Bremen

35. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
19.12.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 142 35. ÄndVO Landschaftsschutz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
774 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 22. Dezember 2014 Nr. 142 35. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 9. Dezember 2014 Aufgrund des § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 — 790-a-1) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet der Senat: §1 (1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S 125 — 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2014 (Brem.GBl. S. 214) geändert worden ist, wird für ein Gebiet in Bremen-Osterholz südlich der Osterholzer Dorf- straße zwischen Rodenfleet und Ehlersdamm sowie südlich und nördlich des Holter Fleets aufgehoben. (2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzen Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte (Maßstab 1 : 5 000) einge- tragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – oberste Naturschutzbehörde – aufbewahrt. Sie kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. (4) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Osterholz aufbewahrt und kann dort kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 9. Dezember 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.