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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 23. Juli 2020 Nr. 77
16. Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung
Vom 9. Juli 2020
Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBI. I S. 846, 1202), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875, 2882)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom
16. Juni 2003 (Brem.GBI. S. 279 — 60-l-1a), die durch die Verordnung vom
14. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 77) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl.
S. 446 — 60-i-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2019
(Brem.GBl. S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Finanzamt Bremerhaven unterhält neben der Hauptstelle in
Bremerhaven eine Außenstelle am Standort Bremen. Diese Außenstelle ist
unmittelbarer Bestandteil des Finanzamts Bremerhaven und tritt im Außen-
verhältnis unter dem Namen
‚Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle
Finanzamt Bremerhaven, Außenstelle Bremen‘
auf. Die Außenstelle nimmt anstelle der Hauptstelle in Bremerhaven
landesweit die in den laufenden Nummern 1.1 bis 1.4 der Anlage (zu § 1)
aufgeführten Aufgaben wahr. Hinsichtlich der Aufgaben nach Nummer 1.1
ist die Außenstelle antragsberechtigte Zweigstelle im Sinne von § 162
Absatz 1 Satz 1, 2. Alternative der Strafprozessordnung.“
2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 1.4 werden in Spalte 5 die Wörter „im norddeut-
schen Verbund“ gestrichen.
Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juli 2020 791
b) Die laufende Nummer 3.3.1 wird in Spalte 5 wie folgt gefasst:
„die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39
Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes für Arbeitnehmer, die nach
§ 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig sind, nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind oder nach § 1
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuer-
pflichtig sind“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 9. Juli 2020
Der Senator für Finanzen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen