Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG); Beratung der Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden durch die Regierungen vor dem Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen
|
An die Regierungen
|
|
die Kreisverwaltungsbehörden
|
|
die kreisangehörigen Gemeinden
|
|
EAPl 63 - 631
|
MABl 1972, S. 656
|
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.