BayVV_2220_3_UK_548 · Bayern

Orden und kirchliche Vereinigungen mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Amtliche Abkürzung:
BayVV_2220_3_UK_548
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Mit Urkunde vom 9. November 2009 wurden der Gemeinschaft der Comboni-Missionare vom Herzen Jesu, Deutschsprachige Provinz, auf ihren Antrag nach Art. 26a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl S. 1026), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (GVBl S. 973), die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet des Freistaats Bayern verliehen. Sitz der Gemeinschaft ist Bamberg.
Der Verleihung liegt die Satzung der Comboni-Missionare vom Herzen Jesu, Deutschsprachige Provinz, vom 25. Juli 2009 zugrunde. Vertreter der Körperschaft des öffentlichen Rechts sind der Provinzial und der Provinzökonom. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Freistaat Bayern haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft.
Erhard
Ministerialdirektor

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.