BayKiBiG · Bayern

2231-AVollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) – Festsetzung des Basiswertes gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG und des Qualitätsbonus gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG –

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 und Art. 23 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, gibt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten den für die Berechnung der kindbezogenen Förderung maßgebenden Basiswert und den entsprechend der Entwicklung des Basiswerts angepassten Qualitätsbonus bekannt:
Der Basiswert für Kindertageseinrichtungen beträgt bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden
für die Endabrechnungen der kindbezogenen Förderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
1 521,62 €
und für die Förderabschläge vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026
1 563,88 €.
Der Basiswert für Kindertagespflege beträgt bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden
für die Endabrechnungen der kindbezogenen Förderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
1 429,66 €
und für die Förderabschläge vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026
1 462,36 €.
Der Qualitätsbonus beträgt
für die Endabrechnungen der kindbezogenen Förderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
79,94 €
und für die Förderabschläge vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026
268,01 €.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.