EU · Bayern

787-LGebietsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1Mit dem nachfolgenden Verzeichnis werden die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmt. 2Es ersetzt das Verzeichnis der benachteiligten Gebiete gemäß Richtlinie 86/465/EWG. 3Das nachfolgende Verzeichnis führt die Gemarkungen im Einzelnen auf, die in den drei Gebietskategorien Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet und aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 abgegrenzt und mit Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2124 zur Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums von Bayern vom 4. April 2018 von der Europäischen Kommission genehmigt wurden.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Anlage: Benachteiligte Gebiete im Freistaat Bayern – Gebietsverzeichnis –

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.