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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 9. November 2023 Nr. 101
Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kostenverordnung
Vom 12. September 2023
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom
2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit
Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Nummer 103.00 der Anlage „Allgemeines Kostenverzeichnis“ zu § 1 der Allge-
meinen Kostenverordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 333 — 203-c-1), die
zuletzt durch die Verordnung vom 10. August 2021 (Brem.GBl. S. 654) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„103.00 Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter
Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen
Gebühren- und Beitragsgesetzes folgende Stundensätze in
Anrechnung gebracht:
Für eine Beamtin oder einen Beamten der
Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 – A16)
oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in
vergleichbarer Entgeltgruppe 89,00 Euro
für eine Beamtin oder einen Beamten der
Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S)
oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in
vergleichbarer Entgeltgruppe 73,00 Euro
für eine Beamtin oder einen Beamten der
Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 – A9S)
oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in
vergleichbarer Entgeltgruppe 57,00 Euro“.
Nr. 101 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. November 2023 515
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 12. September 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen