Bremen

Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kostenverordnung

Ausfertigungsdatum:
09.11.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 101
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
514 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 9. November 2023 Nr. 101 Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kostenverordnung Vom 12. September 2023 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Nummer 103.00 der Anlage „Allgemeines Kostenverzeichnis“ zu § 1 der Allge- meinen Kostenverordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 333 — 203-c-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. August 2021 (Brem.GBl. S. 654) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „103.00 Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht: Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 – A16) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 89,00 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 73,00 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 – A9S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 57,00 Euro“. Nr. 101 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. November 2023 515 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 12. September 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.