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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 18. Dezember 2019 Nr. 124
15. Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung
Vom 11. Dezember 2019
Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBI. I S. 846, 1202), das zuletzt
durch Artikel 67 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1667)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom
16. Juni 2003 (Brem.GBI. S. 279 — 60-l-1a), die durch die Verordnung vom
14. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 77) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl.
S. 446 — 60-i-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2017
(Brem.GBl. S. 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Vollstreckungsverfahren“ werden die Wörter „sowie für
die persönliche Stundung und den Erlass von Steuern und steuerlichen
Nebenleistungen“ eingefügt.
bb) Der folgende Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht für die persönliche Stundung und den Erlass von Hunde-
steuern sowie steuerlichen Nebenleistungen zu Hundesteuern.“
b) In Absatz 2 werden im ersten und zweiten Halbsatz jeweils die Wörter
„Kassengeschäfte und das Vollstreckungsverfahren“ durch die Wörter
„Aufgaben nach Absatz 1“ ersetzt.
2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 1.6 wird in Spalte 5 wie folgt neu gefasst:
„Durchführung der Einheitsbewertung des Grundvermögens sowie der
gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte nach § 151 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und der Werte des Betriebsvermögens
und der Anteile am Betriebsvermögen, von nicht notierten Anteilen an
Nr. 124 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2019 701
Kapitalgesellschaften und des Vermögens von Gemeinschaften nach § 151
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes“
b) In der laufenden Nummer 1.7 werden in Spalte 5 die Wörter „Kassen-
geschäfte und des Vollstreckungsverfahrens“ durch die Wörter „Aufgaben
nach § 3a dieser Verordnung“ ersetzt.
c) Die laufende Nummer 2.2 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 2.3 bis
2.6 werden zu Nummern 2.2 bis 2.5.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bremen, den 11. Dezember 2019
Der Senator für Finanzen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen