LfLGO · Bayern

7801-LGeschäftsordnung für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLGO)

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft folgende Geschäftsordnung:
1Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) ist dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet. 2Sie ist Zentralbehörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO). 3Das Staatsministerium übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht aus.
1Die Landesanstalt hat ihren Sitz in Freising-Weihenstephan. 2Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
1Der Präsident leitet die Landesanstalt und vertritt sie nach außen. 2Er entscheidet über die strategische Ausrichtung der Landesanstalt und über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, einschließlich der Ressourcenverteilung. 3Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt er die Ziele und Vorgaben des Staatsministeriums.
4Er wird vertreten vom Vizepräsidenten Ressourcen. 5Bei dessen Verhinderung fällt die Vertretung dem Vizepräsidenten Wissen zu. 6Sind beide Vizepräsidenten verhindert, fällt die Vertretung dem rangdienstältesten weiteren Präsidiumsmitglied zu. 7Den Präsidenten und die Vizepräsidenten bestellt das Staatsministerium.
8Der Präsident arbeitet mit dem Beirat der Landesanstalt vertrauensvoll zusammen. 9Er ist Mitglied im Strategierat des Staatsbetriebs Bayerische Staatsgüter (BaySG) und informiert diese über wesentliche Sachverhalte an der Landesanstalt, die auch die BaySG betreffen. 10Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten. 11Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimmt er im Rahmen der ihm übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr. 12Mit der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung arbeitet er vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
13Der Präsident erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. 14Bei unabweisbarem Bedarf kann er einzelnen Beschäftigten abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.
1Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, die unter Beachtung seiner Vorgaben ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen.
2Der Vizepräsident Ressourcen koordiniert die Planung, Bereitstellung, Überwachung und Nachweisführung von Stellen und Haushaltsmitteln sowie das Qualitätsmanagement der Landesanstalt.
3Der Vizepräsident Wissen koordiniert in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitungen, Institutsleitungen und der Leitung des Kompetenzzentrums für Ernährung (KErn) die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Landesanstalt und überwacht deren Einhaltung. 4Er erarbeitet mit den Instituts- und Abteilungsleitungen sowie der Leitung des KErn das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm der Landesanstalt und stimmt mit ihnen die jährliche Arbeitsplanung ab. 5Er initiiert die Einrichtung institutsübergreifender Forschungsschwerpunkte und sorgt für die Vernetzung von Themen. 6Bei der Aufgabenwahrnehmung wird er von Forschungskoordinatoren unterstützt.
1Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern, die der Präsident im Einvernehmen mit dem Staatsministerium aus den Reihen der Institutsleitungen bzw. der Leitung des KErn ins Präsidium beruft. 2Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. 3Wiederberufungen sind möglich. 4Die Leitung der Abteilung Verwaltung sowie die Leitung des Präsidialbüros nehmen beratend an den Sitzungen des Präsidiums teil. 5Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen des Präsidiums beratend zuziehen.
6Aufgaben des Präsidiums sind die Vorbereitung von Entscheidungen des Präsidenten, dessen Beratung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie die Erörterung bedeutsamer und grundsätzlicher Angelegenheiten. 7Hierzu gehören insbesondere die strategische Ausrichtung der Landesanstalt, die Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Einrichtungen sowie koordinierungsbedürftige Angelegenheiten der Vizepräsidenten.
8Das Präsidium wird durch den Präsidenten mindestens einmal im Monat einberufen.
1Das Präsidialbüro unterstützt den Präsidenten bei bedeutsamen, grundsätzlichen oder sonstigen wichtigen Angelegenheiten und koordiniert die dienstlichen Angelegenheiten und Termine des Präsidenten. 2Bei Bedarf unterstützt es entsprechend auch die anderen Mitglieder des Präsidiums. 3Das Präsidialbüro ist auch Geschäftsstelle des Beirates der Landesanstalt.
4Das Präsidialbüro wird von Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleitet.
1Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden zusammen mit den Institutsleitungen, den Abteilungsleitungen und der Leitung des KErn die Leitungskonferenz. 2Die Leitung des Präsidialbüros nimmt beratend teil. 3Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen der Leitungskonferenz beratend zuziehen.
4In der Leitungskonferenz werden alle übergreifenden Angelegenheiten der Landesanstalt erörtert. 5Die Leitungskonferenz beschließt das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm der Landesanstalt sowie die Einrichtung und Auflösung institutsübergreifender Forschungsschwerpunkte. 6Sie wirkt ferner bei der organisatorischen Weiterentwicklung der Landesanstalt mit.
7Die Leitungskonferenz wird durch den Präsidenten mindestens alle zwei Monate einberufen. 8Auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ist die Leitungskonferenz auch früher einzuberufen.
1Die Organisationseinheit Presse und Kommunikation übernimmt die Außendarstellung der Landesanstalt in Presse, Social Media und der Öffentlichkeit. 2Sie untersteht unmittelbar dem Präsidenten.
3Die Organisationseinheit Presse und Kommunikation bündelt innerhalb der Landesanstalt die externe Kommunikation. 4Sie übernimmt die notwendigen Abstimmungen und Freigaben mit dem Staatsministerium, den Behörden in und außerhalb des Ressorts sowie innerhalb der Landesanstalt.
1Der Präsident bestellt
den Beauftragten für den Haushalt nach Art. 9 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO),
den Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung),
den Informationssicherheitsbeauftragten,
den Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge,
die Gleichstellungsbeauftragte nach Art. 15 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG),
den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers nach § 181 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach den §§ 2 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG),
die verantwortlichen Personen nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
die Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII),
den Gefahrstoffbeauftragten nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
den Strahlenschutzbeauftragten nach dem Strahlenschutzgesetz,
den Qualitätsmanagementbeauftragten für die Laborbereiche nach ISO 17025 und
den Qualitätsmanagementbeauftragten für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/625.
2Er berücksichtigt dabei bestehende Beteiligungsrechte der Personalvertretung. 3Die Beauftragten für den Haushalt bzw. Datenschutz sind dem Präsidenten in dieser Funktion unmittelbar unterstellt. 4Der Informationssicherheitsbeauftragte, der Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge, der Qualitätsmanagementbeauftragte für die Laborbereiche und der Qualitätsmanagementbeauftragte für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten sind dem Vizepräsidenten Ressourcen unmittelbar unterstellt. 5Das Unterstellungsverhältnis für die übrigen Funktionen ist im Geschäftsverteilungsplan zu regeln.
1Die Landesanstalt ist gegliedert in
das Institut für Agrarökologie und Biologischen Landbau,
das Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung,
das Institut für Pflanzenschutz,
das Institut für Tierzucht,
das Institut für Tierhaltung, Tierernährung und Futterwirtschaft,
das Institut für Landtechnik,
das Institut für Fischerei,
das Institut für Agrarökonomie,
das Institut für Qualität in der Ernährungswirtschaft,
das Kompetenzzentrum für Ernährung,
die Abteilung Verwaltung,
die Abteilung Laboranalytik,
die Abteilung Informationsmanagement und
die Abteilung Berufliche Bildung.
2Das Kompetenzzentrum für Ernährung ist den Instituten gleichgestellt.
3Der Abteilung Berufliche Bildung sind die Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Molkereiwirtschaft Kempten sowie für Milchanalytik Triesdorf zugeordnet.
4Für besondere Aufgaben können vom Präsidenten Stabstellen eingerichtet werden.
1Die Instituts- und Abteilungsleitungen sowie die Leitung des KErn führen die Institute, Abteilungen und das KErn eigenverantwortlich. 2Sie sorgen für die Erarbeitung von Vorschlägen für das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm. 3Sie stellen jährlich eine mit dem Vizepräsidenten Wissen abgestimmte Arbeitsplanung auf und sorgen für die Umsetzung einschließlich der Einwerbung von Drittmitteln.
4Die Leitung der Institute, Abteilungen und des KErn wird Beamtinnen und Beamten übertragen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 5Die Institutsleitungen und Abteilungsleitungen sowie die Leitung des KErn bestellt das Staatsministerium.
1Die Institute und das KErn gliedern sich in Arbeitsbereiche. 2Ihre Leitung obliegt Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 3Die Leitungen der Arbeitsbereiche koordinieren die Tätigkeit der Arbeitsgruppen und sorgen für ein abgestimmtes Vorgehen bei fachlichen Entscheidungen, soweit hiervon mehrere Arbeitsgruppen ihres Arbeitsbereiches betroffen sind.
1Die Abteilungen gliedern sich in Sachgebiete. 2Ihre Leitung obliegt in der Regel Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
1Die Arbeitsbereiche der Institute und des KErn gliedern sich in Arbeitsgruppen. 2Ihre Leitung obliegt in der Regel Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
1Der Beirat unterstützt die Landesanstalt bei grundsätzlichen Entscheidungen. 2Er berät sie in fachlichen Fragen und bringt die Belange der Hochschulen, der Landwirtschaftsberatung sowie der Land- und Ernährungswirtschaft ein. 3Näheres regelt die Geschäftsordnung des Beirates.
1Die Führungskräfte verantworten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Verwirklichung der Ziele und die Erledigung der Aufgaben. 2Sie koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen, einen effizienten Einsatz von Personal und Haushaltsmitteln und ein förderliches Arbeitsklima.
3Der Präsident und die weiteren Führungskräfte fördern die berufliche Entwicklung ihrer Mitarbeiter, deren fachliche und soziale Kompetenz und unterstützen sie in ihrer Fortbildung. 4Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der bayerischen Staatsverwaltung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend.
5Die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterbleiben.
Der Landesanstalt obliegen die Förderung einer nachhaltigen, am Gemeinwohl orientierten Land- und Ernährungswirtschaft in Bayern durch Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit land- und ernährungswirtschaftlicher Unternehmen, Unterstützung der Ernährungswirtschaft, Ernährungswissenschaft und von Ernährungsdienstleistern als Partner der Landwirtschaft, Sicherung und Weiterentwicklung einer umweltverträglichen und tiergerechten Landwirtschaft, Erhaltung einer funktionstüchtigen Kulturlandschaft und Versorgung der Bevölkerung mit sicheren und hochwertigen Nahrungsmitteln und Rohstoffen.
1Als Grundlage für Hoheitsvollzug, Beratung und Bildung, Information, Aus- und Fortbildung sowie als Entscheidungshilfe für das Staatsministerium sammelt die Landesanstalt den aktuellen nationalen und internationalen Wissensstand und wertet ihn aus. 2Sie betreibt anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren sind. 3Dabei arbeitet sie eng mit dem Staatsbetrieb BaySG zusammen, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist.
4Zur anwendungsorientierten Forschung zählen auch die Initiierung und Betreuung von Modell- und Pilotprojekten sowie von Studien und Umfragen zu gesellschaftsrelevanten Themen in der Zuständigkeit der Landesanstalt.
1Die Landesanstalt vollzieht Hoheitsaufgaben im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten.
2Ihr obliegt die Fachaufsicht über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) im Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der pflanzlichen und tierischen Erzeugung sowie über die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im weinbaulichen Pflanzenschutz und im Bereich der Pflanzengesundheit (Rebschutz).
1Die Landesanstalt erarbeitet unter Beachtung der Ziele des Staatsministeriums die fachlichen Inhalte für die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Fortbildung sowie für die Beratung, soweit diese nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt sind. 2Sie sorgt für die Bereitstellung und Pflege von Arbeitsmaterialien und stellt geeignete EDV-Programme zur Verfügung. 3Dabei ist sie der Neutralität verpflichtet und richtet sich unter Berücksichtigung gemeinwohlorientierter Aspekte an den Interessen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Verbraucher aus. 4Sie arbeitet eng mit der staatlichen Beratung und Bildung, den Selbsthilfeeinrichtungen, den Fachgesellschaften und in der Landwirtschaft mit den sonstigen nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz zugelassenen Verbundpartnern zusammen.
5Die Landesanstalt stellt Fachinformationen und Ergebnisse aus der anwendungsorientierten Forschung, aus Versuchen und Untersuchungen sowie den neuesten Entwicklungen zu aktuellen Ernährungsthemen bereit, dies insbesondere für Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums und für Netzwerkpartner im Bildungs- und Verpflegungsbereich sowie für Kommunen, Verbände und Dienstleister.
1Falls übergeordnete fachliche Gesichtspunkte ein gleichmäßiges Handeln erfordern, erarbeitet die Landesanstalt fachliche Leitlinien für die ÄELF. 2Die fachlichen Leitlinien enthalten allgemeine Zielsetzungen, Grundsätze, Richtwerte, Regelungen und Methoden; sie stellen keine Einzelfallregelung dar. 3Sie sind für die ÄELF verbindlich, müssen als solche eindeutig gekennzeichnet und vom Präsidenten oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.
4Vor dem förmlichen Erlass einer fachlichen Leitlinie gibt die Landesanstalt der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft oder dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (Technologie- und Förderzentrum) unter Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung, soweit deren Zuständigkeit berührt ist. 5Sie leitet den Entwurf der fachlichen Leitlinie gleichzeitig dem Staatsministerium zu. 6Die Landesanstalt entscheidet, ob und in welchem Umfang Einwendungen der beteiligten Behörden berücksichtigt werden können. 7Leitlinien können auch als gemeinsame fachliche Leitlinie mit der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft oder dem Technologie- und Förderzentrum erlassen werden.
1Die Landesanstalt informiert im Rahmen ihrer Aufgaben die Behörden im Geschäftsbereich, andere Fachbehörden, Organisationen und Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie Einrichtungen der Gesundheitsförderung, Politik und Verbände sowie die Öffentlichkeit. 2Ziel ist die Veröffentlichung und Vermittlung von Erkenntnissen aus der anwendungsorientierten Forschung sowie die Erstellung von Handlungsempfehlungen.
