BayVV_2030_8_1_UK_147 · Bayern

Unfallverhütung an staatlichen Schulen, Hochschulen und Instituten

Amtliche Abkürzung:
BayVV_2030_8_1_UK_147
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Die staatlichen Schulen, Hochschulen, Institute usw., die über Maschinen, Prüfstände, technische Einrichtungen zur Demonstration oder zu Übungen im Unterricht verfügen und die volle technische Überwachung hinsichtlich der Sicherheit dieser Anlagen nicht selbst gewährleisten können, werden ersucht, sich mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (vgl. die Übersicht in der Anlage) ins Benehmen zu setzen. Das Gewerbeaufsichtsamt wird die Anlage überprüfen und sich gutachtlich darüber äußern, welche Gesichtspunkte zu beachten und welche Maßnahmen im Einzelfall notwendig sind, um den Vorschriften des Unfallschutzes zu genügen.
Kosten fallen für die Überprüfung nicht an.
Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge.
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I. A.
Dr. Alfred Theobald
KWMBl 1964 S. 665
StAnz. Nr. 42
Anlage: Gewerbeaufsichtsämter

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.