Bremen

3 VO Weiterbildung

Ausfertigungsdatum:
13.02.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 6 3 VO Weiterbildung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
33 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 14. Februar 2013 Nr. 6 Dritte Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte Vom 15. Januar 2013 Aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfach- berufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 ─ 223-h-3), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375 ─ 223-h-5), geändert durch Verordnung vom 15. November 2011 (Brem.GBl. S. 447), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird nach Nummer 7 ein Komma und folgende Nummer 8 einge- fügt: „8. „Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“ 2. In § 2 Satz 3 wird die Angabe „Anlagen 1 bis 8“ durch die Angabe “Anlagen 1 bis 9“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Abweichend von Satz 1 muss zum Erwerb der Weiterbildungsbezeich- nung nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 mindestens das Grundmodul „Beratung und Anleitung“ absolviert und die dazugehörige Ab- schlussprüfung bestanden werden. Die Fachmodule bleiben hiervon unberührt.“ bb) In Satz 4 wird die Angabe „Anlagen 1 bis 8“ durch die Angabe „Anlagen 1 bis 9“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „Anlagen 1 bis 8“ durch die Angabe „Anlagen 1 bis 9“ ersetzt. Nr. 6 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Februar 2013 34 4. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Anlagen 1 bis 8" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 9" ersetzt. 5. In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 9“ durch die Angabe „Anlage 10“ ersetzt. 6. In § 18 wird die Angabe „Anlage 10“ durch die Angabe „Anlage 11“ ersetzt. 7. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift „Grundmodul 1 Grundlagen der Fachweiterbildungen zur Professionellen Orientierung“ wird nach dem Wort „Grundmodul“ die Angabe „1“ gestrichen. b) In der Überschrift „Grundmodul 2 Beratung und Anleitung“ wird nach dem Wort „Grundmodul“ die Angabe „2“ gestrichen. 8. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 9 eingefügt: „Anlage 9 (zu § 2 und § 3 Absatz 2) Grundmodul Beratung und Anleitung und Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention Zum Erwerb der Fachweiterbildungsbezeichnung „Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“ oder Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“ muss mindestens das Grundmodul „Beratung und Anleitung“ absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden. Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention Fachmodul 1: Grundlagen der Mikrobiologie und Infektiologie Umfang: Mindestens 200 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte, mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern. Beschreibung: Die 200 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche: 1. Medizinische Mikrobiologie, 2. Chemotherapie und Immunsystem, 3. Untersuchungsmaterial, 4. Epidemiologie, 5. Gesetzliche Grundlagen, 6. Grundlagen der Elektronischen Datenverarbeitung (EDV). Nr. 6 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Februar 2013 35 Ziele: Die Teilnehmer werden befähigt, ihr Wissen über die Grundlagen der Mikro- biologie und der Infektiologie fachspezifisch anzuwenden. Sie können alle erforderlichen Maßnahmen der Hygiene als Teil der Qualitätssicherung durch- führen und halten sich dabei an die geltenden Gesetze, Normen und Richtlinien. Angestrebter Kompetenzgewinn: - Die Teilnehmer entwickeln Sach- und Fachverstand, um in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene und Infektionsprävention mitzu- wirken. - Die Teilnehmer lernen den professionellen Umgang mit Surveillance Systemen und orientieren sich dabei an den aktuellen gesetzlichen Grundlagen. - Die Teilnehmer sind in der Lage Hygienepläne zu erstellen und deren Umset- zung zu kontrollieren. Modulprüfung: Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1. Fachmodul 2: Grundlagen der Hygiene, der technischen Hygiene und der Anforderungen an Baumaßnahmen in Versorgungseinrichtungen im Gesundheitswesen Umfang: Mindestens 200 Stunden theoretischer Unterricht,10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern. Beschreibung: Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche: 