3Die Instituts- und Abteilungsleitungen sowie die Leitung des KErn sind in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten Wissen verantwortlich für die fachlichen Inhalte einer proaktiven Kommunikation der Themen und Projekte aus dem jeweiligen Tätigkeits- und Geschäftsbereich. 4Sie fördern das Veröffentlichungswesen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5Die Organisationseinheit Presse und Kommunikation koordiniert die erforderlichen Freigaben und die Veröffentlichungen über geeignete Kanäle.
6Vorträge, Veröffentlichungen, sonstige Fachinformationen und Veranstaltungen sind zentral für das Berichtswesen der Landesanstalt in der Wissensplattform der Landesanstalt (WiPla) zu erfassen.
1Die Landesanstalt vollzieht als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) das Berufsbildungsrecht entsprechend der ihr durch die Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (ZustVBLH) und durch weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben.
2Die Landesanstalt führt Lehrgänge, Vortragsveranstaltungen, fachliche Vorführungen und Führungen durch. 3Des Weiteren ist sie nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Personal der Landwirtschaftsverwaltung und anderen Fachkräften beteiligt. 4Sie arbeitet mit dem Staatsbetrieb BaySG und mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) eng zusammen.
5Dem Personal der Landesanstalt an den Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Molkereiwirtschaft Kempten und für Milchanalytik Triesdorf obliegt die Unterrichtserteilung an den Staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen sowie der Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen und an der Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen, die als selbstständige Einrichtungen der Landesanstalt organisatorisch zugeordnet sind.
1Mit den Behörden und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs arbeitet die Landesanstalt eng und vertrauensvoll zusammen. 2In der anwendungsorientierten Forschung sowie bei der Versuchs- und Untersuchungstätigkeit ist eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Landesanstalten des Geschäftsbereichs sowie dem Technologie- und Förderzentrum sicherzustellen. 3Zu diesem Zweck hat die Landesanstalt ihre Tätigkeit regelmäßig mit diesen Stellen abzustimmen. 4Für die Zusammenarbeit mit dem Staatsbetrieb BaySG gilt dessen Geschäftsordnung, in der der Strategierat verankert ist, der Kooperationsvertrag und die auf Grundlage des Kooperationsvertrags getroffenen Einzelvereinbarungen zwischen der Landesanstalt und dem Staatsbetrieb BaySG.
5Die Landesanstalt kooperiert mit wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen, deren Arbeitsinhalte mit denen der Landesanstalt Berührung haben. 6Darunter fallen auch vergleichbare Institutionen anderer Bundesländer (z. B. in Form von Mehrländerprojekten). 7Mit den einschlägigen Hochschulen erfolgt eine enge Kooperation, insbesondere in Form gemeinsamer Forschungs- und Arbeitsvorhaben.
8Die Landesanstalt hat die Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft nach ihren Dienstaufgaben auszurichten. 9Sie hat dabei Unparteilichkeit und Wettbewerbsneutralität zu wahren.
10Die Landesanstalt vertritt in nationalen und internationalen Gremien fachliche Belange, soweit es sich aus ihren Aufgaben ergibt. 11Berufungen in solche Gremien sind von den zuständigen Instituts- und Abteilungsleitungen sowie der Leitung des KErn zu genehmigen. 12Die Berufung der Vizepräsidenten, von Instituts- und Abteilungsleitungen sowie der Leitung des KErn in solche Gremien genehmigt der Präsident.
1Die Landesanstalt darf Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. 2Gegenüber Privaten werden grundsätzlich keine Gutachten erstellt. 3In begründeten Fällen kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
4Bei Anforderungen von Gutachten durch Behörden, Gerichte, andere Stellen und Personen entscheidet der Präsident, ob es sich bei der Erstellung von Gutachten um eine Dienstaufgabe der Landesanstalt handelt oder ob auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verwiesen werden kann.
5Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten, bei Gutachten von besonderer Bedeutung oder Tragweite sowie bei Gutachten, die voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.
1Beschäftigte, die persönlich von Dritten um Erstellung eines Gutachtens ersucht werden, haben dies dem Präsidenten anzuzeigen. 2Dieser entscheidet, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Dienstaufgabe wahrzunehmen ist oder ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 81 ff. des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bzw. des § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Betracht kommt.
Bei der Entschädigung für Gutachten der Landesanstalt sind die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV), Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) zu beachten.
1Die Institute und das KErn führen ihre Aufgaben im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms durch. 2Dabei arbeiten sie grundsätzlich projektbezogen. 3Die Institute und das KErn sind Kompetenz-, Informations- und Dokumentationszentren für ihr jeweiliges Fachgebiet. 4Sie erarbeiten Beratungsunterlagen und Entscheidungshilfen.
