Bremen

Achte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung

Ausfertigungsdatum:
06.09.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 79 AchteKostenVO_InnereVerwaltung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
517 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 7. September 2016 Nr. 79 Achte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung Vom 14. Juni 2016 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457, 547) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Anlage zu § 1 „Kostenverzeichnis Inneres“ der Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455 — 203-c-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 121 bis 121.08 werden durch die Nummern 121 bis 121.09 ersetzt: Nr. Kostentatbestand Kostensatz in EUR 121 Melde- und Ausweiswesen 121.00 Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 je Einwohner 7,50 Bundesmeldegesetz 121.01 Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 je Einwohner 12 Bundesmeldegesetz 121.02 Melderegisterauskunft, deren Erteilung besondere je Einwohner 18 Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht 121.03 Melderegisterauskunft aus der mikroverfilmten Kartei je Einwohner 24 121.04 Einfache Melderegisterauskunft im automatisierten je Einwohner 6 Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 Bundesmeldegesetz 121.05 Gruppenauskünfte nach § 46 Bundesmeldegesetz Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen Nr. 79 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. September 2016 518 121.06 Meldebescheinigung je Bescheinigung 7,50 121.07 Meldebescheinigung, deren Ausstellung besondere je Bescheinigung 18 Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen 121.08 Erteilung oder Verlängerung einer Unbedenklich- 156 keitsbescheinigung für Markt- und Meinungs- forschungsinstitute 121.09 Meldebescheinigung aus der mikroverfilmten Kartei je Einwohner 24 2. Die Nummern 13 bis 13.5.6 werden wie folgt gefasst: 13 Personenstandswesen 13.1 Eheschließung 13.1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 Personen- standsgesetz), 13.1.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 44 13.1.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 88 13.1.2 erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung), 13.1.2.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 22 13.1.2.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 44 13.1.3 Vornahme der Eheschließung (§ 14 Personenstands- gesetz) 13.1.3.1 vor einem anderen als dem für die Anmeldung der 28 Eheschließung zuständigen Standesamt (§ 12 Per- sonenstandsgesetz) 13.1.3.2 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des 88 Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Absatz 3 Per- sonenstandsgesetz) 13.1.3.3 an einem Außentraustandort 91 13.1.3.4 im Übrigen gebührenfrei Nr. 79 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. September 2016 519 13.2 Ehefähigkeitszeugnis 13.2.1 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 Personenstandsgesetz), 13.2.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 44 13.2.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 88 13.2.1.3 wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischen- gebührenfrei staatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist 13.2.2 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine 44 Ausländerin oder einen Ausländer 13.3 Begründung einer Lebenspartnerschaft 13.3.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 Personenstandsgesetz), 13.3.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 44 13.3.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 88 13.3.2 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Personenstands- verordnung), 13.3.2.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 22 13.3.2.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 44 13.3.3 Mitwirkung an der Begründung einer Lebens- partnerschaft 13.3.3.1 vor einem anderen als dem für die Anmeldung der 28 Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 12 Personen- standsgesetz) 13.3.3.2 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des 88 Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Personenstandsgesetz) Nr. 79 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. September 2016 520 13.3.3.3 an einem Außentraustandort 91 13.3.3.4 im Übrigen gebührenfrei 13.4 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen 13.4.1 Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 28 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 Personenstands- gesetz, § 2 Absatz 2 Personenstandsverordnung) 13.4.2 Beurkundung 13.4.2.1 einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Absatz 1 72 Personenstandsgesetz) 13.4.2.2 einer vor einer ermächtigten Person im Inland 72 geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 Absatz 2 Personenstandsgesetz) 13.4.2.3 einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft 72 (§ 35 Absatz 1 Personenstandsgesetz) 13.4.2.4 einer Geburt im Ausland (§ 36 Absatz 1 Personen- 55 standsgesetz) 13.4.2.5 eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 Absatz 1 Perso- 33 nenstandsgesetz) 13.4.3 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung 13.4.3.1 zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Absatz 1 28 Personenstandsgesetz) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Absatz 1 Personen- standsgesetz) 13.4.3.1.1 zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder gebührenfrei Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebens- partnerschaft bestimmt wird 13.4.3.2 zur Namensangleichung nach Artikel 47 des 33 Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 43 Absatz 1 Personenstandsgesetz) 13.4.3.3 zur Namensangleichung nach § 94 des Bundesver- gebührenfrei triebenengesetzes (§ 43 Absatz 1 Personenstands- gesetz) Nr. 79 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. September 2016 521 13.4.3.4 zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft gebührenfrei (§ 44 Absatz 1 und 2 Personenstandsgesetz) 13.4.3.5 zur Namensführung des Kindes (§ 45 Absatz 1 Per- 28 sonenstandsgesetz) 13.4.3.5.1 zur Namensführung, wenn der Geburtsname des gebührenfrei Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält 13.4.4 Bescheinigungen über Erklärungen zur Namens- 11 führung (§ 46 Personenstandsverordnung) 13.5 Personenstandsurkunden 13.5.1 Ausstellung von Personenstandsurkunden 13.5.1.1 Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, 11 Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglau- bigten Registerausdrucks (§ 55 Absatz 1 Personen- standsgesetz) 13.5.1.2 Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein 11 anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Absatz 4 Satz 2 Personenstandsgesetz) 13.5.1.3 Übermittlung der Urkundsdaten durch das register- 9 führende Standesamt an das Ausstellungs- standesamt (§ 56 Absatz 4 Satz 1 Personen- standsgesetz) 13.5.1.4 für ein zweites und jedes weitere Stück einer 6 Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 13.5.2 Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden gebührenfrei und Gerichte (§ 65 Personenstandsgesetz) 13.5.3 Eintragung in ein internationales Stammbuch der 11 Familie (§ 52 Personenstandsverordnung) 13.5.4 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Register- nach Zeitaufwand eintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die gemäß Allgemeiner Sammelakten (§ 62 Absatz 2 Personenstandsgesetz) Kostenverordnung 13.5.5 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Register- gebührenfrei eintrag für Behörden und Gerichte (§ 65 Personen- standsgesetz) 13.5.6 Auskunft aus einem oder Einsicht in Personen- gebührenfrei standsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke (§ 66 Personenstandsgesetz) Nr. 79 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. September 2016 522 Anmerkungen zu Nummer 13 bis 13.5.6: Auslagen sind gesondert nach Maßgabe von § 11 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dol- metscher oder Übersetzer. Artikel 2 Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. November 2016 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 14. Juni 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.