Gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 und Art. 23 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 10. August 2023 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, gibt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten den für die Berechnung der kindbezogenen Förderung maßgebenden Basiswert und den entsprechend der Entwicklung des Basiswerts angepassten Qualitätsbonus bekannt:
Der Basiswert für Kindertageseinrichtungen beträgt bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden
für die Endabrechnungen der kindbezogenen Förderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024
1 458,98 €
und für die Förderabschläge vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
1 521,39 €.
Der Basiswert für Kindertagespflege beträgt bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden
für die Endabrechnungen der kindbezogenen Förderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024
1 377,39 €
und für die Förderabschläge vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
1 436,31 €.
Der Qualitätsbonus beträgt
für die Endabrechnungen der kindbezogenen Förderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024
76,65 €
und für die Förderabschläge vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
79,93 €.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor