RaumbBek · Bayern

2191-FRealisierung des geodätischen Raumbezugs (Raumbezugsbekanntmachung – RaumbBek)

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1Die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) hat einen einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. 2Es wird daher Folgendes bestimmt:
Der einheitliche integrierte geodätische Raumbezug der Bundesrepublik Deutschland wird im Freistaat Bayern durch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bereitgestellt und mit folgenden Komponenten realisiert:
das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) als amtlicher Höhenbezugsrahmen,
das SAPOS®-Referenzstationsnetz (RSN) im amtlichen geodätischen Bezugsrahmen des Europäischen Terrestrischen Referenzsystems 1989 / Deutschen Referenznetzes 1991 (ETRS89/DREF91),
das Geodätische Grundnetz (GGN) im amtlichen geodätischen Bezugsrahmen des ETRS89/DREF91,
das German Combined Quasigeoid 2016 (GCG2016) als amtliche Höhenreferenzfläche und
das Deutsche Hauptschwerenetz 2016 (DHSN2016) als amtlicher Schwerebezugsrahmen.
1Dreidimensionale geozentrische Koordinaten (3D-Koordinaten) im amtlichen geodätischen Bezugsrahmen des ETRS89/DREF91 werden durch Universale Transversale Mercatorprojektion (UTM) als amtliches Abbildungssystem in die Ebene abgebildet. 2Diese Koordinaten sind durch folgende Konventionen definiert:
transversale konforme Zylinderabbildung in Bezug auf das Referenzellipsoid des Geodätischen Referenzsystems 1980 (GRS80),
kartesische Koordinaten in 6° breiten Meridianstreifen,
der 9°-Meridian östlich Greenwich (Mittelmeridian der UTM-Zone 32) als der Mittelmeridian für Bayern,
Maßstabsfaktor des Mittelmeridians von 0,9996,
Ordinatenwert der Abszissenachse von 500 000 m und
Bezeichnung der Ordinate als Ostwert E (East), der Abszisse als Nordwert N (North).
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 2017 in Kraft; sie gilt unbefristet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.