BayVV_61_02_02_01_F_990 · Bayern

61.02.02.01-FDatenübermittlung zwischen den Standesämtern und der bayerischen Steuerverwaltung für die Festsetzung der Erbschaftssteuer (DÜErbBek)

Amtliche Abkürzung:
BayVV_61_02_02_01_F_990
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Auf Grund des § 11 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung wird angeordnet, dass die Anzeigen über Sterbefälle im automatisierten Verfahren erstattet werden können.
Die Teilnahme am elektronischen Übermittlungsverfahren setzt eine vorherige Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Finanzamt und dem Bayerischen Landesamt für Steuern voraus.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft. 2Sie gilt unbefristet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.