1Das Institut erforscht die Wechselwirkungen, die sich aus einer leistungsfähigen Landwirtschaft in einer funktionstüchtigen Kulturlandschaft ergeben. 2Es entwickelt praxisgerechte Produktionsverfahren und Entscheidungshilfen für landwirtschaftliche Betriebe, Beratung und Politik, die insbesondere die Aspekte des Ressourcenschutzes, der Klimaänderung und der Artenvielfalt berücksichtigen, und ermittelt Umweltleistungen der Landwirtschaft. 3Schwerpunkte sind die Bodenfruchtbarkeit, der Boden- und Erosionsschutz, Klimaschutz, Nährstoffmanagement, Gewässerschutz einschließlich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, ökologische Landbausysteme, Biodiversität und Kulturlandschaft.
4Das Institut erstellt die fachlichen Leitlinien und unterstützt die Zuständigen des Ressorts bei Hoheitsaufgaben im Bereich des stofflichen und nicht-stofflichen Bodenschutzes, der Düngung sowie in der Landes- und Raumplanung. 5Es ist zuständig für düngerechtliche Fragestellungen, ausgenommen der Fachrechtskontrollen. 6Beim Institut liegt die Fachaufsicht über die Sachgebiete L 2.3 P der ÄELF, soweit sie eigene Aufgaben gemäß § 52c Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vollziehen. 7Das Institut koordiniert die Umsetzung des Wildgänsemanagements sowie des Fischottermanagementplans und wirkt gutachterlich beim Vollzug der Fischotterentschädigung mit.
1Das Institut erforscht pflanzenbauliche Produktionssysteme und betreibt angewandte Züchtungsforschung. 2Schwerpunkte sind die wissenschaftlich fundierte Bewertung pflanzenbaulicher Produktionssysteme auf der Basis des Exaktversuchswesens sowie die Sicherung und Verbesserung der genetischen Ressourcen von für Bayern wichtigen Kulturpflanzenarten einschließlich des Hopfens. 3Dabei stehen die Anpassung an die Klimaänderung, die Nahrungsmittelsicherheit und eine ressourcenschonende Erzeugung im Vordergrund.
4Arbeitsschwerpunkte dazu sind die aktive Anwendung und Weiterentwicklung pflanzenzüchterischer Methoden, eine bedarfsgerechte Ausrichtung der Zuchtziele an den Anforderungen der bayerischen Landwirtschaft sowie die Transformation wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Gebieten Zuchtmethodik, Biotechnologie und Molekularbiologie.
5Dem Institut obliegen nach Maßgabe des Art. 14 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft der Vollzug der Vorschriften des Saatgutrechts im Bereich des Anerkennungswesens einschließlich der dazu notwendigen fachlichen Informations- und Schulungsmaßnahmen für das beteiligte Personal anderer Behörden und Einrichtungen. 6Bei der Spezialkultur Hopfen ist das Institut ganzheitlich für alle Fragen von Forschung und Beratung zuständig.
1Das Institut ist zentrale Stelle des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Bayern. 2Ihm obliegt nach Maßgabe des § 52 ZustV der Vollzug des Pflanzenschutz- und des Pflanzengesundheitsrechts, ausgenommen Verkehrs- und Betriebskontrollen. 3Schwerpunkte sind die Überwachung der Pflanzenbestände auf das Auftreten von Schadorganismen, die Diagnose von Krankheiten und Schädlingen, die Überwachung der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen, die Überwachung von Quarantäneschadorganismen, die Genehmigung und Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Mittel- und Geräteprüfung sowie die Gerätetechnik.
4Zu den Aufgaben des Institutes gehören die Erarbeitung und Umsetzung der Grundsätze für den integrierten Pflanzenschutz, die Beratung und Schulung auf dem Gebiet des integrierten Pflanzenschutzes, insbesondere der guten fachlichen Praxis, auch mit Ausrichtung auf eine Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt entstehen können, auf der Basis von validierten Prognosemodellen und des Pflanzenschutz-Warndienstes, auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche. 5Beim Institut liegt die Fachaufsicht über die Sachgebiete L 2.3 P der ÄELF, soweit sie eigene Aufgaben gemäß § 52 Abs. 2 ZustV vollziehen, sowie über die Sachgebiete L 3.3 der ÄELF, ausgenommen im Bereich der Fachrechtskontrollen.
1Das Institut erforscht genetische Methoden und entwickelt Zuchtprogramme zur Förderung einer nachhaltigen bayerischen Tierzucht. 2Schwerpunkte sind die Weiterentwicklung und Umsetzung züchterischer Methoden, eine aktive Zuchtplanung sowie der Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Gebieten der Zucht, Biotechnik und Molekularbiologie. 3Dem Institut obliegen der Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Anerkennung und Überwachung von Züchtervereinigungen, Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen, die Durchführung, fachliche Koordinierung und Auswertung von Leistungsprüfungen, die Durchführung der Zuchtwertschätzung sowie von Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt. 4Das Institut nimmt ferner bei bestimmten Tierarten die Zuchtleitung wahr.
5Die Arbeitsgruppe Schaf-, Ziegen- und landwirtschaftliche Wildhaltung wirkt bei der Aus- und Fortbildung im Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin – Schwerpunkt Schafhaltung mit und ist Ansprechpartnerin für Fragen des Herdenschutzes und der landwirtschaftlichen Wildhaltung.
1Das Institut befasst sich mit der tier- und bedarfsgerechten, umweltverträglichen, tierwohlorientierten sowie tiergesundheitsfördernden konventionellen und ökologischen Haltung und Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere mit dem Ziel der nachhaltigeren Erzeugung von Milch, Fleisch und Eiern bester Qualität sowie dem landwirtschaftlichen Bauwesen. 2Schwerpunkt ist die angewandte Forschung zur Tierhaltung, Tierernährung und Futterwirtschaft. 3Behandelt werden die Futterbereitstellung, Futterkonservierung, Futterqualität und Tierernährung bis hin zum Nährstoffkreislauf sowie das Tierverhalten, die Haltungsumgebung und die Verfahrenstechnik sowie bauliche Anlagen. 4Ziel ist die Entwicklung, Erprobung und Bewertung innovativer, insbesondere digitaler Verfahren und Techniken. 5Zu den Forschungsaufgaben zur Grünlandnutzung mit Tieren gehört auch der Erhalt der Kulturlandschaft. 6Die Arbeiten zur Futterkonservierung beziehen sich sowohl auf Futter für Nutztiere als auch auf Substrat für Biogasanlagen. 7In der Nutztierhaltung stehen tiergerechte und nachhaltigere Haltungssysteme – insbesondere auch unter dem Aspekt des Tierschutzes – im Vordergrund.
1Das Institut betreibt angewandte Forschung im Bereich der Mechanisierung, Automatisierung und Digitalisierung von landwirtschaftlichen Produktionsverfahren mit dem Ziel, neue Technologien und Verfahren zu entwickeln, zu erproben und zu bewerten. 2Schwerpunkte sind die Agrarsystemtechnik und die Umwelttechnik in landwirtschaftlichen Produktionsprozessen und im Einzelfall in vor- und nachgelagerten Bereichen. 3Autonomen Systemen und Robotik, Erzeugung und Einsatz von regenerativen Energien (z. B. Biogas), Emissionsminderung, Immissionsschutz und der Technikfolgenabschätzung kommen dabei eine besondere Rolle zu. 4Weiterhin entwickelt und fertigt das Institut mess-, steuer- und regeltechnische Systeme für die angewandte Forschung.
1Das Institut befasst sich mit anwendungsorientierten Fragen in den verschiedenen Bereichen der Fischerei und Aquakultur. 2Dabei liegen besondere Schwerpunkte der Tätigkeit auf der Forschung zur nachhaltigen Gestaltung der Aquakultur sowie der Fluss- und Seenfischerei.
3Dem Institut obliegt ferner der Vollzug fischereirechtlicher und anderer fischereirelevanter Vorschriften. 4Es wirkt am Vollzug der ZustVBLH und bei der Aus- und Fortbildung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin mit.
1Das Institut befasst sich mit der Existenzsicherung und Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Unternehmen, der Analyse und Planung ländlicher Strukturprozesse und der Anpassung der Landwirtschaft an sich ändernde politische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen. 2Es erarbeitet Informationen zur Wirtschaftlichkeit landtechnischer, baulicher und energiewirtschaftlicher Investitionen sowie Innovationen. 3Schwerpunkte liegen in der Entwicklung des ländlichen Raumes in Form agrarstruktureller und raumbezogener Analysen, der Wettbewerbsfähigkeit sowie den Einkommenschancen und -alternativen landwirtschaftlicher Unternehmen und Haushalte, den Grundlagen und Systemen der Ökonometrie einschließlich der Weiterentwicklung ökonomischer Analysen zur Nachhaltigkeitsbewertung, Wirtschaftlichkeitsfragen der tierischen, pflanzlichen und energiewirtschaftlichen Produktion. 4Das Institut befasst sich mit der Beobachtung und Analyse der Märkte der Land- und Ernährungswirtschaft, der Marktinformation und Marktberichterstattung zu Agrarmärkten. 5Es erstellt im Auftrag des Staatsministeriums agrarpolitische Studien und Auswertungen vorhandener Förderdaten und agrarpolitischer Förderansätze und wirkt fachlich beurteilend beim Vollzug der Marktstrukturförderung mit. 6Zudem unterstützt es das Staatsministerium bei der Erstellung der Programmplanung zur Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes.
1Das Institut ist für den Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des landwirtschaftlichen Marktwesens zuständig. 2Dieser umfasst die gemeinsame Marktordnung in den Sektoren Obst und Gemüse, Fleisch, Fisch, Eier und Geflügel sowie den Vollzug milchwirtschaftlicher Rechtsvorschriften. 3Das Institut nimmt Aufgaben im Rahmen der Anerkennung und Überwachung von Erzeugerorganisationen im pflanzlichen und tierischen Bereich (ausgenommen Hopfen und Wein) wahr. 4Es ist zuständig für den Vollzug der EU-Öko-Verordnung in Bayern. 5Ihm obliegen die Herstellerkontrollen nach den europäischen Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie für Spirituosen. 6Das Institut überwacht die Herkunfts- und Qualitätssicherungssysteme „Geprüfte Qualität“ und „Bayerisches Biosiegel“ nach Maßgabe des Staatsministeriums. 7Es stellt Informationen und Unterlagen zur gesamtbetrieblichen Qualitätssicherung landwirtschaftlicher Betriebe zusammen. 8Das Institut wirkt an der Erstellung von Marktberichten und Projekten im Marktbereich im Rahmen seiner Zuständigkeit mit. 9Das Institut überwacht das Inverkehrbringen von Saatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, sowie die Einhaltung düngerechtlicher und pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Anwendung (Fachrechtskontrollen). 10Beim Institut liegt die Fachaufsicht über die Kontrollierenden der Sachgebiete L 3.3 der ÄELF.
1Das Kompetenzzentrum nimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Dienstleistungsstruktur in Bayern auf dem Gebiet der Ernährung zielgruppenorientierte Aufgaben wahr. 2Es bildet eine Plattform für Ernährungswirtschaft, Ernährungswissenschaft und Ernährungsdienstleister, um die Vernetzung untereinander zu verbessern und einen Mehrwert auf dem Gebiet der Ernährung und der Ernährungswirtschaft zu erzielen. 3Vorrangige Ziele sind die Stärkung eines gesundheitsförderlichen und nachhaltigen Ernährungsstils und die Förderung der Wertschätzung für Lebensmittel in der bayerischen Bevölkerung sowie die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschafts- und Ernährungswirtschaftsstandortes Bayern. 4Schwerpunkte dabei sind das Erstellen von zielgruppengerechten Angeboten zur Unterstützung der ÄELF, Verankern von regionalen und ökologischen Lebensmitteln in der bayerischen Bevölkerung sowie der Auf- und Ausbau und die Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten.
1Die Abteilungen nehmen die Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten der Landesanstalt wahr. 2Zudem sind sie zuständig für das Untersuchungswesen, die berufliche Bildung und den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Einsatz).
1Der Abteilung obliegen die Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten der Landesanstalt, insbesondere die allgemeine Verwaltung des inneren Dienstbetriebes, die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes, das Beschaffungswesen, die Personalverwaltung sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. 2Sie bearbeitet die Vertrags- und Rechtsangelegenheiten im Vollzug der Fachaufgaben der Landesanstalt sowie die Rechtsangelegenheiten der ÄELF gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFV). 3Zudem ist sie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Recht der Marktordnung für die Land- und Ernährungswirtschaft, dem Öko-Landbaugesetz, dem Saatgut-, Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht mit Ausnahme des Forstvermehrungsgutgesetzes, sowie dem Tierzuchtgesetz und dem Bayerischen Tierzuchtgesetz.
4Der Abteilung obliegen ferner die Personalangelegenheiten einschließlich der sich daraus ergebenden Rechtsangelegenheiten des Technologie- und Förderzentrums.
1Der Abteilung obliegen die physikalische, chemische und biologische Analytik von Boden- und Pflanzenproben, Futtermitteln, tierischen Produkten, Düngemitteln und Siedlungsabfällen sowie Qualitätsuntersuchungen für die Institute der Landesanstalt und im Vollzug von Hoheitsaufgaben. 2Des Weiteren ist sie zuständig für das Notifizierungsverfahren im Vollzug der Klärschlamm- und der Bioabfallverordnung, für Qualitätssicherungsmaßnahmen der Selbsthilfeeinrichtungen der bayerischen Landwirtschaft und anderer Wirtschaftsbeteiligter sowie für die Methodenentwicklung in der Analytik, der Mikro- und Molekularbiologie.
1Die Abteilung ist zuständig für die strategische Ausrichtung und die Steuerung des IuK-Einsatzes an der Landesanstalt. 2Die Wahrnehmung der Aufgabe erfolgt in Zusammenarbeit mit den Instituten, Abteilungen sowie dem KErn unter Berücksichtigung deren fachlicher Vorgaben und der Vorgaben des Staatsministeriums. 3Sie ist zuständig für den Betrieb der IuK-Infrastruktur im Bayerischen Behördennetz und für die IT-Arbeitsplatzausstattung (sog. Clientnaher Systembetrieb). 4In diesem Zusammenhang verwaltet und betreibt sie die Büro- und Fachsoftware der Landesanstalt.
