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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 22. Dezember 2014 Nr. 142
35. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 9. Dezember 2014
Aufgrund des § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschafts-
pflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 — 790-a-1) in Verbindung mit § 20
Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§1
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im
Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S 125 — 791-a-7),
die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2014 (Brem.GBl. S. 214) geändert
worden ist, wird für ein Gebiet in Bremen-Osterholz südlich der Osterholzer Dorf-
straße zwischen Rodenfleet und Ehlersdamm sowie südlich und nördlich des Holter
Fleets aufgehoben.
(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzen Linie
in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte (Maßstab 1 : 5 000) einge-
tragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil
dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für
Umwelt, Bau und Verkehr – oberste Naturschutzbehörde – aufbewahrt. Sie kann dort
während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(4) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt
Osterholz aufbewahrt und kann dort kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere
Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen
hinterlegt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 9. Dezember 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen