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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 24. März 2017 Nr. 34
12. Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung
Vom 22. März 2017
Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBI. I S. 846, 1202), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur
Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003
(Brem.GBI. S. 279 — 60-l-1a), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar
2017 (Brem.GBl. S. 77) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl.
S. 446 — 60-i-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Januar 2017 (Brem.GBl.
S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Bremen umfasst
die Stadt Bremen ohne das Stadtbremische Überseehafengebiet
Bremerhaven,“
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
3. In § 3a Absatz 1 werden nach den Wörtern „für den Bezirk“ die Wörter „der
Finanzämter Bremen und Bremen-Nord“ durch die Wörter „des Finanzamtes
Bremen“ ersetzt.
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4. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Finanzamt zuständig Nummer übertragene Zuständigkeit
Nummer für den
Bereich des
Finanzamts
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1 Bremer- Alle Finanz- 1.1 Straf- und Bußgeldverfahren sowie
haven ämter im Wahrnehmung der Aufgaben der
Lande Steuerfahndung wegen Steuerstraf-
Bremen taten und Steuerordnungswidrig-
keiten sowie Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten, auf die nach den
in der Eingangsformel der Verord-
nung zitierten ermächtigenden
Vorschriften die Bestimmungen des
achten Teils der Abgabenordnung
Anwendung finden
1.2 Wahrnehmung der Aufgaben der
Zentralstelle zur Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetrugs (ZEUS)
1.3 Tätigkeiten nach § 88b Absatz 1
und 2 der Abgabenordnung
1.4 Wahrnehmung der Aufgaben der
Servicestelle Steueraufsicht
(ServiSta) im norddeutschen
Verbund
1.5 Verwaltung der
1.5.1 Erbschaft- und Schenkungsteuer
1.5.2 Grunderwerbsteuer
1.6 Durchführung der Einheitsbewertung
und Bedarfsbewertung des Grund-
vermögens
Bremen 1.7 Verwaltung der Grundbesitzabgaben
mit Ausnahme der Kassengeschäfte
und des Vollstreckungsverfahrens
b) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.3 Spalte 5 werden vor den Wörtern „Rennwett- und
Lotteriesteuer“ die Wörter „Verwaltung der“ eingefügt.
bb) In Spalte 3 werden vor Nummer 2.4 die Wörter „Bremen Nord“
gestrichen.
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cc) In Spalten 4 und 5 werden die Nummern 2.4 und 2.5 wie folgt gefasst:
„2.4 Verwaltung der Spielbankabgabe einschließlich der Steueraufsicht
in der Spielbank Bremen und im Automatensaal Bremerhaven
2.5 Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine nach § 27 des Steuer-
beratungsgesetzes“.
dd) Die Nummern 2.6 bis 2.12 werden aufgehoben.
c) Die laufende Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummern 2 und 3 am 1. April 2017 in
Kraft.
Bremen, den 22. März 2017
Die Senatorin für Finanzen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen