BayGFR · Bayern

2253-DBayerische Richtlinie für die Förderung digitaler Spiele (Gamesförderrichtlinie – BayGFR)

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Förderung digitaler Spiele nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
2Die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie erfolgt nur im Rahmen der im Haushalt des Freistaates Bayern für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel.
3Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
4Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Genehmigung Nr. SA.122691 (2026/N) sowie der Genehmigung Nr. SA.118272 (2025/N) der Europäischen Kommission.
1Die Förderung soll die Entwicklung qualitativ hochwertiger, kulturell oder pädagogisch bedeutsamer digitaler Spiele und innovativer, interaktiver elektronischer Werke, die auf einer Spielidee beruhen (nachfolgend: „Spiele“) unterstützen.
2Daneben soll sie zur Leistungsfähigkeit der Entwicklungs- und Produktionswirtschaft im Freistaat Bayern beitragen, eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleisten und Innovationen unterstützen. 3Darüber hinaus soll die Förderung auch einen Beitrag zur Stärkung des digitalen audiovisuellen Sektors in Europa leisten.
4Ein besonderes Augenmerk wird auf die Nachwuchsförderung gelegt.
Die Förderung von Spielen nach Nr. 1 erstreckt sich auf folgende Vorhabenabschnitte:
Konzeptentwicklung,
Prototypenentwicklung und
Produktion.
1Zuwendungsempfänger für die Förderung der Konzeptentwicklung können natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein, die in der Regel hauptberuflich und geschäftsmäßig digitale Spiele entwickeln oder vertreiben und die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Bayern haben oder bei Antragstellung glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Rate ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben werden. 2Zuwendungsempfänger für die Förderung von Prototypen und Produktion können nur juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein, die in der Regel hauptberuflich und geschäftsmäßig digitale Spiele entwickeln oder vertreiben, und die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Bayern haben oder bei Antragstellung glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Rate ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben werden. 3Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Zuwendungsempfänger als natürliche Person bereits mindestens zwei Spiele entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat.
Studierende, die in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben sind, und Schüler sind nicht antragsberechtigt.
1Für sämtliche Führungs- und Schlüsselpositionen im Team des Antragstellers (Lead-Positionen) ist der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudiums (z. B. Bachelor), einer vergleichbaren Ausbildung oder einer gleichwertigen einschlägigen Berufserfahrung erforderlich. 2Studierende, die in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben sind, und Schüler dürfen keine Lead Positionen im Team des Antragstellers einnehmen. 3Für Einzelpersonen gilt das Erfordernis der o. g. Nachweise entsprechend.
Für die Gewährung einer Zuwendung gelten folgende Voraussetzungen:
1Die Ausgaben des Vorhabens sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu veranschlagen. 2Der Abschluss eines Zuwendungsvertrages nach Nr. 6.2.2 setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, nachgewiesen ist. 3Fördermittel werden als bedingt rückzahlbare Zuwendung (im Folgenden „Förderdarlehen“ genannt) oder als nicht rückzahlbare Zuwendung (im Folgenden „Zuschuss“ genannt) ausgereicht. 4Die Zuwendungen sind nicht zu verzinsen. 5Voraussetzung für die Auszahlung der ersten Rate ist das tatsächliche Bestehen eines Sitzes, einer Betriebsstätte oder einer Niederlassung im Freistaat Bayern.
1Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Eingang des vollständigen Förderantrags beim FFF Bayern allgemein erteilt.
1Vorhaben, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, müssen ein nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderungswürdiges Vorhaben erwarten lassen.
2Nicht gefördert werden Vorhaben, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen oder sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.
3Es werden nur Spiele gefördert, die eine Altersfreigabe höchstens bis „ab 16 Jahren“ (USK) erwarten lassen. 4Nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden Projekte, die nach den XR-Förderrichtlinien (BayXRFöR) förderfähig sind. 5Näheres zur inhaltlichen Abgrenzung der Fördergegenstände regelt ein Merkblatt.
Jeder Zuwendungsempfänger darf nur bis zu 50 % der zuwendungsfähigen anerkannten Herstellungskosten pro Projekt an Subunternehmer vergeben.
Der Zuwendungsempfänger hat in seinem Antrag darzulegen, welche der Kriterien des Kriterienkatalogs im Sinne der Nr. 6.3.3 im Anhang erfüllt sind.
Nach Fertigstellung ist dem FFF Bayern eine Kopie (in digitaler Form) des fertiggestellten Projekts zu Archivierungszwecken kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bei nach dieser Richtlinie geförderten Spielen ist auf die Förderung aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern – nach einer Empfehlung des FFF Bayern in branchenüblicher Form, insbesondere in den Credits, deutlich hinzuweisen.
1Fördermittel nach dieser Richtlinie können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. 2Soweit nach deutschem oder europäischem Recht1 Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach dieser Richtlinie zu beachten. 3Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Förderung aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erfolgt.
Einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014 L 187, 1 vom 26.6.2014, L 283, 65 vom 27.9.2014), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167/1 vom 30.6.2023), im Folgenden: AGVO, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
1 [Amtl. Anm.:] Art. 8 AGVO
1 [Amtl. Anm.:] Art. 8 AGVO
Für die Konzeptentwicklung kann ein Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
Der Zuschuss darf im Einzelfall folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
bis zu 30 000 € für einen Antragsteller, dessen Team aus mindestens zwei Personen mit mindestens drei unterschiedlichen Qualifikationen – Technik, Game Design und Grafik – besteht und der bislang nicht mehr als ein Spiel entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat; die Beantragung ist höchstens zweimal zulässig.
bis zu 40 000 € für einen Antragsteller, der bereits mindestens zwei Spiele entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat; die Beantragung ist je Kalenderjahr einmal zulässig.
1Der Zuschuss wird in zwei Raten ausgezahlt: Die erste Hälfte nach Abschluss des Zuwendungsvertrags, die zweite Hälfte nach Vorlage des fertigen Konzepts. 2Über die Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung des Vergabeausschusses; über die Freigabe der zweiten Rate entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Geschäftsführung des FFF Bayern.
1Wird der Zuwendungsvertrag nicht spätestens drei Monate nach Förderempfehlung rechtsverbindlich abgeschlossen, erlischt die Förderempfehlung. 2Die Abgabefrist für das fertige Konzept beträgt vier Monate ab Auszahlung der ersten Rate. 3In begründeten Ausnahmefällen können die vorgenannten Fristen verlängert werden.
1Durch die Förderung des Konzepts entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Prototypenentwicklungs- oder Produktionsförderung. 2Die Kosten eines geförderten Konzepts können bei einer späteren Prototypenentwicklungs- oder Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden.
Für die Entwicklung eines Prototyps, kann der Antragsteller entweder eine Zuwendung als Zuschuss oder als bedingt rückzahlbares, Förderdarlehen im Wege der Anteilfinanzierung beantragen.
Der Zuschuss aus bayerischen Haushaltsmitteln kann bis zu 80 % der veranschlagten Entwicklungsausgaben, höchstens jedoch 200 000 € je Vorhaben betragen.
1Das Förderdarlehen aus bayerischen Haushaltsmitteln kann bis zu 70 % der veranschlagten Entwicklungsausgaben, höchstens jedoch 350 000 € je Vorhaben betragen. 2Das Förderdarlehen ist bei Markteinführung oder Veräußerung der Rechte an dem geförderten Prototyp zurückzuzahlen. 3Für die Rückzahlung des Förderdarlehens gelten die Nrn. 5.3.6 und 5.3.8 entsprechend. 4Die Rückzahlungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Förderdarlehensrate durch die LfA Förderbank Bayern. 5Eine Kumulation der Zuwendungen aus den Nrn. 5.2.1.1 und 5.2.1.2 ist nicht möglich.
1Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage bei der Finanzierung einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen. 2Im Falle eines Förderdarlehens nach Nr. 5.2.1.2 muss dieser mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Der Eigenanteil kann in Form von Eigenmitteln, Lizenzvorschüssen, Vertriebsgarantien und rückgestellten Eigenleistungen erbracht werden. 4Rückgestellte Eigenleistungen können zusätzlich bis höchstens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben eingesetzt werden. 5Als Eigenmittel gelten eigene Mittel des Antragsstellers sowie Fremdmittel, die dem Antragssteller darlehensweise mit unbedingter Rückzahlungspflicht überlassen werden, z. B. Bankkredite. 6Der Antragsteller hat Eigenmittel von mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
1Ein kalkulierter Gewinn wird nicht als Entwicklungsausgabe anerkannt. 2Der Ansatz von pauschalen Gemeinkosten (allgemeine, typischerweise nicht projektbezogene Ausgaben) in Höhe von 10 % der Fertigungskosten ist möglich. 3Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von 10 % der Fertigungskosten geltend gemacht werden.
1Sechs Monate nach Abnahme des Prototyps durch den FFF Bayern ist der LfA Förderbank Bayern ein Verwendungsnachweis zur Prüfung der endgültigen Entwicklungskosten vorzulegen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.
1Die Zuwendung wird auf Anforderung in folgenden Raten ausgezahlt: Erste Rate in Höhe von 50 % nach Abschluss des Zuwendungsvertrags, zweite Rate in Höhe von 30 % nach Projektfortschritt und letzte Rate in Höhe von 20 % nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Abnahme des Prototyps durch den FFF Bayern.
2Die Kosten für die Entwicklung geförderter Prototypen können bei einer späteren Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden.
1Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird.
2Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses begonnen wird. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FFF Bayern die Fristen auf Antrag verlängern.
Durch die Förderung der Prototypenentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf Produktionsförderung.
Für die Herstellung eines Spiels kann ein Förderdarlehen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt werden.
1Die Herstellung eines Spiels kann mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 4.1, in der Regel jedoch höchstens mit 500 000 € aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern gefördert werden, wenn der Rückfluss des Förderdarlehens aus einer Vermarktung des Spiels auf dem nationalen oder internationalen Markt möglich erscheint. 2Bei Nachwuchsprojekten kann der Förderanteil bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 250 000 € betragen. 3Als Nachwuchsprojekte gelten Erst- und Zweitprojekte eines Antragstellers, die „schwierige audiovisuelle Werke“ nach europäischem Recht2 darstellen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um bereits staatlich geförderte Projekte handelt. 4Für die Gewährung von Fördermitteln für Projekte mit internationaler Beteiligung, die in besonderer Weise zur Leistungsfähigkeit der Produktionswirtschaft im Freistaat Bayern beitragen, können gesonderte Leitlinien erlassen werden. 5Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden weitere Fördermittel. 6Nr. 5.2.2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.
1Nicht als Produktionskosten wird ein kalkulierter Gewinn anerkannt. 2Der Ansatz von pauschalen Gemeinkosten (allgemeine, typischerweise nicht projektbezogene Ausgaben) in Höhe von 10 % der Fertigungskosten ist möglich. 3Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von 10 % der Fertigungskosten geltend gemacht werden. 4Investoren- und Vermarktungsverträge sind, soweit vorhanden, unter Offenlegung aller Partner vorzulegen.
Die Auszahlung des Förderdarlehens erfolgt nach Abschluss des Zuwendungsvertrags in Raten entsprechend des nachgewiesenen Projektfortschritts.
1Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird. 2Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses begonnen wird. 3Sechs Monate nach Abnahme der Produktion durch den FFF Bayern ist der LfA Förderbank Bayern ein Verwendungsnachweis zur Prüfung der endgültigen Produktionskosten vorzulegen. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FFF Bayern die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen auf Antrag verlängern.
1Das Förderdarlehen ist aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Spiels zu tilgen. 2Für die Tilgung des Förderdarlehens sind 50 % der dem Antragsteller aus der Verwertung des Spiels zufließenden Erlöse zu verwenden. 3Im Übrigen gilt der im Zuwendungsvertrag festgelegte Vorrang.
