Bremen

12. Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung

Ausfertigungsdatum:
24.03.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 34
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
141 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 24. März 2017 Nr. 34 12. Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung Vom 22. März 2017 Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBI. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBI. S. 279 — 60-l-1a), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 77) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446 — 60-i-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Bremen umfasst die Stadt Bremen ohne das Stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven,“ b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 3. In § 3a Absatz 1 werden nach den Wörtern „für den Bezirk“ die Wörter „der Finanzämter Bremen und Bremen-Nord“ durch die Wörter „des Finanzamtes Bremen“ ersetzt. Nr. 34 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. März 2017 142 4. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Laufende Finanzamt zuständig Nummer übertragene Zuständigkeit Nummer für den Bereich des Finanzamts Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 1 Bremer- Alle Finanz- 1.1 Straf- und Bußgeldverfahren sowie haven ämter im Wahrnehmung der Aufgaben der Lande Steuerfahndung wegen Steuerstraf- Bremen taten und Steuerordnungswidrig- keiten sowie Straftaten und Ord- nungswidrigkeiten, auf die nach den in der Eingangsformel der Verord- nung zitierten ermächtigenden Vorschriften die Bestimmungen des achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden 1.2 Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (ZEUS) 1.3 Tätigkeiten nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung 1.4 Wahrnehmung der Aufgaben der Servicestelle Steueraufsicht (ServiSta) im norddeutschen Verbund 1.5 Verwaltung der 1.5.1 Erbschaft- und Schenkungsteuer 1.5.2 Grunderwerbsteuer 1.6 Durchführung der Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung des Grund- vermögens Bremen 1.7 Verwaltung der Grundbesitzabgaben mit Ausnahme der Kassengeschäfte und des Vollstreckungsverfahrens b) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2.3 Spalte 5 werden vor den Wörtern „Rennwett- und Lotteriesteuer“ die Wörter „Verwaltung der“ eingefügt. bb) In Spalte 3 werden vor Nummer 2.4 die Wörter „Bremen Nord“ gestrichen. Nr. 34 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. März 2017 143 cc) In Spalten 4 und 5 werden die Nummern 2.4 und 2.5 wie folgt gefasst: „2.4 Verwaltung der Spielbankabgabe einschließlich der Steueraufsicht in der Spielbank Bremen und im Automatensaal Bremerhaven 2.5 Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine nach § 27 des Steuer- beratungsgesetzes“. dd) Die Nummern 2.6 bis 2.12 werden aufgehoben. c) Die laufende Nummer 4 wird aufgehoben. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummern 2 und 3 am 1. April 2017 in Kraft. Bremen, den 22. März 2017 Die Senatorin für Finanzen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.