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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 14. Februar 2013 Nr. 6
Dritte Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und
Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte
Vom 15. Januar 2013
Aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfach-
berufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 ─ 223-h-3), das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird
verordnet:
Artikel 1
Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai
2007 (Brem.GBl. S. 375 ─ 223-h-5), geändert durch Verordnung vom 15. November
2011 (Brem.GBl. S. 447), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird nach Nummer 7 ein Komma und folgende Nummer 8 einge-
fügt:
„8. „Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachpflegerin für
Hygiene und Infektionsprävention“
2. In § 2 Satz 3 wird die Angabe „Anlagen 1 bis 8“ durch die Angabe “Anlagen 1
bis 9“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 muss zum Erwerb der Weiterbildungsbezeich-
nung nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 mindestens das Grundmodul
„Beratung und Anleitung“ absolviert und die dazugehörige Ab-
schlussprüfung bestanden werden. Die Fachmodule bleiben hiervon
unberührt.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Anlagen 1 bis 8“ durch die Angabe „Anlagen 1
bis 9“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „Anlagen 1 bis 8“ durch die Angabe
„Anlagen 1 bis 9“ ersetzt.
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4. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Anlagen 1 bis 8" durch die Angabe
"Anlagen 1 bis 9" ersetzt.
5. In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 9“ durch die Angabe „Anlage 10“
ersetzt.
6. In § 18 wird die Angabe „Anlage 10“ durch die Angabe „Anlage 11“ ersetzt.
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift „Grundmodul 1 Grundlagen der Fachweiterbildungen zur
Professionellen Orientierung“ wird nach dem Wort „Grundmodul“ die
Angabe „1“ gestrichen.
b) In der Überschrift „Grundmodul 2 Beratung und Anleitung“ wird nach dem
Wort „Grundmodul“ die Angabe „2“ gestrichen.
8. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 9 eingefügt:
„Anlage 9
(zu § 2 und § 3 Absatz 2)
Grundmodul Beratung und Anleitung und Fachmodule in der
Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention
Zum Erwerb der Fachweiterbildungsbezeichnung „Fachpfleger für Hygiene und
Infektionsprävention“ oder Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“
muss mindestens das Grundmodul „Beratung und Anleitung“ absolviert und die
dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden.
Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention
Fachmodul 1: Grundlagen der Mikrobiologie und Infektiologie
Umfang:
Mindestens 200 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte, mindestens
10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 200 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:
1. Medizinische Mikrobiologie,
2. Chemotherapie und Immunsystem,
3. Untersuchungsmaterial,
4. Epidemiologie,
5. Gesetzliche Grundlagen,
6. Grundlagen der Elektronischen Datenverarbeitung (EDV).
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Ziele:
Die Teilnehmer werden befähigt, ihr Wissen über die Grundlagen der Mikro-
biologie und der Infektiologie fachspezifisch anzuwenden. Sie können alle
erforderlichen Maßnahmen der Hygiene als Teil der Qualitätssicherung durch-
führen und halten sich dabei an die geltenden Gesetze, Normen und Richtlinien.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
- Die Teilnehmer entwickeln Sach- und Fachverstand, um in Einrichtungen des
Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene und Infektionsprävention mitzu-
wirken.
- Die Teilnehmer lernen den professionellen Umgang mit Surveillance Systemen
und orientieren sich dabei an den aktuellen gesetzlichen Grundlagen.
- Die Teilnehmer sind in der Lage Hygienepläne zu erstellen und deren Umset-
zung zu kontrollieren.
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.
