Bremen

11. Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung Gesetzblatt 2017 Nr. 2 Brhv_Ladenschluss MediterraneoVeröffentlichungsdatum: 04.01.2017

Ausfertigungsdatum:
10.01.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 4 11_AendVO_Finanzaemter_ZustaendigkeitsVO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
5 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 10. Januar 2017 Nr. 4 11. Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung Vom 6. Januar 2017 Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBI. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächti- gungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBI. S. 279 — 60-l-1a) wird verordnet: Artikel 1 Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446 — 60-i-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. November 2016 (Brem.GBl. S. 856) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „Zuständigkeit für“ die Wörter „Kassengeschäfte und“ eingefügt. b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „die Ausführung der Kassengeschäfte und“ eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Für die Ausführung der Kassengeschäfte und das Vollstreckungsver- fahren durch die Landeshauptkasse Bremen gelten die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen und Entscheidungen, die für die Ausführung der Kassengeschäfte und das Vollstreckungsverfahren durch bremische Finanzämter gelten, entsprechend, soweit sie nicht direkt anwendbar sind.“ 2. In der Anlage (zu § 1) wird in der laufenden Nummer 1 in den Spalten 4 und 5 die Nummer 1.7 aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. Bremen, den 6. Januar 2017 Die Senatorin für Finanzen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.