4Der Antragsteller kann innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rückzahlung der jeweiligen Darlehensrate ein neues Förderdarlehen oder einen Zuschuss für die Prototypenentwicklung oder ein neues Förderdarlehen für die Produktion in Höhe von 75 % des zurückgezahlten Kapitalbetrags beantragen (Erfolgsdarlehen/Erfolgszuschuss). 5Das Erfolgsdarlehen oder der Erfolgszuschuss ist ihm zu gewähren, wenn das neue Vorhaben den Anforderungen eines förderfähigen Projektes entspricht. 6Die Empfehlung zur Gewährung des Erfolgsdarlehens oder des Erfolgszuschusses spricht die Geschäftsführung des FFF Bayern aus. 7Neben dem Erfolgsdarlehen oder dem Erfolgszuschuss ist eine Projektförderung durch den Vergabeausschuss möglich. 8Vorbehaltlich der Vorgaben der Nr. 4.8 Satz 2 darf die Förderhöhe gemäß Nrn. 5.2.1.2 und 5.3.2 dabei überschritten werden.
9Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Förderdarlehen nach dieser Richtlinie. 10Ist das Spiel von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. 11In diesem Fall gilt die 50 % Regelung des Satzes 2 für den auf den Freistaat Bayern entfallenden Anteil. 12Die Rückzahlungsverpflichtung endet frühestens fünf Jahre nach Markteinführung.
Bei der Herstellung des Spiels sollen die Antragsteller in angemessenem Umfang die berufsspezifische Aus- und Weiterbildung gewährleisten.
Übernimmt der Entwickler bzw. Produzent das Publishing des geförderten Spiels in Eigenregie, können nachgewiesene, projektbezogene Vertriebsausgaben, maximal in Höhe von bis zu 30 % des Herstellungsbudgets, sowie eine Self-Publishing-Vergütung in Höhe von bis zu 10 % der Brutto-Erlöse in der Erlösabrechnung gegenüber der LfA Förderbank Bayern angesetzt werden.
2 [Amtl. Anm.:] Entsprechend Art. 2 Nr. 140 AGVO.
2 [Amtl. Anm.:] Entsprechend Art. 2 Nr. 140 AGVO.
1Eine Förderung wird nur auf Antrag gewährt. 2Für Erstantragsteller ist im Vorfeld der Antragstellung ein Beratungsgespräch erforderlich. 3Für die Anträge sind die beim FFF Bayern erhältlichen Formulare und das bereit gestellte Internetportal zu verwenden. 4Andere Beantragungsmöglichkeiten sind mit Zustimmung des für Gamesförderung zuständigen Staatsministeriums zulässig. 5Die in den Antragsformularen geforderten Unterlagen sollen in deutscher Sprache beigefügt werden. 6Das Game Design Document 1.0 und 2.0 sowie das Technical Design Document dürfen auch in englischer Sprache eingereicht werden.
Anträge sind zu den vom FFF Bayern auf dessen Website im Internet bekanntgegebenen Fristen einzureichen.
Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmt, gibt ein beim FFF Bayern gebildeter Vergabeausschuss Empfehlungen zu den einzelnen Vorhaben ab.
Basierend auf den Förderempfehlungen des Vergabeausschusses gemäß Nr. 6.3 bewilligt die LfA Förderbank Bayern, Königinstraße 17, 80539 München (Bewilligungsbehörde) im Auftrag des Freistaates Bayern die Zuwendungen durch einen Zuwendungsvertrag und reicht die Zuschüsse und Förderdarlehen aus.
1Der Vergabeausschuss besteht aus der Geschäftsführung des FFF Bayern, aus einem Vertreter des für digitale Spiele zuständigen Staatsministeriums sowie mindestens fünf weiteren Mitgliedern aus Wirtschaft und Wissenschaft im Bereich der Spieleentwicklung. 2Den Vorsitz im Vergabeausschuss führt die Geschäftsführung des FFF Bayern.
1Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für digitale Spiele zuständige Staatsministerium jeweils für drei Jahre. 2Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vergabeausschuss entscheidet über seine Förderempfehlungen anhand des in Anlage 1 beigefügten Kriterienkatalogs.
1Empfehlungen des Vergabeausschusses bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2Ausnahmeentscheidungen von diesen Richtlinien sind möglich, wenn alle Anwesenden der Empfehlung zustimmen.
1Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Antragsunterlagen, der Beratungen und der Empfehlungen verpflichtet. 3Mitglieder des Vergabeausschusses nehmen an Beratungen und Empfehlungen nicht teil, wenn sie selbst oder Angehörige vom Gegenstand der Beratung betroffen sind.
1Der Vergabeausschuss spricht Empfehlungen zur Förderung im Einzelfall aus. 2Hinsichtlich des Gesamtumfangs seiner Empfehlungen ist er an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gebunden. 3Anträge für den gleichen Vorhabenabschnitt können grundsätzlich nur einmal dem Vergabeausschuss vorgelegt werden. 4Sofern sich nach Einreichung des Antrags gravierende, entscheidungsrelevante Umstände des Vorhabens ändern, ist der Antragsteller berechtigt, den Antrag bis spätestens einen Tag vor der Sitzung des Vergabeausschusses zurückzuziehen.
1In unaufschiebbaren Fällen steht dem Vorsitzenden ein Eilentscheidungsrecht für Einzelempfehlungen zu. 2Er berichtet darüber in der nächsten Sitzung des Vergabeausschusses.
1Die Empfehlungen des Vergabeausschusses gibt das für digitale Spiele zuständige Staatsministerium zusammen mit der Geschäftsführung des FFF Bayern unmittelbar gegenüber den Antragstellern bekannt. 2Bei dieser Empfehlung handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), sondern um eine unverbindliche Zwischeninformation über den aktuellen Bearbeitungsstand im laufenden Antragsverfahren.
1Bei Anträgen, die der Vergabeausschuss zur Förderung empfohlen hat, prüft die LfA Förderbank Bayern die Kalkulation und den Finanzierungsplan sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung und wickelt die Mittelvergabe ab. 2Dazu schließt sie mit dem Zuwendungsempfänger entsprechende Zuschuss- bzw. Darlehensverträge ab. 3Die maßgeblichen Bestimmungen werden, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen enthalten sind, sinngemäß in die Verträge der LfA Förderbank Bayern mit den Zuwendungsempfängern aufgenommen. 4Insbesondere die Übernahme von Nr. 3 der Anlage 2 zu den VV zu Art. 44 BayHO (ANBest-P) ist hiervon ausgenommen.
5Ergeben sich aus der Prüfung Bedenken gegen die Kalkulation oder den Finanzierungsplan, so kann die LfA Förderbank Bayern den Antrag nochmals dem FFF Bayern zur Beschlussfassung zuleiten.
Für die Gewährung von Fördermitteln für Projekte mit internationaler Beteiligung, die in besonderer Weise zur Leistungsfähigkeit der Produktionswirtschaft im Freistaat Bayern beitragen (Nr. 5.3.2 Satz 4), kann ein Sonderausschuss gebildet werden.
1Die von der LfA Förderbank Bayern gewährten Förderdarlehen für die Entwicklung und Produktion sind in geeigneter Weise abzusichern. 2Die Darlehensnehmer haben dabei der LfA Förderbank Bayern oder dem von dieser beauftragten Treuhänder hinsichtlich des jeweils geförderten Projekts nach Maßgabe eines besonderen Sicherungsvertrags Sicherungsrechte an den Verwertungsrechten gemäß §§ 15 bis 23 des Urheberrechtsgesetzes einzuräumen oder Ansprüche aus den im Rahmen der Verwertung abgeschlossenen Verträgen, insbesondere die Ansprüche auf die den Darlehensnehmern zustehenden Verwertungserlöse, zu übertragen; daneben sind die Ansprüche aus Versicherungsverträgen abzutreten.
1Der Verwendungsnachweis für die ausgereichten Förderdarlehen oder Zuschüsse ist gegenüber der LfA Förderbank Bayern zu führen, die auch die zweckentsprechende Verwendung überwacht. 2Bei Mehrfachförderungen kann die LfA Förderbank Bayern mit anderen Fördereinrichtungen eine gemeinsame Prüfung vereinbaren.
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen. 2Die EU-Kommission ist berechtigt, Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern durchzuführen. 3Die LfA Förderbank Bayern weist die Zuwendungsempfänger im Rahmen der Bewilligung auf diese Prüfungsrechte hin.
Die LfA Förderbank Bayern behält eine Prüfungsgebühr in Höhe von 3 % der Zuwendungssumme ein.
Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG).
1Diese Richtlinien treten am 1. April 2022 in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft.
Dr. Hans Michael Strepp
Ministerialdirektor
Anlage 1: Kriterienkatalog nach Nr. 6.3.3

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.