BayVwV237803 · Bayern

Freier Durchgang für Mitglieder des Bayerischen Landtags bei polizeilichen Absperrungen

Amtliche Abkürzung:
BayVwV237803
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
An die Dienststellen der Bayerischen Polizei
Den Mitgliedern des Bayerischen Landtags, die sich durch Vorzeigen ihres Ausweises als solche zu erkennen geben, ist bei polizeilichen Absperrungen, sofern dies möglich ist, freier Durchgang zu gewähren.
Der Ausweis der Mitglieder des Bayerischen Landtags hat folgendes Aussehen:
Die Bekanntmachung über den freien Durchgang für Mitglieder des Bayerischen Landtags bei polizeilichen Absperrungen vom 29. Dezember 1999 (AllMBl 2000 S. 80) wird aufgehoben.
Günter Schuster
Ministerialdirektor

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.