Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
- Amtliche Abkürzung:
- SeeVertAbk
- Ausfertigungsdatum:
- 06.11.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1992 S. 98; 1993 S. 146, BayRS 02-5-J
Eingangsformel
Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.
Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.
1Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. 3Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. 4Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer Kraft.Berlin, den 6. November 1991 Für das Land Baden-Württemberg Der Justizminister Helmut Ohnewald Für den Freistaat Bayern Für den MinisterpräsidentenDie Staatsministerin der Justiz Dr. M. Berghofer-Weichner Für das Land Berlin Für den Regierenden Bürgermeister Die Senatorin für Justiz Jutta Limbach Für das Land Brandenburg Für den MinisterpräsidentenDer Minister der Justiz Hans Otto Bräutigam Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung Volker Kröning Für das Land Hessen Die Hessische Ministerin der Justiz Hohmann-Dennhardt Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den MinisterpräsidentenDer Minister für Justiz,Bundes- und Europaangelegenheiten Ulrich Born Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen MinisterpräsidentenNiedersächsisches Justizministerium H. Alm-Merk, Ministerin Für das Land Nordrhein-Westfalen Für den MinisterpräsidentenDer Justizminister Rolf Krumsiek Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des MinisterpräsidentenDer Minister der Justiz Peter Caesar Für das Saarland Für den MinisterpräsidentenDer Minister der Justiz Walter Für den Freistaat Sachsen Für den MinisterpräsidentenDer Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann Für das Land Sachsen-Anhalt Für den MinisterpräsidentenDer Minister der Justiz Walter Remmers Für das Land Schleswig-Holstein Für den MinisterpräsidentenDer Justizminister Klingner Für das Land Thüringen Der Minister für Justiz,Bundes- und Europaangelegenheiten Hans-Joachim Jentsch Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Lore Maria Peschel-Gutzeit
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.