BayVwV96713 · Bayern

Allgemeiner Auftrag an die Verwaltungen zur Durchführung von Prüfungen nach Art. 114 Abs. 1 Satz 2 BayBG

Amtliche Abkürzung:
BayVwV96713
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Der Bayerische Landespersonalausschuss hat Folgendes beschlossen:
1. Gemäß Art. 114 Abs. 1 Satz 2 BayBG (GVBl 1960 S. 161) überträgt der Landespersonalausschuss die Durchführung der Prüfungen, soweit sie nicht von der Geschäftsstelle durchgeführt werden, hiermit allgemein auf alle Verwaltungen und Stellen, die nach den jeweils geltenden Prüfungsbestimmungen Einstellungs-, Anstellungs- oder Aufstiegsprüfungen (Art. 115 Abs. 1 BayBG) abzunehmen haben. Damit entfällt die in den Prüfungsordnungen vorgesehene Verpflichtung, für jede Prüfung die Ermächtigung zur Durchführung und die Bestellung der Prüfungsausschüsse beim Landespersonalausschuss zu beantragen.
2. Im Hinblick auf die in Art. 109 Abs. 1 Nr. 3 BayBG dem Landespersonalausschuss übertragene Aufsicht über die Prüfungen sind ihm jedoch rechtzeitig vor Beginn der Prüfung die Prüfungstermine und die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und spätestens zwei Monate nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.