5Die Abteilung vertritt die Landesanstalt in Fragen der IuK-Koordinierung auf der Ressortebene des Staatsministeriums. 6Sie koordiniert den Bezug von Rechenzentrums-Diensten aus dem staatlichen IT-Dienstleistungszentrum und unterstützt und berät die Institute, Abteilungen und das KErn in der Beschaffung und im Betrieb von IT-Fachverfahren und in der Abwicklung von IT-Projekten. 7Im Datenzentrum der Landesanstalt schafft die Abteilung die erforderlichen Strukturen für eine zentrale Datenhaltung der Landesanstalt mit Portalen und Schnittstellen zur Datenbereitstellung für Endnutzer und Fachanwendungen.
8Zur Speicherung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung des Wissens der Landesanstalt, von Daten und Dokumenten in digitalen Formaten betreibt die Abteilung geeignete Plattformen und entwickelt sie im Einklang mit Anforderungen und technischem Fortschritt weiter. 9Sie schult die Beschäftigten in der Nutzung der Plattformen und berät die Anwender hinsichtlich eines effizienten Einsatzes der Werkzeuge.
1Die Abteilung ist für den Vollzug des Berufsbildungsrechts gemäß den Regelungen der ZustVBLH zuständig. 2Soweit Beschäftigte von Instituten oder anderen Abteilungen am Vollzug mitwirken, hat sie diesen gegenüber ein fachliches Weisungsrecht. 3Die Abteilung führt Lehrgänge im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung durch.
4Den Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Molkereiwirtschaft Kempten und für Milchanalytik Triesdorf obliegen die überbetriebliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Milchwirtschaft sowie die Meisterfortbildung in diesen Berufen in Verbindung mit den ihnen organisatorisch zugeordneten agrarwirtschaftlichen Fachschulen. 5Darüber hinaus führen die Lehr-, Versuchs- und Fachzentren Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch. 6Sie geben ferner Hilfestellung bei milchanalytischen Fragen sowie bei Fragen der Technologie, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit in der Milchbearbeitung und -verarbeitung.
1Die Beschäftigten der Landesanstalt stehen als Beamtinnen und Beamte oder Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern. 2Das Personal der Landesanstalt wird im Rahmen der Befugnisse, die durch die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM) übertragen sind, von der Landesanstalt im Rahmen des Stellenplanes eingestellt und entlassen. 3Gleiches gilt für die zu den betroffenen Beamtinnen und Beamten vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 4Im Übrigen wird das Personal vom Staatsministerium eingestellt und entlassen.
1Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang der Landesanstalt sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend. 2Der Präsident kann für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.
1Aktenrelevante Dokumente sind nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (APL-ELF) und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen für dessen Anwendung zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern. 2Für die Aktenführung sind die Vorgaben des Bayerisches Digitalgesetzes (BayDiG) maßgebend.
An Erhebungen und Umfragen (zum Beispiel für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs darf nur mit Zustimmung des Präsidenten mitgewirkt werden.
1Die Haushalts- und Kassenführung sowie die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes richten sich nach den Bestimmungen der BayHO und der VV-BayHO. 2Der Präsident oder die von ihm beauftragte Person trägt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Verantwortung für die Erhaltung des Inventars.
1Dienst- und Fortbildungsreisen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel genehmigt werden. 2Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. 3Für ihre laufende fachliche Fortbildung tragen auch die Beschäftigten Verantwortung. 4Die Fortbildungsangebote der Führungsakademie sind zu nutzen. 5Die Anmeldung zu Lehrgängen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Instituts- oder Abteilungsleitung bzw. der Leitung des KErn.
1Die Vorschriften zum Arbeits- und Brandschutz sowie zu Dienst- und Arbeitsunfällen sind zu beachten. 2Dienst- und Arbeitsunfälle sind unverzüglich unter Angabe des Ortes, der Umstände und etwaiger Zeugen über die Vorgesetzten der Abteilung Verwaltung mitzuteilen. 3Die Beschäftigten sind auf diese Regelung hinzuweisen. 4Für ausreichenden Brandschutz ist zu sorgen. 5Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ist zu überwachen.
1Die Landesanstalt führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft“. 2Die Dienstgebäude der Landesanstalt sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das das große bayerische Staatswappen und die Aufschrift „Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft“ trägt. 3Sind Organisationseinheiten getrennt vom Sitz der Landesanstalt untergebracht, so ist auf dem Amtsschild zusätzlich die Bezeichnung dieser Organisationseinheit anzubringen.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Januar 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Geschäftsordnung für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft vom 20. Dezember 2018 (BayMBl. Nr. 22) außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.