1Zur Stabilisierung und Weiterentwicklung eines vitalen ländlichen Raumes ist die Existenzsicherung von landwirtschaftlichen Betrieben unabdingbar. 2Durch Qualifizierungsmaßnahmen für landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Betriebsangehörige und Kooperationspartner im ländlichen Raum soll eine Hilfestellung zum Auf- und Ausbau von zusätzlichen Einkommensquellen und Netzwerkpartnerschaften zur Stützung der Wertschöpfungsketten geschaffen werden.
Die Förderung durch den Freistaat Bayern erfolgt auf Grundlage von
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 5, 7 und 15 Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz sowie
Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Zweck der Förderung sind die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und die Erhöhung regionaler Wertschöpfung durch den Aufbau vertikaler und horizontaler Netzwerke.
1Gefördert werden Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere zur:
Schaffung, Aufbau, Umsetzung und Weiterentwicklung neuer Erwerbsfelder (Diversifizierung),
Kompetenzentwicklung in Fragen der Unternehmensstrategie und Diversifizierung von landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmen,
Entwicklung von Netzwerken von landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmen mit Wirtschafts- und Sozialpartnern im ländlichen Raum.
2Die Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen in den Schwerpunktbereichen:
Betriebszweig- und Unternehmensentwicklung,
Urlaub auf dem Bauernhof,
Direktvermarktung und Bäuerliche Gastronomie,
hauswirtschaftliche Dienstleistungen,
erlebnisorientierte Angebote,
soziale Landwirtschaft,
landwirtschaftsnahe Dienstleistungen.
3Grundlage ist das Qualifizierungskonzept, das in seiner aktuellen Form im Mitarbeiterportal veröffentlicht wird.
4Qualifizierungsmaßnahmen sind ab einer Mindestteilnehmerzahl von 14 Personen förderfähig.
5In begründeten Einzelfällen kann die Mindestteilnehmerzahl reduziert werden.
6Mit diesem Förderprogramm können Maßnahmen, die von anderen Dienstleistern (z. B. Volkshochschulen, Bildungszentren ländlicher Raum, Verbänden, wie z. B. Bayerischer Bauernverband) angeboten werden bzw. die einen Erholungs-, Freizeit- oder Hobbycharakter haben, nicht gefördert werden.
7Die Qualifizierungsmaßnahmen werden von den nachgeordneten Behörden der Landwirtschaftsverwaltung angeboten.
8Sie können auch ganz oder teilweise in digitaler Form erfolgen.
1Begünstigte sind:
landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Unternehmen (Betriebsleiter/-innen, Arbeitnehmer/-innen und mithelfende Familienangehörige),
Kooperationspartner von diesen Unternehmen, die deren Erwerbsmöglichkeit stärken und stabilisieren,
landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Unternehmen in Gründung.
2Es sind ausschließlich Unternehmen förderfähig, die unter die Definition kleiner Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen.
3Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission noch nicht nachgekommen sind.
1Die Förderung wird in Form der Ermäßigung von Teilnehmergebühren für entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen der Landwirtschaftsverwaltung als bezuschusste Dienstleistungen gewährt.
2Die Mittel werden den nachgeordneten Behörden als Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme zugewiesen.
1Förderfähig sind Aufwendungen für staatliches Personal, Referentenhonorare sowie Sachaufwandskosten (z. B. Materialkosten, Lehrgangsunterlagen, Besichtigungsgebühren, Buskosten, Raummieten) im notwendigen Umfang.
2Für Bedienstete der Landwirtschaftsverwaltung, der Forstverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung wird bei Referententätigkeit ein Referentenhonorar (Personalvollkosten) und für die Organisation einschließlich Vor- und Nachbereitung der Qualifizierung eine Pauschale angesetzt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und beträgt für Begünstigte bis zu 70 % der förderfähigen Kosten.
1Die Qualifizierungsmaßnahmen sind von den nachgeordneten Behörden bis Juli jedes Jahres für das folgende Jahr zu planen und bei der jeweiligen Regierung mit einem Antrag auf Kostenübernahme, der eine detaillierte Aufstellung der Kosten beinhaltet, einzureichen.
2Die Kostenaufstellung muss enthalten:
Thema der Veranstaltung/Titel der Maßnahme,
Termine und Dauer,
Kostenplanung,
Teilnehmergebühr (mit Förderung),
kalkulatorische Teilnehmergebühr (ohne Förderung).
3Die jeweilige zuständige Regierung übernimmt die fachliche und förderrechtliche Prüfung der Anträge und erteilt die Mittelzusage an die nachgeordneten Behörden.
4Nach Beendigung der Maßnahme teilen die nachgeordneten Behörden den jeweiligen zuständigen Regierungen die Einnahmen, die Istkosten und die Anzahl der Teilnehmer, aufgegliedert in Anzahl der Begünstigten (Teilnehmer gefördert) und der Teilnehmer ungefördert, mit.
5Über die Amtsverwaltung werden die Haushaltsmittel bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angefordert. 6Diese weist die Mittel der nachgeordneten Behörde zu.
7Die mit der Verfahrensabwicklung beauftragten Regierungen aktualisieren regelmäßig die einheitlich zu verwendenden Formblätter und Verfahrensanweisungen.
1Der Beihilfeantrag ist vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme im Zuge der Anmeldung digital beim Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme zu stellen und enthält u. a. folgende Angaben:
Name und Anschrift des Teilnehmers,
Titel der Qualifizierung (Thema und Ort der Maßnahme).
2Die Teilnehmer werden bei der Anmeldung zu den Qualifizierungsmaßnahmen über die allgemeinen Teilnahmebedingungen darüber informiert, dass die Förderung ausschließlich Begünstigten nach Nr. 3 zukommt.
3Sie bestätigen, dass sie die allgemeinen Teilnahmebedingungen gelesen haben.
4Anschließend geben sie an, ob sie Begünstigte sind, d. h. zum Kreis der förderfähigen Personen zählen, und die Förderung in Anspruch nehmen werden.
5Die Begünstigten, die zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zugelassen werden, werden rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn über die Zulassung und die Höhe der zu entrichtenden Teilnehmergebühr informiert.
6Nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung.
Es wird sichergestellt, dass alle relevanten Informationen auf der Transparenz-Website der EU-Kommission veröffentlicht werden.
Die Qualifizierungsmaßnahme ist nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellt.
1Die nachgeordneten Behörden führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.
2Diese Aufzeichnungen und die Abrechnungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
1Die Verwaltungsanweisung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor