BayVwV96453 · Bayern

Einladung und Information von Abgeordneten

Amtliche Abkürzung:
BayVwV96453
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Im Interesse einer einheitlichen Praxis ist bei der Einladung und Information von Abgeordneten durch staatliche Behörden davon auszugehen, dass alle Abgeordneten ohne Rücksicht auf die Art ihrer Wahl gleiche Rechte und Pflichten und gleichen Anspruch auf Information haben und es daher nicht gerechtfertigt ist, generell zwischen direkt und über die Liste gewählten Abgeordneten zu unterscheiden und eine entsprechende Beteiligungspraxis zu verfolgen.
EAPl 00-004
MABl 1975 S. 1057
EAPl 00-004
MABl 1975 S. 1057

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.