Bremen

16. Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung

Ausfertigungsdatum:
23.07.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 77
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
790 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 23. Juli 2020 Nr. 77 16. Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung Vom 9. Juli 2020 Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBI. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875, 2882) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBI. S. 279 — 60-l-1a), die durch die Verordnung vom 14. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 77) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446 — 60-i-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Das Finanzamt Bremerhaven unterhält neben der Hauptstelle in Bremerhaven eine Außenstelle am Standort Bremen. Diese Außenstelle ist unmittelbarer Bestandteil des Finanzamts Bremerhaven und tritt im Außen- verhältnis unter dem Namen ‚Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle Finanzamt Bremerhaven, Außenstelle Bremen‘ auf. Die Außenstelle nimmt anstelle der Hauptstelle in Bremerhaven landesweit die in den laufenden Nummern 1.1 bis 1.4 der Anlage (zu § 1) aufgeführten Aufgaben wahr. Hinsichtlich der Aufgaben nach Nummer 1.1 ist die Außenstelle antragsberechtigte Zweigstelle im Sinne von § 162 Absatz 1 Satz 1, 2. Alternative der Strafprozessordnung.“ 2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 1.4 werden in Spalte 5 die Wörter „im norddeut- schen Verbund“ gestrichen. Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juli 2020 791 b) Die laufende Nummer 3.3.1 wird in Spalte 5 wie folgt gefasst: „die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes für Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommen- steuerpflichtig sind, nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind oder nach § 1 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuer- pflichtig sind“. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 9. Juli 2020 Der Senator für Finanzen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.