Bremen

15. Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung

Ausfertigungsdatum:
18.12.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 124
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
700 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 18. Dezember 2019 Nr. 124 15. Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung Vom 11. Dezember 2019 Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBI. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1667) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBI. S. 279 — 60-l-1a), die durch die Verordnung vom 14. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 77) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446 — 60-i-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Vollstreckungsverfahren“ werden die Wörter „sowie für die persönliche Stundung und den Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen“ eingefügt. bb) Der folgende Satz wird angefügt: „Dies gilt nicht für die persönliche Stundung und den Erlass von Hunde- steuern sowie steuerlichen Nebenleistungen zu Hundesteuern.“ b) In Absatz 2 werden im ersten und zweiten Halbsatz jeweils die Wörter „Kassengeschäfte und das Vollstreckungsverfahren“ durch die Wörter „Aufgaben nach Absatz 1“ ersetzt. 2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 1.6 wird in Spalte 5 wie folgt neu gefasst: „Durchführung der Einheitsbewertung des Grundvermögens sowie der gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und der Werte des Betriebsvermögens und der Anteile am Betriebsvermögen, von nicht notierten Anteilen an Nr. 124 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2019 701 Kapitalgesellschaften und des Vermögens von Gemeinschaften nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes“ b) In der laufenden Nummer 1.7 werden in Spalte 5 die Wörter „Kassen- geschäfte und des Vollstreckungsverfahrens“ durch die Wörter „Aufgaben nach § 3a dieser Verordnung“ ersetzt. c) Die laufende Nummer 2.2 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.6 werden zu Nummern 2.2 bis 2.5. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bremen, den 11. Dezember 2019 Der Senator für Finanzen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.