BayVwV97272 · Bayern

711-WErrichtung von Meisterprüfungsausschüssen für mehrere Handwerkskammerbezirke gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 HandwO2

Amtliche Abkürzung:
BayVwV97272
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
An
die Regierungen
die Handwerkskammern
Nach § 42 Abs. 1 HandwO1 wird grundsätzlich für jedes Handwerk ein Meisterprüfungsausschuss3 am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. In besonderen Fällen kann das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und hiermit die für den Sitz des Prüfungsausschusses zuständige Regierung beauftragen. Hierzu wird Folgendes angeordnet:
1 [Amtl. Anm.:] siehe Fußnote 2
2 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 47 Abs. 1 Satz 3 HwO
3 [Amtl. Anm.:] jetzt: als staatliche Prüfungsbehörde
1 [Amtl. Anm.:] siehe Fußnote 2
2 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 47 Abs. 1 Satz 3 HwO
3 [Amtl. Anm.:] jetzt: als staatliche Prüfungsbehörde
Ein Meisterprüfungsausschuss für mehrere Handwerkskammerbezirke kann nach Anhörung aller beteiligten Handwerkskammern dann errichtet werden, wenn die Zahl der Handwerksbetriebe des Kammerbezirkes so niedrig ist, dass die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für einen einzigen Kammerbezirk mit Schwierigkeiten, vor allem in der Besetzung des Ausschusses, verbunden wäre.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden der mit der Errichtung des Meisterprüfungsausschusses beauftragten Regierung von der für den Sitz des Ausschusses zuständigen Handwerkskammer im Benehmen mit den beteiligten Handwerkskammern vorgeschlagen.
Nach Ablauf der dreijährigen4 Amtszeit der Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses (§ 42 Abs. 2 HandwO1) ist rechtzeitig für Ersatz der fehlenden Mitglieder durch die Regierung zu sorgen. Der Ablauf der dreijährigen2 Amtszeit der Mitglieder hat auf das Weiterbestehen des Meisterprüfungsausschusses keinen Einfluss. Dies gilt auch für gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse, die vor Erlass dieser Entschließung errichtet worden sind.
1 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 47 Abs. 2 HwO
2 [Amtl. Anm.:] siehe Fußnote 4
4 [Amtl. Anm.:] jetzt: fünfjährigen
1 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 47 Abs. 2 HwO
2 [Amtl. Anm.:] siehe Fußnote 4
4 [Amtl. Anm.:] jetzt: fünfjährigen
Wenn sich die Verhältnisse in einem Handwerkskammerbezirk während des Bestehens eines gemeinsamen Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke ändern, so dass für diesen Bezirk ein eigener Meisterprüfungsausschuss errichtet werden kann, so hat die betreffende Handwerkskammer rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des gemeinsamen Meisterprüfungsausschusses beim Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr eine Aufhebung bzw. Änderung der Anordnung zu beantragen.
I. A. Kuchtner
Ministerialdirektor

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.