ErgAnwBestDSVollz · Bayern

3122.2.1-JErgänzende Bestimmungen für die Anwendung der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (Ergänzende Anwendungsbestimmungen DSVollz – ErgAnwBestDSVollz)

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Die Bekanntmachung über die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vom 1. Juli 1976 (JMBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung finden im bayerischen Justizvollzug Anwendung bei dem Vollzug
von Freiheitsentziehungen nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) und dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG),
von Freiheitsentziehungen, auf die das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Anwendung findet,
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG), sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung oder Therapieunterbringung entgegensteht, und
von Jugendarrest nach dem Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetz (BayJAVollzG), sofern nicht Zweck und Eigenart des Jugendarrests entgegenstehen.
Bei der Anwendung der DSVollz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anstalten oder Vollzugsanstalten sind Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten.
Gefangene sind alle Personen, die sich im Anwendungsbereich nach Nr. 1 im amtlichen Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt befinden.
Den Aufgaben des Vollzugs gemäß § 2 StVollzG stehen gleich
die Aufgaben des Vollzugs gemäß Art. 2 BayStVollzG,
die Aufgaben des Jugendstrafvollzugs gemäß Art. 121 BayStVollzG,
der Zweck der Untersuchungshaft gemäß Art. 2 BayUVollzG,
die Ziele des Vollzugs gemäß Art. 2 BaySvVollzG und
das Vollzugsziel gemäß Art. 2 Abs. 1 BayJAVollzG.
Gefangene im Sinn von Nr. 2.2 werden mit „Sie“ angesprochen, soweit der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin für Personen unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt.
Beamter des gehobenen Dienstes im Sinn von Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ist ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist.
Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 167 BayStVollzG wird hingewiesen.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.