zweite Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei der infizierten
Person bis zum zehnten Tag nach Symptombeginn oder
3. bei einem positiven Ergebnis eines PCR-Pooltests der Tag der Probenahme.
(8) Im Übrigen bleibt die Befugnis des zuständigen Gesundheitsamtes, auf der
Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der aktuel-
len Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Einzelfall eine Absonderungsanord-
nung zu erlassen, unberührt.
(9) Ist die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 minder-
jährig, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Isola-
tion verantwortlich.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 17. Januar 2022
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen