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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 7. September 2016 Nr. 79
Achte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
für die innere Verwaltung
Vom 14. Juni 2016
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom
4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457, 547) geändert worden ist, verordnet der Senat
mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 „Kostenverzeichnis Inneres“ der Kostenverordnung für die
innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455 — 203-c-2), die zuletzt
durch die Verordnung vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 546) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 121 bis 121.08 werden durch die Nummern 121 bis 121.09 ersetzt:
Nr. Kostentatbestand Kostensatz in EUR
121 Melde- und Ausweiswesen
121.00 Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 je Einwohner 7,50
Bundesmeldegesetz
121.01 Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 je Einwohner 12
Bundesmeldegesetz
121.02 Melderegisterauskunft, deren Erteilung besondere je Einwohner 18
Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten
Arbeitsaufwand erforderlich macht
121.03 Melderegisterauskunft aus der mikroverfilmten Kartei je Einwohner 24
121.04 Einfache Melderegisterauskunft im automatisierten je Einwohner 6
Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2
Bundesmeldegesetz
121.05 Gruppenauskünfte nach § 46 Bundesmeldegesetz Gebühr nach Zeit-
und Sachaufwand
zuzüglich Auslagen
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121.06 Meldebescheinigung je Bescheinigung
7,50
121.07 Meldebescheinigung, deren Ausstellung besondere je Bescheinigung 18
Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten
Arbeitsaufwand erforderlich machen
121.08 Erteilung oder Verlängerung einer Unbedenklich- 156
keitsbescheinigung für Markt- und Meinungs-
forschungsinstitute
121.09 Meldebescheinigung aus der mikroverfilmten Kartei je Einwohner 24
2. Die Nummern 13 bis 13.5.6 werden wie folgt gefasst:
13 Personenstandswesen
13.1 Eheschließung
13.1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 Personen-
standsgesetz),
13.1.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 44
13.1.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 88
13.1.2 erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29
Absatz 2 Personenstandsverordnung),
13.1.2.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 22
13.1.2.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 44
13.1.3 Vornahme der Eheschließung (§ 14 Personenstands-
gesetz)
13.1.3.1 vor einem anderen als dem für die Anmeldung der 28
Eheschließung zuständigen Standesamt (§ 12 Per-
sonenstandsgesetz)
13.1.3.2 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des 88
Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer
lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Absatz 3 Per-
sonenstandsgesetz)
13.1.3.3 an einem Außentraustandort 91
13.1.3.4 im Übrigen gebührenfrei
Nr. 79 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. September 2016 519
13.2 Ehefähigkeitszeugnis
13.2.1 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39
Personenstandsgesetz),
13.2.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 44
13.2.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 88
13.2.1.3 wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischen- gebührenfrei
staatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist
13.2.2 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine 44
Ausländerin oder einen Ausländer
13.3 Begründung einer Lebenspartnerschaft
13.3.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung
einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit
§ 13 Personenstandsgesetz),
13.3.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 44
13.3.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 88
13.3.2 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die
Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in
Verbindung mit § 29 Absatz 2 Personenstands-
verordnung),
13.3.2.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 22
13.3.2.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 44
13.3.3 Mitwirkung an der Begründung einer Lebens-
partnerschaft
13.3.3.1 vor einem anderen als dem für die Anmeldung der 28
Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen
Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 12 Personen-
standsgesetz)
13.3.3.2 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des 88
Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer
lebensgefährlichen Erkrankung (§ 17 in Verbindung
mit § 13 Absatz 3 Personenstandsgesetz)
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13.3.3.3 an einem Außentraustandort 91
13.3.3.4 im Übrigen gebührenfrei
13.4 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen,
Beglaubigungen und Bescheinigungen
13.4.1 Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 28
Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 Personenstands-
gesetz, § 2 Absatz 2 Personenstandsverordnung)
13.4.2 Beurkundung
13.4.2.1 einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Absatz 1 72
Personenstandsgesetz)
13.4.2.2 einer vor einer ermächtigten Person im Inland 72
geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34
Absatz 2 Personenstandsgesetz)
13.4.2.3 einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft 72
(§ 35 Absatz 1 Personenstandsgesetz)
13.4.2.4 einer Geburt im Ausland (§ 36 Absatz 1 Personen- 55
standsgesetz)
13.4.2.5 eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 Absatz 1 Perso- 33
nenstandsgesetz)
13.4.3 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung
13.4.3.1 zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Absatz 1 28
Personenstandsgesetz) oder Lebenspartnern oder
Lebenspartnerinnen (§ 42 Absatz 1 Personen-
standsgesetz)
13.4.3.1.1 zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder gebührenfrei
Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der
Eheschließung oder Begründung der Lebens-
partnerschaft bestimmt wird
13.4.3.2 zur Namensangleichung nach Artikel 47 des 33
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(§ 43 Absatz 1 Personenstandsgesetz)
13.4.3.3 zur Namensangleichung nach § 94 des Bundesver- gebührenfrei
triebenengesetzes (§ 43 Absatz 1 Personenstands-
gesetz)
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13.4.3.4 zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft gebührenfrei
(§ 44 Absatz 1 und 2 Personenstandsgesetz)
13.4.3.5 zur Namensführung des Kindes (§ 45 Absatz 1 Per- 28
sonenstandsgesetz)
13.4.3.5.1 zur Namensführung, wenn der Geburtsname des gebührenfrei
Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals
einen Geburtsnamen erhält
13.4.4 Bescheinigungen über Erklärungen zur Namens- 11
führung (§ 46 Personenstandsverordnung)
13.5 Personenstandsurkunden
13.5.1 Ausstellung von Personenstandsurkunden
13.5.1.1 Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, 11
Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglau-
bigten Registerausdrucks (§ 55 Absatz 1 Personen-
standsgesetz)
13.5.1.2 Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein 11
anderes als das für die Ausstellung zuständige
Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der
vom registerführenden Standesamt übermittelten
Daten (§ 56 Absatz 4 Satz 2 Personenstandsgesetz)
13.5.1.3 Übermittlung der Urkundsdaten durch das register- 9
führende Standesamt an das Ausstellungs-
standesamt (§ 56 Absatz 4 Satz 1 Personen-
standsgesetz)
13.5.1.4 für ein zweites und jedes weitere Stück einer 6
Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig
beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird
13.5.2 Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden gebührenfrei
und Gerichte (§ 65 Personenstandsgesetz)
13.5.3 Eintragung in ein internationales Stammbuch der 11
Familie (§ 52 Personenstandsverordnung)
13.5.4 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Register- nach Zeitaufwand
eintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die gemäß Allgemeiner
Sammelakten (§ 62 Absatz 2 Personenstandsgesetz) Kostenverordnung
13.5.5 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Register- gebührenfrei
eintrag für Behörden und Gerichte (§ 65 Personen-
standsgesetz)
13.5.6 Auskunft aus einem oder Einsicht in Personen- gebührenfrei
standsregister oder Sammelakten oder Gewährung
der Durchsicht von Personenstandsregistern oder
Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke (§ 66
Personenstandsgesetz)
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Anmerkungen zu Nummer 13 bis 13.5.6:
Auslagen sind gesondert nach Maßgabe von § 11
des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in
der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu
den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch
die Aufwendungen für einen zugezogenen Dol-
metscher oder Übersetzer.
Artikel 2
Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1
Nummer 2 tritt am 1. November 2016 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 14. Juni 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen