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Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Städtetag
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
Bayerischer Oberster Rechnungshof
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Anlagen
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Anlage 1:
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Anhang E der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen
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Anlage 2:
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Anhang F.1 der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen
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Anlage 3:
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Anhang F.2 der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen
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Anlage 4:
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Anhang G der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen
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Anlagen
Anlage 1:
Anhang E der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen
Anlage 2:
Anhang F.1 der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen
Anlage 3:
Anhang F.2 der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen
Anlage 4:
Anhang G der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen
1Die „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau“, Ausgabe 2004 (TL Gestein-StB, Ausgabe 2004/Fassung 2018), wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) überarbeitet und als TL Gestein-StB, Ausgabe 2004/Fassung 2023 neu aufgelegt. 2Die wesentlichen Anpassungen sind:
Berücksichtigung der „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV)“.
Aufnahme von Erfahrungswerten für den Schüttel-Abrieb zur Beurteilung der Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen für Asphalt.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 17/2023 vom 3. Juli 2023 (Az. StB 25/7182.8/3-ARS-23/17/3816425) die „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau“, Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23) bekanntgegeben.
1Wir führen hiermit die TL Gestein-StB 04/23 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die TL Gestein-StB 04/23 ebenfalls anzuwenden.
Der Abschnitt 1.3.2 wird um folgenden Begriff ergänzt:
„Gemahlener Füller: Fremdfüller, der durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskörnungen entsteht.“
Der 3. Absatz wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
„Bei Verwendung in Asphalt ist die Qualität der Feinanteile von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen gemäß TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 zu bestimmen und das Ergebnis anzugeben. Wenn der Gehalt an Feinanteilen nicht mehr als 3 M.-% beträgt, kann auf die Durchführung der Serie E (Eigenfüller) verzichtet werden.“
1Die Bestimmung der Wasserempfindlichkeit von Fremdfüller nach DIN EN 1744-4:2022, Anhang A entfällt. 2Die Wasserempfindlichkeit von Fremdfüller ist nach DIN EN 1744-4:2022, Anhang B zu prüfen.
Punkt b) (Bezeichnung) muss bei Fremdfüllern eine Angabe zur Art der Aufbereitung des Fremdfüllers enthalten (zum Beispiel „gemahlener Füller“).
Bei nachfolgend aufgeführten Bestandteilen gelten abweichend zur Tabelle B.1 die unten angegebenen Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung von RC-Baustoffen:
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Bestandteile im Anteil > 4 mm
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M.-%
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Glas
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≤ 1,0
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Eisen und nichteisenhaltige Metalle
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≤ 1,0
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Bestandteile im Anteil > 4 mm
M.-%
Glas
≤ 1,0
Eisen und nichteisenhaltige Metalle
≤ 1,0
1Für Fremdfüller ist das Prüfverfahren nach DIN EN 1744-4:2022, Anhang B anzuwenden. 2Die Mindestprüfhäufigkeit beträgt zweimal im Jahr.
1Die im Anhang A.1 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2023 angegebenen gesteinsspezifischen Werte für den Widerstand gegen Zertrümmerung (SZ/LA) gelten mit Ausnahme der Fußnoten a) und b) nicht als Anforderung. 2Für alle in den jeweiligen Schichten zu verwendenden Gesteinskörnungen gilt als Anforderung die Kategorie SZ26/LA30. 3In Baustoffgemischen für Schichten aus frostunempfindlichem Material, für Kiestragschichten (gilt nur für ungebrochenen Kies) und Frostschutzschichten ist eine Überschreitung der geforderten Kategorie bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig. 4Hierbei gilt für Frostschutzschichten einschränkend, dass
das Baustoffgemisch unterhalb der oberen 20 cm verwendet wird,
ungebrochener Kies verwendet wird oder
die Frostschutzschicht nicht unmittelbare Unterlage der gebundenen Oberbauschichten ist.
Zu den Anhängen F.1 und F.2 der TL Gestein-StB 04/23
1Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb mit Eigenfüller (Serie E) bei Verwendung der Gesteinskörnung in Asphaltmischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-% betragen. 2Liegt der Gehalt an Feinanteilen (bezogen auf den Kornanteil ≤ 2 mm) unter 3 M.-%, gelten diese Anforderungswerte für die Serie F.
1Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb mit Eigenfüller (Serie E) bei Verwendung der Gesteinskörnung für DSK und DSH-V höchstens 25 M.-% betragen. 2Liegt der Gehalt an Feinanteilen (bezogen auf den Kornanteil ≤ 2 mm) unter 3 M.-%, gelten diese Anforderungswerte für die Serie F.
Bei Fremdfüller darf der Schüttel-Abrieb nach DIN EN 1744-4:2022, Anhang B höchstens 45 M.-% betragen.
1Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, weitere Anpassungen der TL Gestein-StB 04/23 durch Ministerialerlasse vorzunehmen. 2Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenbaubehörde zu unterrichten.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 18. März 2019, Az. 49-43415-4-3 zu den TL Gestein-StB, Ausgabe 2004/Fassung 2018 (BayMBl. Nr. 115) außer Kraft.
Die TL Gestein-StB 04/23 können unter der FGSV-Nr. 613 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesslinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor
Anlage 1: Anhang E der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen
Anlage 2: Anhang F.1 der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen
Anlage 3: Anhang F.2 der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen
Anlage 4: Anhang G der TL Gestein-StB 04/23 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen