BayVwV97154 · Bayern

Ausübung des Begnadigungsrechts bei Ordnungsmitteln in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit des Freistaates Bayern

Amtliche Abkürzung:
BayVwV97154
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Gemäß § 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 20. September 1973 (GVBl S. 508) wird das Begnadigungsrecht bei den in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Freistaats Bayern rechtskräftig verhängten Ordnungsmitteln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 aaO) auf
die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg und die aufsichtführenden Richter der Arbeitsgerichte,
den Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts und die Präsidenten der Sozialgerichte
für den Geschäftsbereich des jeweiligen Gerichts übertragen.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung
I.A.
Dr. Schmatz
Ministerialdirektor
1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.