BayVwV101762 · Bayern

Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen

Amtliche Abkürzung:
BayVwV101762
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Für die Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt der Behördenleiter jedes Gerichts ein geeignetes öffentliches Blatt. Hierbei sind die im Bezirk des Gerichts am meisten verbreiteten Blätter zu berücksichtigen. Die Bestimmung ist durch Anschlag an die Gerichtstafel öffentlich bekannt zu machen.
Das Gericht kann die Internetplattform
als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für die öffentliche Bekanntmachung von Terminen in Zwangsversteigerungsverfahren bestimmen (§ 39 Abs. 1 ZVG).
Amtliche Bekanntmachungen der Eintragungen in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Partnerschaftsregister werden veröffentlicht unter
(§ 8b Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, § 10 Satz 1 Handelsgesetzbuch, § 156 Abs. 1 Satz 3 Genossenschaftsgesetz, § 66 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und § 5 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz in Verbindung mit § 7 Partnerschaftsregisterverordnung).
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen vom 16. August 2004 (JMBl S. 201) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.