BayVwV96677 · Bayern

Vollzug der Urlaubsverordnung; Urlaub der Behördenleiter

Amtliche Abkürzung:
BayVwV96677
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Die Leiter der dem Staatsministerium des Innern unterstellten staatlichen Behörden und Dienststellen sind nach § 21 Abs. 2 Satz 21 der Urlaubsverordnung ermächtigt, sich im Rahmen dieser Verordnung selbst zu beurlauben.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25. Oktober 1954 (MABl S. 932, BayBSVI II S. 266) über den „Vollzug der Urlaubsverordnung vom 25. Oktober 1954; hier: Urlaub der Behördenleiter “ wird aufgehoben. Damit entfällt die bisher vorgeschriebene Anzeige an die vorgesetzte Behörde.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 031
GAPl 0341
AllMBl 1996 S. 283
EAPl 031
GAPl 0341
AllMBl 1996 S. 283
1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 22 Abs. 2 Satz 4 der Urlaubsverordnung
1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 22 Abs. 2 Satz 4 der Urlaubsverordnung

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.