1. Hygienerelevante Bundes- und Landesgesetze, Rechtsgrundlagen der Europäischen Union 2. Anforderungen der Hygiene an Baumaßnahmen im Gesundheitswesen 3. Anforderungen der Hygiene an Küchen 4. Anforderungen der Hygiene an die Physikalische Therapie/Ergotherapie 5. Wäscherei/Bettenaufbereitung 6. Spezielle Hygienemaßnahmen in der Altenpflege 7. Anforderungen der Hygiene an Einrichtungen der ambulanten Gesund- heits- und Krankenpflege 8. Anforderungen an die Hygiene im Hospiz Nr. 6 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Februar 2013 36 9. Wassertechnische Einrichtungen 10. Abfall Ziele: Die Teilnehmer werden befähigt in Versorgungseinrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene und Infektionsprävention mitzuwirken und orientieren sich dabei an aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Sie können mikrobiologisches- und infektiologisches Wissen anwenden, um erforderliche Maßnahmen einzuleiten. Sie sind in der Lage mit den verschiedenen Versorgungseinrichtungen im Gesund- heitswesen zu kooperieren und zu kommunizieren. Angestrebter Kompetenzgewinn: - Die Teilnehmer entwickeln ihre Organisations- und Planungsfähigkeit weiter um hygienerelevante Probleme systematisch und konsequent zu bearbeiten. - Die Teilnehmer können alle erforderlichen Maßnahmen der Hygiene als Teil der Qualitätssicherung durchführen. - Sie übernehmen erweiterte Verantwortungsspielräume in den Tätigkeitsfeldern der Hygiene und Infektionsprävention. Modulprüfung: Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2. Fachmodul 3: Grundlagen der Hygiene, der technischen Hygiene und der Anforderungen an Baumaßnahmen im Krankenhaus Umfang: Mindestens 240 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte,10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern. Beschreibung: Die 240 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche: 1. Anforderungen der Hygiene an Endoskopieeinheiten 2. Anforderungen der Hygiene an Dialyseeinheiten 3. Anforderungen der Hygiene an Anästhesieeinheiten 4. Anforderungen der Hygiene an Operationseinheiten 5. Anforderungen der Hygiene an Intensiveinheiten 6. Anforderungen der Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten Nr. 6 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Februar 2013 37 7. Anforderungen der Hygiene an Pflege und Therapie 8. Anforderungen der Hygiene an Diagnostik und Therapie 9. Anforderungen der Hygiene an Einrichtungen der Geburtshilfe 10. Anforderungen der Hygiene an Einrichtungen der Neonatologie 11. Zentrale und dezentrale Luftaufbereitung (RLT-Anlagen, LT-Anlagen, Luftbefeuchter) 12. Erstellung einer Facharbeit und Eigenstudien Ziele: Die Teilnehmer werden befähigt in Krankenhäusern an der Hygiene und Infektionsprävention mitzuwirken und orientieren sich dabei an aktuelle gesetzliche Vorgaben. Sie können mikrobiologisches- und infektiologisches Wissen anwenden um erforderliche Maßnahmen einzuleiten. Sie sind in der Lage mit den verschiedenen Disziplinen in Krankenhäusern zu kooperieren und zu kommunizieren. Angestrebter Kompetenzgewinn: - Die Teilnehmer entwickeln ihre Organisations- und Planungsfähigkeit weiter um hygienerelevante Probleme im Krankenhaus systematisch und konsequent zu bearbeiten. - Die Teilnehmer können alle erforderlichen Maßnahmen der Hygiene als Teil der Qualitätssicherung durchführen. - Sie übernehmen erweiterte Verantwortungsspielräume in den Tätigkeitsfeldern der Hygiene und Infektionsprävention. Modulprüfung: Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.“ 9. Die bisherige Anlage 9 wird Anlage 10 und wie folgt geändert: Der Aufzählung der Fachweiterbildungsrichtungen werden nach den Wörtern „Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“ die Wörter „Hygiene und Infektionsprävention“ angefügt. Nr. 6 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Februar 2013 38 10. Die bisherige Anlage 10 wird Anlage 11 und wie folgt geändert: Den Auflistungen der Weiterbildungsbezeichnungen werden jeweils nach den Wörtern „Fachpfleger für Kinderintensivpflege und Anästhesie“ die Bezeichnungen „Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“ „Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“ angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 15. Januar 2013 Der Senator für Gesundheit Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.