Fachmodul 2: Grundlagen der Hygiene, der technischen Hygiene und der
Anforderungen an Baumaßnahmen in Versorgungseinrichtungen im
Gesundheitswesen
Umfang:
Mindestens 200 Stunden theoretischer Unterricht,10 Wochen berufspraktische
Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
1. Hygienerelevante Bundes- und Landesgesetze, Rechtsgrundlagen der
Europäischen Union
2. Anforderungen der Hygiene an Baumaßnahmen im Gesundheitswesen
3. Anforderungen der Hygiene an Küchen
4. Anforderungen der Hygiene an die Physikalische Therapie/Ergotherapie
5. Wäscherei/Bettenaufbereitung
6. Spezielle Hygienemaßnahmen in der Altenpflege
7. Anforderungen der Hygiene an Einrichtungen der ambulanten Gesund-
heits- und Krankenpflege
8. Anforderungen an die Hygiene im Hospiz
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9. Wassertechnische Einrichtungen
10. Abfall
Ziele:
Die Teilnehmer werden befähigt in Versorgungseinrichtungen des Gesundheits-
und Sozialwesens an der Hygiene und Infektionsprävention mitzuwirken und
orientieren sich dabei an aktuellen gesetzlichen Vorgaben.
Sie können mikrobiologisches- und infektiologisches Wissen anwenden, um
erforderliche Maßnahmen einzuleiten.
Sie sind in der Lage mit den verschiedenen Versorgungseinrichtungen im Gesund-
heitswesen zu kooperieren und zu kommunizieren.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
- Die Teilnehmer entwickeln ihre Organisations- und Planungsfähigkeit weiter um
hygienerelevante Probleme systematisch und konsequent zu bearbeiten.
- Die Teilnehmer können alle erforderlichen Maßnahmen der Hygiene als Teil der
Qualitätssicherung durchführen.
- Sie übernehmen erweiterte Verantwortungsspielräume in den Tätigkeitsfeldern
der Hygiene und Infektionsprävention.
Modulprüfung:
Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.
Fachmodul 3: Grundlagen der Hygiene, der technischen Hygiene und der
Anforderungen an Baumaßnahmen im Krankenhaus
Umfang:
Mindestens 240 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte,10 Wochen
berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 240 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
1. Anforderungen der Hygiene an Endoskopieeinheiten
2. Anforderungen der Hygiene an Dialyseeinheiten
3. Anforderungen der Hygiene an Anästhesieeinheiten
4. Anforderungen der Hygiene an Operationseinheiten
5. Anforderungen der Hygiene an Intensiveinheiten
6. Anforderungen der Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
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7. Anforderungen der Hygiene an Pflege und Therapie
8. Anforderungen der Hygiene an Diagnostik und Therapie
9. Anforderungen der Hygiene an Einrichtungen der Geburtshilfe
10. Anforderungen der Hygiene an Einrichtungen der Neonatologie
11. Zentrale und dezentrale Luftaufbereitung (RLT-Anlagen, LT-Anlagen,
Luftbefeuchter)
12. Erstellung einer Facharbeit und Eigenstudien
Ziele:
Die Teilnehmer werden befähigt in Krankenhäusern an der Hygiene und
Infektionsprävention mitzuwirken und orientieren sich dabei an aktuelle
gesetzliche Vorgaben.
Sie können mikrobiologisches- und infektiologisches Wissen anwenden um
erforderliche Maßnahmen einzuleiten.
Sie sind in der Lage mit den verschiedenen Disziplinen in Krankenhäusern zu
kooperieren und zu kommunizieren.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
- Die Teilnehmer entwickeln ihre Organisations- und Planungsfähigkeit weiter um
hygienerelevante Probleme im Krankenhaus systematisch und konsequent zu
bearbeiten.
- Die Teilnehmer können alle erforderlichen Maßnahmen der Hygiene als Teil der
Qualitätssicherung durchführen.
- Sie übernehmen erweiterte Verantwortungsspielräume in den Tätigkeitsfeldern
der Hygiene und Infektionsprävention.
Modulprüfung:
Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.“
9. Die bisherige Anlage 9 wird Anlage 10 und wie folgt geändert:
Der Aufzählung der Fachweiterbildungsrichtungen werden nach den Wörtern
„Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“ die Wörter
„Hygiene und Infektionsprävention“
angefügt.
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10. Die bisherige Anlage 10 wird Anlage 11 und wie folgt geändert:
Den Auflistungen der Weiterbildungsbezeichnungen werden jeweils nach den
Wörtern „Fachpfleger für Kinderintensivpflege und Anästhesie“ die
Bezeichnungen
„Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“
„Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“
angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 15. Januar 2013
Der Senator für Gesundheit
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen