BayVV_2126_1_UK_129 · Bayern

Jugendzahnpflege in Schulen

Amtliche Abkürzung:
BayVV_2126_1_UK_129
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 850, BayRS 2230-1-1-K) wird zur Durchführung der Jugendzahnpflege in Schulen bestimmt:
Die LAGZ erstellt Programme für zahnmedizinische Gruppenprophylaxe in Schulen bis einschließlich der Jahrgangsstufe sechs. Die LAGZ organisiert und finanziert die Programme und unterstützt die Schulen bei der Durchführung. Die Teilnahme ist freiwillig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die LAGZ führt epidemiologische Untersuchungen durch.
Die Aufgaben der Schulen (bis einschließlich Jahrgangsstufe sechs) legt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst fest.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Gemeinsame Bekanntmachung vom 22. Februar 1986 (KMBl I S. 222; AMBl S. A 53, MABl S. 151) aufgehoben.
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I.A. J. Hoderlein
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
I.A. Müller
Ministerialdirektor

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.